§ 37 Abs. 6 BetrVG
Der Begriff “§ 37 Abs. 6 BetrVG” bezieht sich auf einen Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In diesem Absatz werden die Rechte und Pflichten des Betriebsrats in Bezug auf die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen geregelt. Es wird festgelegt, dass der Betriebsrat das Recht hat, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen und dabei auch von der Arbeit freigestellt zu werden.
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Kostengünstigere Inhouse-Schulung statt externer Seminarteilnahme (3 BV 11/14)
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Das Arbeitsgericht (ArbG) Trier hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, kostengünstigere Inhouse-Schulungen für Betriebsräte anzubieten, anstatt diese zu externen Seminaren zu schicken. Diese Entscheidung eröffnet Unternehmen neue Perspektiven in der Gestaltung ihrer Schulungsstrategien und könnte erhebliche Kosteneinsparungen mit sich bringen. Im Urteil 3 BV 11/14 wurde detailliert dargelegt, unter welchen…
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Erfolgreiche Betriebsratsschulungen: Strategien und Best Practices für effektive Weiterbildung
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Betriebsratsschulungen sind essentiell für eine funktionierende Mitarbeitervertretung. Um effektiv und zielorientiert zu agieren, ist eine fundierte Ausbildung der Betriebsratsmitglieder nicht nur empfehlenswert, sondern gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG auch rechtlich vorgesehen. Die Herausforderung liegt darin, Trainings zu schaffen, die relevantes Wissen vermitteln und gleichzeitig praxisnahe Kompetenzen fördern. In diesem Kontext erhalten Strategien und Best…
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Haben Betriebsratsmitglieder für die Schulungsteilnahme einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit?
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Der Betriebsrat ist das von den Arbeitnehmern eines Betriebes gewählte Organ zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teilnahme an den für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Schulungen. Damit hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts…