IT-Mit­be­stim­mung: Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats bei IT-Systemen

IT-Mit­be­stim­mung: Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats bei IT-Systemen

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Die Digi­ta­li­sie­rung durch­dringt alle Berei­che des Arbeits­le­bens, wodurch IT-Sys­te­me eine immer grö­ße­re Rol­le spie­len. Dies wirft die Fra­ge auf, inwie­weit der Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung die­ser Sys­te­me mit­be­stim­men darf. Der Arti­kel beleuch­tet die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats im Kon­text der IT-Mit­be­stim­mung und zeigt auf, wie eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung gestal­tet wer­den kann, um die Inter­es­sen aller Betei­lig­ten zu wahren.

Grund­la­gen der IT-Mit­be­stim­mung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Die gesetz­li­che Grund­la­ge für die IT-Mit­be­stim­mung fin­det sich im § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG). Die­se Vor­schrift räumt dem Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten ein, ins­be­son­de­re bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu überwachen.

Das Mit­be­stim­mungs­recht ent­steht, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  1. Tech­ni­sche Ein­rich­tung: Es muss sich um eine tech­ni­sche Ein­rich­tung han­deln. Dies umfasst Hard­ware (z.B. Com­pu­ter, Sen­so­ren, Kame­ras) und Soft­ware (z.B. Pro­gram­me zur Ver­hal­tens- und Leis­tungs­kon­trol­le). Ent­schei­dend ist, dass die Ein­rich­tung tech­nisch basiert ist und nicht ledig­lich orga­ni­sa­to­ri­scher Natur.
  2. Eig­nung zur Über­wa­chung: Die tech­ni­sche Ein­rich­tung muss objek­tiv geeig­net sein, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Es kommt nicht dar­auf an, ob die Über­wa­chung tat­säch­lich statt­fin­det oder beab­sich­tigt ist. Ent­schei­dend ist allein die Eignung.
  3. Betrieb­li­cher Bezug: Die tech­ni­sche Ein­rich­tung muss im Betrieb ein­ge­setzt werden.

Der Anwen­dungs­be­reich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist weit gefasst und umfasst eine Viel­zahl von IT-Sys­te­men. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die Über­wa­chung offen oder ver­deckt erfolgt. Auch die Art und Wei­se der Über­wa­chung (z.B. Pro­to­kol­lie­rung von Arbeits­zei­ten, Erfas­sung von Maus­be­we­gun­gen, Auf­zeich­nung von Tele­fon­ge­sprä­chen) spielt kei­ne Rolle.

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bezieht sich auf die Aus­ge­stal­tung der tech­ni­schen Ein­rich­tung, d.h. auf die Art und Wei­se, wie die Ein­rich­tung ein­ge­setzt wird. Der Betriebs­rat hat das Recht, bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung der Ein­rich­tung mit­zu­be­stim­men und eige­ne Vor­schlä­ge ein­zu­brin­gen. Ziel ist es, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren und sicher­zu­stel­len, dass die Über­wa­chung nicht zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung oder Dis­kri­mi­nie­rung führt.

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send über die geplan­te Ein­füh­rung oder Anwen­dung einer tech­ni­schen Ein­rich­tung zu infor­mie­ren. Kommt es zu kei­ner Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, kann die Eini­gungs­stel­le ange­ru­fen wer­den. Die Ent­schei­dung der Eini­gungs­stel­le ist für bei­de Sei­ten bindend.

Legal Update: Neu­es zur IT-Mit­be­stim­mung | GÖRG

Wel­che IT-Sys­te­me unter­lie­gen der Mitbestimmung?

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats erstreckt sich auf eine Viel­zahl von IT-Sys­te­men, die im Unter­neh­men ein­ge­setzt wer­den und poten­zi­ell geeig­net sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Im Fol­gen­den wer­den eini­ge Bei­spie­le für sol­che Sys­te­me genannt:

