Die Schwerbehindertenvertretung ist eine Interessenvertretung für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte in Betrieben. Laut § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird sie in Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten gewählt, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Diese Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem relativ neuen Urteil entschieden, dass eine Schwerbehindertenvertretung auch bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf Mitarbeitern fortbesteht.
In einem konkreten Fall in Köln hatte ein Betrieb im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, die aus 120 Mitarbeitern bestand. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten auf vier. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung, dass sie nicht mehr existiert und die schwerbehinderten Beschäftigten von einer anderen Schwerbehindertenvertretung vertreten werden würden.
Die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs hat jedoch in einem Verfahren beantragt, dass ihr Amt nicht vorzeitig beendet wird, da es keine ausdrückliche Regelung im Gesetz gibt, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert vorsieht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben diesen Antrag abgelehnt, aber die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg.
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet und eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.