Noch 237 Tage: Betriebs­rats­wahl 2022

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Vom 1. März bis 31. Mai 2022 fin­den die nächs­ten regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len statt. Bis zum Wahl­tag sind vie­le Auf­ga­ben zu erle­di­gen. Für die amtie­ren­den Betriebs­rä­te wird es des­halb lang­sam Zeit, mit der Vor­be­rei­tung der Wah­len zu beginnen.

Beginn ist also bereits in rund elf Mona­ten! Wir zei­gen Ihnen auf, was dabei zu beach­ten ist – ins­be­son­de­re, damit sicher­ge­stellt wer­den kann, dass der betrieb­li­che Urnen­gang recht­mä­ßig, ohne Pro­ble­me und letzt­lich erfolg­reich verläuft.

Die wesent­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen der Betriebs­rats­wahl sind in den §§ 7 bis 20 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gere­gelt. Die Details der Wahl fin­den sich für die weit­aus meis­ten Betrie­be in der Ers­ten Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Wahl­ord­nung – WO).

1. Zeit­punkt der Betriebsratswahl

Der Zeit­punkt der Betriebs­rats­wahl ist in § 13 BetrVG fest­ge­legt. Dort wird unter­schie­den zwi­schen regel­mä­ßi­gen und außer­or­dent­li­chen Betriebs­rats­wah­len. Bei den regel­mä­ßi­gen (tur­nus­mä­ßi­gen) Wah­len ist der Zeit­raum, in dem die Stimm­ab­ga­be statt­zu­fin­den hat, gesetz­lich fest­ge­legt, wäh­rend eine außer­or­dent­li­che Betriebs­rats­wahl nur (und immer) dann statt­fin­det, wenn ganz bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen vorliegen.

a) Regel­mä­ßi­ge Betriebsratswahlen

Gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG fin­den die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len alle 4 Jah­re in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt. Die letz­ten regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len fan­den 2018 statt. Die nächs­ten Betriebs­rats­wah­len fin­den folg­lich in der Zeit vom vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2022 (dann 2026, 2030 usw.) statt.

b) Außer­or­dent­li­che Betriebsratswahlen

Außer­halb die­ser Zeit­räu­me kön­nen Betriebs­rä­te nur unter den beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 2 BetrVG gewählt wer­den, näm­lich bei Absen­kung oder Anstieg der Zahl der regel­mä­ßig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer, Absen­ken der Gesamt­zahl der Betriebs­rats­mit­glie­der nach Ein­tre­ten sämt­li­cher Ersatz­mit­glie­der unter die vor­ge­schrie­be­ne Zahl der Betriebs­rats­mit­glie­der, bei Rück­tritt des Betriebs­rats, wirk­sa­mer Anfech­tung der Betriebs­rats­wahl, Auf­lö­sung des Betriebs­rats durch gericht­li­che Ent­schei­dung oder wenn ein Betriebs­rat im Betrieb noch gar nicht besteht (Erst­wahl).

Die Amts­zeit die­ser außer­or­dent­lich gewähl­ten Betriebs­rä­te wird durch Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Amts­zeit so ange­passt, dass die dann fol­gen­de nächs­te Wahl wie­der im regel­mä­ßi­gen Tur­nus stattfindet.

Bei­spie­le:

  • Wur­de in einem bis­her betriebs­rats­lo­sen Betrieb im Jah­re 2019 ein Betriebs­rat gebil­det, hat die­ser eine ver­kürz­te Amts­zeit bis maxi­mal 31. Mai 2018 (also ca. drei Jah­re lang).
  • Wird der Betriebs­rat dage­gen erst nach dem 1. März 2021 gewählt, hat er eine Amts­zeit bis in den Wahl­zeit­raum 2026 hin­ein, da zwi­schen sei­ner Grün­dung und dem Beginn des nächs­ten regu­lä­ren Wahl­zeit­raums (1. März 2022) weni­ger als ein Jahr liegt.