  • Zeit­er­fas­sungs­sys­te­me: Die­se Sys­te­me erfas­sen die Arbeits­zei­ten der Mit­ar­bei­ter und kön­nen detail­lier­te Infor­ma­tio­nen über Anwe­sen­heit, Pau­sen und Über­stun­den lie­fern. Sie unter­lie­gen der Mit­be­stim­mung, da sie das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer kon­trol­lie­ren können.
  • Über­wa­chungs­soft­ware: Pro­gram­me, die Akti­vi­tä­ten auf Com­pu­tern pro­to­kol­lie­ren (z.B. besuch­te Web­sei­ten, ver­wen­de­te Pro­gram­me, E‑Mail-Ver­kehr), fal­len eben­falls unter die IT-Mit­be­stim­mung, da sie eine umfas­sen­de Über­wa­chung ermöglichen.
  • Per­for­mance Manage­ment Tools: Die­se Tools die­nen der Leis­tungs­be­ur­tei­lung von Mit­ar­bei­tern. Sie kön­nen quan­ti­ta­ti­ve Daten (z.B. Ver­kaufs­zah­len, Bear­bei­tungs­zei­ten) und qua­li­ta­ti­ve Bewer­tun­gen (z.B. Feed­back von Vor­ge­setz­ten) erfas­sen. Da die­se Daten zur Ver­hal­tens­kon­trol­le genutzt wer­den kön­nen, besteht ein Mitbestimmungsrecht.
  • Per­so­nal­da­ten­sys­te­me: Sys­te­me, die umfas­sen­de Infor­ma­tio­nen über die Mit­ar­bei­ter spei­chern (z.B. Stamm­da­ten, Gehalts­da­ten, Qua­li­fi­ka­tio­nen, Beur­tei­lun­gen), unter­lie­gen der Mit­be­stim­mung, wenn sie zur Ver­hal­tens- oder Leis­tungs­kon­trol­le ein­ge­setzt wer­den können.
  • IT-Anwen­dun­gen mit Track­ing-Funk­tio­nen: Vie­le moder­ne IT-Anwen­dun­gen (z.B. CRM-Sys­te­me, Pro­jekt­ma­nage­ment-Tools) ver­fü­gen über Track­ing-Funk­tio­nen, die das Ver­hal­ten der Nut­zer pro­to­kol­lie­ren. Wenn die­se Daten zur Über­wa­chung der Mit­ar­bei­ter genutzt wer­den kön­nen, besteht ein Mitbestimmungsrecht.
  • Sys­te­me zur Aus­wer­tung von Big Data: Die Aus­wer­tung gro­ßer Daten­men­gen kann Rück­schlüs­se auf das Ver­hal­ten und die Leis­tung der Mit­ar­bei­ter zulas­sen. Auch hier ist die Mit­be­stim­mung rele­vant, wenn die Daten zur Über­wa­chung ein­ge­setzt werden.
  • Video­über­wa­chungs­sys­te­me: Der Ein­satz von Kame­ras zur Über­wa­chung von Arbeits­plät­zen unter­liegt eben­falls der Mit­be­stim­mung. Hier sind zusätz­lich die Bestim­mun­gen des Daten­schutz­rechts zu beachten.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass es nicht auf die tat­säch­li­che Nut­zung der Daten zur Über­wa­chung ankommt, son­dern auf die objek­ti­ve Eig­nung des Sys­tems zur Über­wa­chung. Auch wenn der Arbeit­ge­ber beteu­ert, die Daten nicht zur Kon­trol­le der Mit­ar­bei­ter zu ver­wen­den, besteht ein Mit­be­stim­mungs­recht, wenn das Sys­tem poten­zi­ell geeig­net ist, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung zu überwachen.

Die Abgren­zung, wel­che IT-Sys­te­me der Mit­be­stim­mung unter­lie­gen und wel­che nicht, kann im Ein­zel­fall schwie­rig sein. Im Zwei­fels­fall soll­te der Betriebs­rat die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen in Erwä­gung zie­hen, um die tech­ni­schen Aspek­te des Sys­tems zu beurteilen.

Mit­wir­kung der Betriebs­rä­te bei der Ein­füh­rung von IT-Sys­te­men | EY Law

Rech­te des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von IT-Systemen

Der Betriebs­rat ver­fügt über eine Rei­he von Rech­ten, die ihm eine effek­ti­ve Mit­be­stim­mung bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von IT-Sys­te­men ermög­li­chen. Die­se Rech­te sind essen­ti­ell, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren und sicher­zu­stel­len, dass die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien sozi­al­ver­träg­lich gestal­tet wird.

Ein zen­tra­les Recht ist das Infor­ma­ti­ons­recht. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat umfas­send und früh­zei­tig über geplan­te Ände­run­gen und die Ein­füh­rung neu­er IT-Sys­te­me zu infor­mie­ren. Dies umfasst nicht nur die tech­ni­schen Aspek­te, son­dern auch die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten. Das Bera­tungs­recht geht über die rei­ne Infor­ma­ti­on hin­aus. Der Betriebs­rat hat das Recht, sich mit dem Arbeit­ge­ber über die geplan­ten Maß­nah­men aus­zu­tau­schen, Vor­schlä­ge zu machen und alter­na­ti­ve Lösun­gen zu diskutieren.

