I. Einleitung
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zahlung von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Da die Zahlung von Arbeitgebern freiwillig ist, stellt sich die Frage, ob und inwiefern der Betriebsrat bei der Inflationsausgleichsprämie mitbestimmen kann. In diesem Blog-Artikel werden wir die Inflationsausgleichsprämie genauer betrachten und klären, ob der Betriebsrat in diesem Zusammenhang ein Mitbestimmungsrecht hat.
II. Die Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige, steuer- und abgabenfreie Zahlung von Arbeitgebern an Arbeitnehmer. Sie kann im Begünstigungszeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie kann bis zu 3.000 Euro betragen und kann in einer einzigen oder in mehreren Teilzahlungen erfolgen.
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses, die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Hierzu gehören Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Mini-Jobber, kurzfristig Beschäftigte, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Praktikanten, Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, sowie Vorruhestandsgeld- und Versorgungsbezieher.
Die Inflationsausgleichsprämie kann nur “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gewährt werden. Sie darf also nicht auf den Arbeitslohn angerechnet oder diesen ersetzen. Einzige Ausnahme ist eine freiwillig erteilte, steuerpflichtige Zusatzleistung, die durch die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie ersetzt wird.
Diese Zahlung wurde im Rahmen des Dritten Entlastungspakets der Bundesregierung in § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz (EStG) verankert.
Insgesamt stellt die Inflationsausgleichsprämie somit eine Möglichkeit dar, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern und die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu erhalten.
III. Freiwilligkeit der Inflationsausgleichsprämie
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, die Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. Daher gibt es grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf.
Allerdings kann die Inflationsausgleichsprämie in Tarifverträgen verbindlich festgelegt werden. So hat beispielsweise die IG Metall für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg einen Tarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie abgeschlossen. Hierbei erhalten Tarifbeschäftigte in den Jahren 2023 und 2024 Inflationsausgleichsprämien von jeweils 1.500 Euro, Teilzeitbeschäftigte erhalten diese anteilig, mindestens aber 400 Euro pro Jahr.
Ist keine tarifliche Regelung vorhanden, können Arbeitnehmer lediglich um die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bitten und auf ihre Betroffenheit von der Inflation aufmerksam machen. Eine rechtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs gibt es jedoch nicht.
Insgesamt bleibt die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie somit in der Entscheidung des Arbeitgebers und stellt eine freiwillige Leistung dar.
IV. Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Inflationsausgleichsprämie
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Lohngestaltung. Allerdings kann der Betriebsrat nicht über das “Ob” der Inflationsausgleichsprämie mitbestimmen, da diese eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt.
Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch grundsätzlich zur Auszahlung der Prämie und stellt dafür ein bestimmtes Finanzvolumen zur Verfügung, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über die Modalitäten der Auszahlung. Hierzu gehört beispielsweise die Frage der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie unter den Arbeitnehmern.
Zu beachten ist, dass die Inflationsausgleichsprämie dem Sozialzweck dient, die Preissteigerung abzumildern. Es ist daher derzeit rechtlich unsicher, inwiefern zusätzliche Zwecke für die Zahlung herangezogen werden können, die dann eine bestimmte Verteilung unter den Arbeitnehmern rechtfertigen könnten.
Es ist jedoch möglich, die Höhe der Inflationsausgleichsprämie an die Dauer der Betriebszugehörigkeit und/oder das reguläre Einkommen der Arbeitnehmer zu knüpfen. Teilzeitbeschäftigte könnten beispielsweise aufgrund ihrer höheren Betroffenheit von der Inflation stärker berücksichtigt werden.
Insgesamt hat der Betriebsrat also ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie, jedoch nicht bei der Entscheidung, ob diese überhaupt gewährt wird.
V. Fazit
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gewährt werden kann, um die gestiegenen Verbraucherpreise auszugleichen. Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie steuer- und abgabenfrei im Begünstigungszeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 an ihre Arbeitnehmer zahlen.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. In Tarifverträgen kann sie jedoch verbindlich festgelegt werden. Der Betriebsrat hat bei der Inflationsausgleichsprämie ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Prämie, jedoch nicht bei der Entscheidung, ob diese gewährt wird.
Insgesamt kann die Inflationsausgleichsprämie eine sinnvolle Möglichkeit für Arbeitgeber sein, ihre Mitarbeiter finanziell zu entlasten und zu motivieren. Arbeitnehmer sollten jedoch bedenken, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und somit kein Anspruch darauf besteht. Der Betriebsrat kann sich bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie für eine gerechte Verteilung unter den Arbeitnehmern einsetzen.
Quellen:
- Bundesministerium für Finanzen: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2022–10-26-faq-inflationsausgleichspr%C3%A4mie.html (abgerufen am 01.03.2023).
- Deutscher Gewerkschaftsbund: Inflationsausgleich für alle – aber wie? https://www.dgb.de/themen/++co++d68be80c-2df6-11ed-b9d9-001a4a160100 (abgerufen am 01.03.2023).
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): FAQ zur Inflationsausgleichsprämie. https://www.iab.de/de/presse/presseinformationen/faq-inflationsausgleich.aspx (abgerufen am 01.03.2023).
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie. https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Arbeitnehmer/Betriebsraete/inflationsausgleich-faq.html (abgerufen am 01.03.2023).