Was war eigent­lich das ers­te Betriebsrätegesetz?

Was war eigent­lich das ers­te Betriebsrätegesetz?

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Lie­be Lesenden,

das ers­te Betriebs­rä­te­ge­setz wäh­rend der Wei­ma­rer Repu­blik wur­de im Jahr 1920 ver­ab­schie­det und stellt einen Mei­len­stein in der Geschich­te der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung dar. Das Gesetz wur­de ein­ge­führt, um den Arbeit­neh­mern eine stär­ke­re Ver­tre­tung in den Betrie­ben zu ermög­li­chen und ihre Rech­te zu schützen.

Das Betriebs­rä­te­ge­setz von 1920 garan­tier­te den Arbei­tern das Recht, Betriebs­rä­te zu grün­den und die­se als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer zu eta­blie­ren. Die Betriebs­rä­te bestan­den aus gewähl­ten Ver­tre­tern der Arbeit­neh­mer und hat­ten das Recht, ihre Inter­es­sen gegen­über den Arbeit­ge­bern zu ver­tre­ten. Sie wur­den befugt, mit den Arbeit­ge­bern über Arbeits­be­din­gun­gen, Löh­ne, Arbeits­zei­ten und ande­re betrieb­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu verhandeln.

Das Gesetz leg­te auch fest, dass die Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet waren, die Betriebs­rä­te anzu­er­ken­nen und mit ihnen zusam­men­zu­ar­bei­ten. Es bot Schutz gegen­über unge­recht­fer­tig­ten Kün­di­gun­gen von Betriebs­rats­mit­glie­dern und ver­hin­der­te, dass Arbeit­ge­ber die Betriebs­rats­ar­beit behin­der­ten oder diskriminierten.

Das ers­te Betriebs­rä­te­ge­setz in der Wei­ma­rer Repu­blik war ein bedeu­ten­der Schritt hin zur Stär­kung der Arbeit­neh­mer­rech­te und der Ein­füh­rung der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung. Es leg­te den Grund­stein für die spä­te­re Ent­wick­lung und Aus­ge­stal­tung der Mit­be­stim­mungs­ge­set­ze in Deutsch­land, die bis heu­te Bestand haben.

Wann trat das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz in Kraft?

Spä­ter, im Jahr 1952, trat das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in Kraft. Bis heu­te legt das BetrVG die grund­le­gen­den Prin­zi­pi­en der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­bern und den von den Arbeit­neh­mern gewähl­ten Betriebs­rä­ten fest. Es regelt die Mit­be­stim­mung in Ange­le­gen­hei­ten, die unmit­tel­bar die Arbeit­neh­mer am Arbeits­platz betreffen.

Wann wur­den die Mit­be­stim­mungs­mög­lich­kei­ten erweitert?

Im Jahr 1972 wur­den umfang­rei­che Ände­run­gen vor­ge­nom­men, um die Mit­be­stim­mungs­mög­lich­kei­ten zu erwei­tern. Zum Bei­spiel wur­de die Posi­ti­on der Gewerk­schaft gestärkt, indem ihr Zugangs­recht zu Betrie­ben gewährt wur­de. Das BetrVG sah auch indi­vi­du­el­le Rech­te der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber vor, und die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats wur­den aus­ge­dehnt. Der Betriebs­rat hat nun auch Ein­fluss auf Fra­gen des Arbeits­schut­zes, der Arbeits­zeit und der tech­ni­schen Aus­stat­tung des Betriebs.

Im Jahr 2001 wur­den wei­te­re umfang­rei­che Ände­run­gen am Gesetz vor­ge­nom­men. Dazu gehör­te eine Erleich­te­rung der Bil­dung von Betriebs­rä­ten in Klein­be­trie­ben und die Ein­füh­rung einer Geschlech­ter­quo­te. Gemäß die­ser Quo­te wird nun auch die Min­der­hei­ten­ge­schlech­ter im Betrieb berück­sich­tigt und erhält eine berech­ne­te Min­dest­an­zahl von Sit­zen im Betriebsrat.

Euer
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/ilbusca

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