Das Zustim­mungs­ver­wei­ge­rungs­recht ist ein beson­ders star­kes Instru­ment. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kann der Betriebs­rat sei­ne Zustim­mung zu bestimm­ten Maß­nah­men ver­wei­gern, wenn die­se die Ord­nung des Betriebs oder das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer berüh­ren. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn durch die Ein­füh­rung eines neu­en IT-Sys­tems Kon­troll­me­cha­nis­men geschaf­fen wer­den, die das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer überwachen.

Ein wei­te­res wich­ti­ges Recht ist das Recht auf Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen. Der Betriebs­rat kann bei Bedarf exter­ne Exper­ten hin­zu­zie­hen, um die tech­ni­schen Aspek­te eines IT-Sys­tems zu bewer­ten und die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer zu beur­tei­len. Die Kos­ten für den Sach­ver­stän­di­gen trägt in der Regel der Arbeit­ge­ber. Betriebs­rat: Recht auf Bera­ter bei IT-Sys­te­men – Infos & Tipps – Die­ser Arti­kel beleuch­tet das Recht des Betriebs­rats, bei IT-Sys­te­men einen Sach­ver­stän­di­gen hinzuzuziehen.

Die Betei­li­gungs­rech­te des Betriebs­rats erstre­cken sich auch auf die Aus­ge­stal­tung der IT-Sys­te­me. Er kann bei­spiels­wei­se dar­auf hin­wir­ken, dass die Sys­te­me daten­schutz­freund­lich gestal­tet wer­den und die Pri­vat­sphä­re der Arbeit­neh­mer gewahrt bleibt. Auch bei der Fest­le­gung von Zugangs­rech­ten und Sicher­heits­richt­li­ni­en hat der Betriebs­rat ein Mitspracherecht.

Pflich­ten des Betriebs­rats im Rah­men der IT-Mitbestimmung

Neben den Rech­ten hat der Betriebs­rat auch bestimm­te Pflich­ten im Rah­men der IT-Mit­be­stim­mung. Eine zen­tra­le Pflicht ist die ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat soll kon­struk­tiv an der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen mit­wir­ken und im Dia­log mit dem Arbeit­ge­ber nach Lösun­gen suchen, die die Inter­es­sen aller Betei­lig­ten berücksichtigen.

Eine wei­te­re Pflicht ist die Wah­rung der Betriebs­ord­nung. Der Betriebs­rat hat dar­auf zu ach­ten, dass die Ein­füh­rung und Anwen­dung von IT-Sys­te­men nicht zu Stö­run­gen des Betriebs­ab­laufs füh­ren. Er soll dar­auf hin­wir­ken, dass die Arbeit­neh­mer über die neu­en Sys­te­me infor­miert und geschult wer­den, um einen rei­bungs­lo­sen Über­gang zu gewährleisten.

Ein beson­ders wich­ti­ger Aspekt ist der Daten­schutz. Der Betriebs­rat hat sicher­zu­stel­len, dass die daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den und die Pri­vat­sphä­re der Arbeit­neh­mer geschützt wird. Dies umfasst bei­spiels­wei­se die Ein­hal­tung der DSGVO und des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes. Der Betriebs­rat muss dar­auf ach­ten, dass nur die Daten erho­ben und ver­ar­bei­tet wer­den, die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­lich sind, und dass die Daten vor unbe­fug­tem Zugriff geschützt wer­den. Die Daten­si­cher­heit muss eben­falls gewähr­leis­tet sein.

Der Betriebs­rat unter­liegt zudem einer Schwei­ge­pflicht hin­sicht­lich ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen, die er im Rah­men sei­ner Tätig­keit erhält. Dies gilt ins­be­son­de­re für Infor­ma­tio­nen über IT-Sys­te­me, die Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se ent­hal­ten. Die Schwei­ge­pflicht dient dem Schutz der Inter­es­sen des Unter­neh­mens und soll sicher­stel­len, dass sen­si­ble Infor­ma­tio­nen nicht an Drit­te gelangen.

Umgang mit Kon­flik­ten und Durch­set­zung der Mitbestimmungsrechte

Trotz einer ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit kann es im Rah­men der IT-Mit­be­stim­mung zu Kon­flik­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat kom­men. In sol­chen Fäl­len ste­hen ver­schie­de­ne Instru­men­te zur Kon­flikt­lö­sung zur Verfügung.

Eine Mög­lich­keit ist die Eini­gungs­stel­le. Die Eini­gungs­stel­le ist ein neu­tra­les Gre­mi­um, das aus Ver­tre­tern des Arbeit­ge­bers und des Betriebs­rats sowie einem neu­tra­len Vor­sit­zen­den besteht. Die Eini­gungs­stel­le hat die Auf­ga­be, eine güt­li­che Eini­gung zwi­schen den Par­tei­en zu erzie­len. Das Ver­fah­ren vor der Eini­gungs­stel­le ist in der Regel schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger als ein Gerichtsverfahren.

