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BAG: Kün­di­gungs­schutz von Schwan­ge­ren beginnt 280 Tage vor dem Geburtstermin

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Schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen sind laut Mut­ter­schutz­ge­setz vor Kün­di­gung geschützt. Ein Fall, bei dem eine Mit­ar­bei­te­rin gegen ihre Kün­di­gung wäh­rend ihrer Schwan­ger­schaft klag­te, beschäf­tig­te kürz­lich das Bun­des­ar­beits­ge­richt in Erfurt (Az.: 2 AZR 11/22).

Die Arbeit­neh­me­rin wuss­te zum Zeit­punkt der Kün­di­gung nicht, dass sie schwan­ger war. Der Arbeit­ge­ber argu­men­tier­te, dass sie zum Kün­di­gungs­zeit­punkt noch nicht schwan­ger war und die Mit­tei­lung dar­über zu spät erfolg­te. Die Gerich­te der Vor­in­stan­zen erklär­ten die Kün­di­gung für wirk­sam, rech­ne­ten jedoch 266 Tage vom vor­aus­sicht­li­chen Ent­bin­dungs­ter­min zurück, was zu einem Schwan­ger­schafts­be­ginn vier Tage nach Zugang der Kün­di­gung führte.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt kas­sier­te die­ses Urteil hin­ge­gen und ver­wies es an das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg zurück, da 280 Tage vom Ent­bin­dungs­ter­min zurück­ge­rech­net wer­den müss­ten, um den Schwan­ger­schafts­be­ginn zu bestim­men. Dies sei die äußers­te zeit­li­che Gren­ze, inner­halb derer bei nor­ma­lem Zyklus eine Schwan­ger­schaft vor­lie­gen kann. Das Gericht beton­te, dass bei der Berech­nung von der güns­tigs­ten Metho­de für Arbeit­neh­me­rin­nen aus­zu­ge­hen sei.

Ob die Kün­di­gung ins­ge­samt unwirk­sam ist, bleibt abzuwarten.

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