Prä­senz vs. Online: Wich­ti­ge Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zu Schu­lungs­an­sprü­chen des Betriebsrats

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Bil­dung ist ein Schlüs­sel zum Erfolg – und das gilt ganz beson­ders für die Arbeit von Betriebs­rä­ten. Eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) schafft nun Klar­heit, wenn es um die Fra­ge der Fort­bil­dungs­for­ma­te für Betriebs­rä­te geht. Mit dem Beschluss vom 07.02.2024, Akten­zei­chen 7 ABR 8/23, setzt das Gericht ein star­kes Zei­chen für die Bedeu­tung von Präsenzschulungen.

Der Fall: Prä­senz ver­sus Online

Kon­kret dreh­te sich der Fall um eine Per­so­nal­ver­tre­tung in einem Luft­fahrt­un­ter­neh­men, die sich durch einen Tarif­ver­trag kon­sti­tu­iert hat­te. Die strit­ti­ge Fra­ge: Muss sich die Per­so­nal­ver­tre­tung aus Grün­den der Kos­ten­ef­fi­zi­enz mit einem Online-Web­i­nar zufrie­den­ge­ben, oder steht ihr der Anspruch auf eine Prä­senz­schu­lung zu?

Das Urteil des BAG fällt hier ein­deu­tig aus: Prä­senz­schu­lun­gen dür­fen nicht aus Kos­ten­grün­den durch Online-Kur­se ersetzt wer­den. Dies unter­streicht die Wich­tig­keit per­sön­li­cher Inter­ak­ti­on und des direk­ten Aus­tauschs, die bei Online-Ver­an­stal­tun­gen oft nicht im glei­chen Maße gege­ben sind.

Die Kon­se­quen­zen: Arbeit­ge­ber tra­gen die Kosten

Die­se Ent­schei­dung hat weit­rei­chen­de Fol­gen für die Pra­xis der Betriebs­rats­ar­beit. Sie bedeu­tet, dass Arbeit­ge­ber die Kos­ten für Unter­brin­gung und wei­te­re Aus­ga­ben, die eine Prä­senz­schu­lung mit sich bringt, voll­stän­dig über­neh­men müs­sen. Ein Ver­such, aus Bud­get­grün­den auf digi­ta­le For­ma­te umzu­schwen­ken, ist nicht zuläs­sig, wenn die Ver­tre­tung auf das per­sön­li­che Zusam­men­kom­men besteht.

Die Bedeu­tung: Ein Sieg für die Qua­li­tät der Fortbildung

Das BAG betont damit die Qua­li­tät der Schu­lung und den Mehr­wert, den Prä­senz­se­mi­na­re gegen­über vir­tu­el­len Treff­punk­ten bie­ten. Gera­de in Zei­ten, in denen Online-For­ma­te immer prä­sen­ter wer­den, stellt dies eine wich­ti­ge Stär­kung der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung dar.

Was nun zu beach­ten ist

Obwohl der Beschluss gro­ße Beach­tung fin­det, soll­ten Inter­es­sier­te im Blick behal­ten, dass die schrift­li­chen Urteils­grün­de noch auf sich war­ten las­sen. Die bis­he­ri­gen Infor­ma­tio­nen stam­men aus der Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts, und erst die voll­stän­di­gen Urteils­grün­de wer­den die fina­le Inter­pre­ta­ti­ons­ba­sis bieten.

Fazit

Die­ses Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts mar­kiert einen wich­ti­gen Mei­len­stein für die Rech­te von Betriebs­rä­ten. Es bekräf­tigt, dass es bei der Fort­bil­dung nicht nur um Inhal­te, son­dern auch um die Form geht. Prä­senz­schu­lun­gen haben ihren uner­setz­li­chen Platz in der betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Bil­dungs­land­schaft. Arbeit­ge­ber sind gefor­dert, ihre Bud­gets ent­spre­chend zu pla­nen und die Inves­ti­ti­on in die Bil­dung ihrer Betriebs­rä­te als wert­vol­len Bei­trag zum Unter­neh­mens­er­folg zu sehen.

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