Wenn eine Eini­gung in der Eini­gungs­stel­le nicht mög­lich ist, kann der Betriebs­rat ein Beschluss­ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt ein­lei­ten. Im Beschluss­ver­fah­ren ent­schei­det das Gericht über die strit­ti­gen Fra­gen. Das Gericht kann bei­spiels­wei­se fest­stel­len, dass der Arbeit­ge­ber gegen sei­ne Mit­be­stim­mungs­pflich­ten ver­sto­ßen hat, und ihn zur Unter­las­sung oder zur Vor­nah­me bestimm­ter Hand­lun­gen verpflichten.

Neben der Eini­gungs­stel­le und dem Beschluss­ver­fah­ren gibt es auch die Mög­lich­keit der Media­ti­on. Bei der Media­ti­on unter­stützt ein neu­tra­ler Media­tor die Par­tei­en bei der Suche nach einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung. Die Media­ti­on ist ein frei­wil­li­ges Ver­fah­ren, das auf dem Prin­zip der Selbst­ver­ant­wor­tung der Par­tei­en beruht.

Um die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats durch­zu­set­zen, ist es wich­tig, dass der Betriebs­rat gut infor­miert und vor­be­rei­tet ist. Er soll­te sich früh­zei­tig mit den geplan­ten Maß­nah­men aus­ein­an­der­set­zen, sich gege­be­nen­falls recht­li­chen Rat ein­ho­len und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer klar und deut­lich ver­tre­ten. Eine offe­ne und kon­struk­ti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Arbeit­ge­ber ist dabei von ent­schei­den­der Bedeutung.

Aktu­el­le Ent­wick­lun­gen und Trends in der IT-Mit­be­stim­mung (z.B. KI)

Die rasan­te Ent­wick­lung im Bereich der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie, ins­be­son­de­re durch Künst­li­che Intel­li­genz (KI), Cloud Com­pu­ting und Big Data, stellt den Betriebs­rat vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Die Mit­be­stim­mung bei der Ein­füh­rung und Nut­zung sol­cher Tech­no­lo­gien ist essen­ti­ell, um die Rech­te der Arbeit­neh­mer zu wah­ren und nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­be­din­gun­gen und Gesund­heit zu minimieren.

Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men in Unter­neh­men kann bei­spiels­wei­se zu einer Auto­ma­ti­sie­rung von Arbeits­ab­läu­fen füh­ren, was wie­der­um Arbeits­plät­ze gefähr­den oder die Anfor­de­run­gen an die ver­blei­ben­den Mit­ar­bei­ter ver­än­dern kann. Hier hat der Betriebs­rat ein wich­ti­ges Mit­be­stim­mungs­recht, um sicher­zu­stel­len, dass die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men sozi­al­ver­träg­lich gestal­tet wird und die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend qua­li­fi­ziert wer­den. Es geht dar­um, gemein­sam mit dem Arbeit­ge­ber Rege­lun­gen zu fin­den, die sowohl die Effi­zi­enz des Unter­neh­mens stei­gern als auch die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berücksichtigen.

Auch der Ein­satz von Cloud-Com­pu­ting und Big-Data-Anwen­dun­gen wirft Fra­gen des Daten­schut­zes und der Daten­si­cher­heit auf. Der Betriebs­rat muss sicher­stel­len, dass die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Mit­ar­bei­ter geschützt wer­den und die daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Hier­zu kann es not­wen­dig sein, spe­zi­el­le Betriebs­ver­ein­ba­run­gen abzu­schlie­ßen, die die Nut­zung die­ser Tech­no­lo­gien regeln.

Wei­ter­füh­ren­de Quelle:

  • IT-Mit­be­stim­mung und KI
    Die­ser Arti­kel behan­delt die Fra­ge der IT-Mit­be­stim­mung bei der Ein­füh­rung von Künst­li­cher Intelligenz.

Fazit

Die IT-Mit­be­stim­mung ist ein wich­ti­ger Bestand­teil der moder­nen Arbeits­welt. In Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung und des Wan­dels durch KI und ande­re Tech­no­lo­gien ist es ent­schei­dend, dass der Betriebs­rat sei­ne Rech­te und Pflich­ten kennt und aktiv wahr­nimmt. Eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ist der Schlüs­sel, um die Chan­cen der Digi­ta­li­sie­rung zu nut­zen und gleich­zei­tig die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen. Die Zukunft der Arbeit wird maß­geb­lich von der Gestal­tung der IT-Mit­be­stim­mung abhängen.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

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