Wahl­recht

Im Kern einer jeden Betriebs­rats­wahl ste­hen die Fra­gen der Wahl­be­rech­ti­gung und der Wähl­bar­keit. Die Wahl­be­rech­ti­gung beschreibt das akti­ve Wahl­recht zum Betriebs­rat (Stimm­recht). Die Wähl­bar­keit hin­ge­gen beschreibt die Fähig­keit, selbst in den Betriebs­rat gewählt wer­den zu kön­nen.

Beson­de­re Pro­ble­me hin­sicht­lich der Wahl­be­rech­ti­gung und der Wähl­bar­keit stel­len sich bei gekün­dig­ten Arbeit­neh­mern. Dabei sind ver­schie­de­ne Fall­kon­stel­la­tio­nen denkbar:

So kann es z.B. vor­kom­men, dass ein Arbeits­ver­hält­nis vor Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl gekün­digt wur­de, die Kün­di­gungs­frist aber erst nach Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl abläuft. Davon zu unter­schei­den ist der Fall, dass die Kün­di­gung vor der Wahl erfolgt und die Kün­di­gungs­frist zum Zeit­punkt der Durch­füh­rung der Wahl bereits abge­lau­fen ist.

In der Pra­xis fin­den sich regel­mä­ßig Fäl­le, in denen der­lei Arbeit­neh­mer im gekün­dig­ten Arbeits­ver­hält­nis als Wahl­be­wer­ber in der Betriebs­rats­wahl auf­tre­ten und häu­fig auch tat­säch­lich gewählt wer­den. Hier stellt sich die Fra­ge, ob in den jewei­li­gen Fall­kon­stel­la­tio­nen über­haupt Wahl­be­rech­ti­gung und Wähl­bar­keit bestehen und wie auf eine etwa­ige Wahl­be­wer­bung und Wahl reagiert wer­den kann.

a1) Wahl­be­rech­ti­gung

Die Wahl­be­rech­ti­gung ist in § 7 BetrVG gere­gelt. Wahl­be­rech­tigt sind danach alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Wer­den Arbeit­neh­mer eines ande­ren Arbeit­ge­bers zur Arbeits­leis­tung über­las­sen (Leih­ar­beit­neh­mer), so sind die­se Arbeit­neh­mer wahl­be­rech­tigt, sofern sie län­ger als drei Mona­te im Betrieb ein­ge­setzt werden.

a2) Wahl­be­rech­ti­gung nach Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und Ablauf der Kündigungsfrist

Wahl­be­rech­tigt sind nur die Arbeit­neh­mer des Betrie­bes. Nach einer in der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten „Zwei-Kom­po­nen­ten-Leh­re“ ist daher in aller Regel zu for­dern, dass der Arbeit­neh­mer zum Betriebs­in­ha­ber in einem Arbeits­ver­hält­nis steht und von ihm inner­halb der betrieb­li­chen Orga­ni­sa­ti­on auch tat­säch­lich ein­ge­setzt wird, ihm also ein Arbeits­be­reich als Arbeit­neh­mer zuge­wie­sen ist (BAG, Beschuss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 51/08).

Ob die­se Vor­aus­set­zun­gen auch bei gekün­dig­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen erfüllt sind, hängt von der jewei­li­gen Fall­ge­stal­tung ab. Endet die Kün­di­gungs­frist vor der Betriebs­rats­wahl und hat der Arbeit­neh­mer kei­ne Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben, man­gelt es im Regel­fall an einer Betriebs­ein­glie­de­rung. Die Wahl­be­rech­ti­gung ist damit dau­er­haft entfallen.

Ist die Kün­di­gungs­frist abge­lau­fen, hat der Arbeit­neh­mer indes Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt erho­ben, hängt die Wahl­be­rech­ti­gung davon ab, ob der Arbeit­neh­mer zunächst wei­ter­be­schäf­tigt wird, so z.B. in einem sog. Pro­zess­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis. Erfolgt eine sol­che Wei­ter­be­schäf­ti­gung, nimmt das Bun­des­ar­beits­ge­richt die wei­ter­be­stehen­de Wahl­be­rech­ti­gung an. Ist kei­ne Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­si­tua­ti­on gege­ben, soll die Wahl­be­rech­ti­gung ent­fal­len. Hier argu­men­tiert das Gericht, zum Zeit­punkt der Wahl müs­se fest­ste­hen, ob der Arbeit­neh­mer nach § 7 BetrVG wäh­len darf oder nicht. Die Betei­li­gung nicht wahl­be­rech­tig­ter Arbeit­neh­mer kön­ne spä­ter nicht mehr kor­ri­giert wer­den. Eben­so wenig kön­ne die Stimm­ab­ga­be eines gekün­dig­ten Arbeit­neh­mers nach­ge­holt wer­den, sobald rechts­kräf­tig die Rechts­un­wirk­sam der Kün­di­gung fest­ge­stellt wird (BAG, Beschluss vom 10.11.2004, Az. 7 ABR 12/04).

