Schwangere Arbeitnehmerinnen sind laut Mutterschutzgesetz vor Kündigung geschützt. Ein Fall, bei dem eine Mitarbeiterin gegen ihre Kündigung während ihrer Schwangerschaft klagte, beschäftigte kürzlich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 2 AZR 11/22).
Die Arbeitnehmerin wusste zum Zeitpunkt der Kündigung nicht, dass sie schwanger war. Der Arbeitgeber argumentierte, dass sie zum Kündigungszeitpunkt noch nicht schwanger war und die Mitteilung darüber zu spät erfolgte. Die Gerichte der Vorinstanzen erklärten die Kündigung für wirksam, rechneten jedoch 266 Tage vom voraussichtlichen Entbindungstermin zurück, was zu einem Schwangerschaftsbeginn vier Tage nach Zugang der Kündigung führte.
Das Bundesarbeitsgericht kassierte dieses Urteil hingegen und verwies es an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück, da 280 Tage vom Entbindungstermin zurückgerechnet werden müssten, um den Schwangerschaftsbeginn zu bestimmen. Dies sei die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Das Gericht betonte, dass bei der Berechnung von der günstigsten Methode für Arbeitnehmerinnen auszugehen sei.
Ob die Kündigung insgesamt unwirksam ist, bleibt abzuwarten.