§ 37 Abs. 6 BetrVG

Der Begriff “§ 37 Abs. 6 BetrVG” bezieht sich auf einen Para­gra­phen im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG). In die­sem Absatz wer­den die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats in Bezug auf die Teil­nah­me an Sit­zun­gen und Bespre­chun­gen gere­gelt. Es wird fest­ge­legt, dass der Betriebs­rat das Recht hat, an die­sen Ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men und dabei auch von der Arbeit frei­ge­stellt zu werden.


  • Erfolg­rei­che Betriebs­rats­schu­lun­gen: Stra­te­gien und Best Prac­ti­ces für effek­ti­ve Weiterbildung

    Erfolg­rei­che Betriebs­rats­schu­lun­gen: Stra­te­gien und Best Prac­ti­ces für effek­ti­ve Weiterbildung

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    Betriebs­rats­schu­lun­gen sind essen­ti­ell für eine funk­tio­nie­ren­de Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung. Um effek­tiv und ziel­ori­en­tiert zu agie­ren, ist eine fun­dier­te Aus­bil­dung der Betriebs­rats­mit­glie­der nicht nur emp­feh­lens­wert, son­dern gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG auch recht­lich vor­ge­se­hen. Die Her­aus­for­de­rung liegt dar­in, Trai­nings zu schaf­fen, die rele­van­tes Wis­sen ver­mit­teln und gleich­zei­tig pra­xis­na­he Kom­pe­ten­zen för­dern. In die­sem Kon­text erhal­ten Stra­te­gien und Best…

  • Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

    Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

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    Der Betriebs­rat ist das von den Arbeit­neh­mern eines Betrie­bes gewähl­te Organ zur Ver­tre­tung ihrer Inter­es­sen gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teil­nah­me an den für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­li­chen Schu­lun­gen. Damit hat der Betriebs­rat einen Anspruch auf Frei­stel­lung von der Arbeit unter Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gelts…