Jeg­li­che Wahl­be­rech­ti­gung ent­fällt nach einer außer­or­dent­li­chen Kündigung/fristlosen Kün­di­gung im Sin­ne von § 626 Abs. 1 BGB, sofern der Arbeit­neh­mer nicht vor­läu­fig wei­ter­be­schäf­tigt wird.

b) Wahl­be­rech­ti­gung inner­halb der Kündigungsfrist

Ist dem Arbeit­neh­mer ein Kün­di­gungs­schrei­ben zuge­gan­gen bzw. hat der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber selbst die Kün­di­gung erklärt und fin­det die Betriebs­rats­wahl noch inner­halb der Kün­di­gungs­frist statt, ist der betref­fen­de Arbeit­neh­mer wahl­be­rech­tigt. Dies soll sogar für den Fall gel­ten, dass der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber von der Erbrin­gung der Arbeits­pflicht frei­ge­stellt wur­de. Die­se Auf­fas­sung ist kon­se­quent, ver­hin­dert sie doch etwa­ige Wahl­be­ein­flus­sun­gen durch arbeit­ge­ber­sei­ti­ge Freistellungen.

Die Wähl­bar­keit hin­ge­gen beschreibt die Fähig­keit, selbst in den Betriebs­rat gewählt wer­den zu kön­nen. Die maß­geb­li­che gesetz­li­che Vor­schrift fin­det sich in § 8 BetrVG. Wähl­bar sind danach alle Wahl­be­rech­tig­ten, die dem Betrieb seit (min­des­tens) 6 Mona­ten ange­hö­ren oder als in Heim­ar­beit Beschäf­tig­te in der Haupt­sa­che für den Betrieb gear­bei­tet haben. Nicht wähl­bar ist, wer in Fol­ge einer straf­ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung die Fähig­keit ver­lo­ren hat, Rech­te aus öffent­li­chen Wah­len zu erlan­gen. Der Ver­lust die­ser Fähig­keit ergibt sich nach § 45 Abs. 1 StGB stets bei einer straf­ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung wegen eines Ver­bre­chens zu einer Min­dest­frei­heitstra­fe von einem Jahr.

Die­ser Ver­lust ist aller­dings auf die Dau­er von 5 Jah­ren nach Rechts­kraft des Urteils beschränkt.

Nach dem Geset­zes­wort­laut setzt die Wähl­bar­keit eine Wahl­be­rech­ti­gung vor­aus. Inso­weit ergibt sich ohne wei­te­res, dass jeden­falls Arbeit­neh­mer, denen außer­or­dent­lich bzw. frist­los gekün­digt wur­de oder deren Kün­di­gungs­frist im Rah­men einer ordent­li­chen Kün­di­gung abge­lau­fen ist, jeden­falls dann nicht wähl­bar sind, wenn kein Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und kei­ne vor­läu­fi­ge Wei­ter­be­schäf­ti­gung erfolgt ist.

Aller­dings war strei­tig, wie die Fra­ge der Wähl­bar­keit zu beant­wor­ten ist, wenn der Arbeit­neh­mer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt erho­ben hat.

3. Wahl­an­fech­tung und Nichtigkeit

Bei den ver­schie­de­nen Ver­fah­rens­ar­ten zur Betriebs­rats­wahl müs­sen zahl­rei­che Wahl­vor­schrif­ten beach­tet wer­den. Die Pra­xis zeigt, dass die Feh­ler­quo­te gera­de nicht geschul­ter Wahl­vor­stän­de erheb­lich ist. Wird die Wahl trotz etwa­iger Män­gel fort­ge­setzt, stellt sich die Fra­ge, ob die Wahl ange­foch­ten wer­den kann bzw. gra­vie­ren­de Män­gel sogar zur Nich­tig­keit der Wahl führen.

a) Nich­tig­keit einer Betriebsratswahl

Die  Nich­tig­keit einer Betriebs­rats­wahl ist gesetz­lich nicht  gere­gelt. Sie ist aber als Rechts­fol­ge nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung von Lite­ra­tur und Recht­spre­chung dann aner­kannt, wenn gegen wesent­li­che Grund­sät­ze  der Wahl in so hohem Maße ver­sto­ßen wor­den ist, dass nicht ein­mal mehr der Anschein einer dem Gesetz ent­spre­chen­den Wahl vor­liegt. Not­wen­dig  für eine Nich­tig­keit ist damit ein beson­ders gro­ber und offen­sicht­li­cher Ver­stoß gegen wesent­li­che gesetz­li­che Wahl­re­geln. Die Nich­tig­keit der Wahl kann zu jeder Zeit gel­tend gemacht wer­den. Eine Bin­dung an bestimm­te Fris­ten zur Anru­fung des Arbeits­ge­richts besteht nicht. Rechts­fol­ge ist eine Unwirk­sam­keit ex tunc (rück­wir­kend), so,  als ob ein Betriebs­rat nie exis­tiert hätte.

Wird gegen wesent­li­che Grund­sät­ze des Wahl­rechts in einem so hohen Maß ver­sto­ßen, dass nicht ein­mal der Anschein einer dem Gesetz ent­spre­chen­den Wahl mehr vor­liegt, soll dies nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung von Lite­ra­tur und Recht­spre­chung zur Nich­tig­keit der Wahl füh­ren. Hier ist ein beson­ders gro­ber und offen­sicht­li­cher Ver­stoß gegen wesent­li­che gesetz­li­che Wahl­re­geln von­nö­ten. Die Nich­tig­keit der Wahl kann zu jeder Zeit gel­tend gemacht wer­den. Eine Bin­dung an bestimm­te Fris­ten zur Anru­fung des Arbeits­ge­richts besteht nicht.

b) Mög­lich­keit der Wahlanfechtung

Lie­gen kei­ne Nich­tig­keits­grün­de vor, kommt bei Ver­stö­ßen gegen Wahl­vor­schrif­ten ledig­lich die Wahl­an­fech­tung in Betracht.

Dazu ist in § 19 BetrVG die Mög­lich­keit der Wahl­an­fech­tung vor den Arbeits­ge­rich­ten vor­ge­se­hen. Aller­dings soll das lan­ge und auf­wän­di­ge Ver­fah­ren der Betriebs­rats­wahl nicht gleich wegen jeder Klei­nig­keit auf den Kopf gestellt wer­den. Nach der Rege­lung kann die Wahl beim Arbeits­ge­richt ange­foch­ten wer­den, wenn gegen wesent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­sto­ßen wor­den ist und eine Berich­ti­gung nicht erfolgt ist. Die Wahl­an­fech­tung steht unter dem Vor­be­halt, dass durch den Ver­stoß das Wahl­er­geb­nis auch tat­säch­lich geän­dert oder beein­flusst wer­den konn­te. Mit ande­ren Wor­ten: Liegt ein Feh­ler vor, der aber für den Aus­gang der Wahl gänz­lich ohne Bedeu­tung ist, soll auch eine Wahl­an­fech­tung ausscheiden.

Nach § 19 Abs. 2 BetrVG kann eine Wahl­an­fech­tung nicht durch jeder­mann erfol­gen. Anfech­tungs­be­rech­tigt sind ledig­lich min­des­tens drei Wahl­be­rech­tig­te, eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft oder der Arbeit­ge­ber. Zu beach­ten ist, dass die Wahl­an­fech­tung nur bin­nen einer Frist von zwei Wochen, gerech­net vom Tag der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses an, zuläs­sig ist.

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Glück­auf,
Andre­as Galatas

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