KI im Unter­neh­men: Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei ChatGPT & Co.

KI im Unter­neh­men: Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei ChatGPT & Co.

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Die rasan­te Ver­brei­tung von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI), ins­be­son­de­re in Form von Anwen­dun­gen wie ChatGPT, stellt Unter­neh­men vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Einer­seits eröff­nen sich immense Poten­zia­le zur Effi­zi­enz­stei­ge­rung und Inno­va­ti­on. Ande­rer­seits wirft der Ein­satz von KI-Sys­te­men Fra­gen nach den Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­plät­ze und die Rech­te der Arbeit­neh­mer auf. In die­sem Kon­text gewinnt die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats eine zen­tra­le Bedeu­tung. Doch inwie­weit grei­fen die bestehen­den Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats gemäß Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) auch bei KI-Sys­te­men? Und wel­che neu­en Kom­pe­ten­zen sind erfor­der­lich, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft ange­mes­sen zu vertreten?

Der Ein­satz von KI im Unter­neh­men: Ein Überblick

KI-Anwen­dun­gen durch­drin­gen zuneh­mend alle Berei­che des Unter­neh­mens. Von der Auto­ma­ti­sie­rung repe­ti­ti­ver Auf­ga­ben in der Pro­duk­ti­on oder im Kun­den­ser­vice bis hin zur Unter­stüt­zung bei kom­ple­xen Ent­schei­dungs­pro­zes­sen im Manage­ment – die Ein­satz­mög­lich­kei­ten sind viel­fäl­tig. ChatGPT und ähn­li­che gene­ra­ti­ve KI-Sys­te­me wer­den bei­spiels­wei­se genutzt, um Tex­te zu erstel­len, Kun­den­an­fra­gen zu beant­wor­ten oder inter­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on zu optimieren.

Die Vor­tei­le für Unter­neh­men lie­gen auf der Hand: höhe­re Pro­duk­ti­vi­tät, Kos­ten­ein­spa­run­gen, ver­bes­ser­te Ent­schei­dungs­fin­dung und neue Geschäfts­mo­del­le. Gleich­zei­tig birgt der Ein­satz von KI aber auch Risi­ken. Dazu gehö­ren der poten­zi­el­le Abbau von Arbeits­plät­zen, die Über­wa­chung und Kon­trol­le von Arbeit­neh­mern, algo­rith­mi­sche Dis­kri­mi­nie­rung und ethi­sche Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Datennutzung.

Um die Poten­zia­le von KI opti­mal zu nut­zen und gleich­zei­tig die Risi­ken zu mini­mie­ren, ist eine umfas­sen­de Aus­ein­an­der­set­zung mit den tech­no­lo­gi­schen, wirt­schaft­li­chen und sozia­len Aus­wir­kun­gen erfor­der­lich. Dies betrifft nicht nur das Manage­ment, son­dern auch den Betriebs­rat, der eine wich­ti­ge Rol­le bei der Gestal­tung des Wan­dels spielt.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Ein­satz von gene­ra­ti­ver KI in Unter­neh­men fin­den Sie im Bit­kom-Leit­fa­den-Gene­ra­ti­ve-KI-im-Unter­neh­men.

Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung von KI

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) räumt dem Betriebs­rat umfas­sen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung neu­er Tech­no­lo­gien ein. Die­se Rech­te gel­ten grund­sätz­lich auch für KI-Sys­te­me, aller­dings stellt die Kom­ple­xi­tät der Tech­no­lo­gie und die spe­zi­fi­schen Anwen­dungs­be­rei­che neue Her­aus­for­de­run­gen dar.

Beson­ders rele­vant sind die §§ 90 und 91 BetrVG. § 90 BetrVG regelt die Unter­rich­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers bei geplan­ten Bau­maß­nah­men, tech­ni­schen Anla­gen, Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen. Der Betriebs­rat ist recht­zei­tig und umfas­send zu infor­mie­ren und zu bera­ten. Dies gilt auch für die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men, die die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten ver­än­dern können.

§ 91 BetrVG räumt dem Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei Maß­nah­men zur men­schen­ge­rech­ten Gestal­tung der Arbeit ein. Wenn durch den Ein­satz von KI-Sys­te­men die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten beein­träch­tigt wer­den, bei­spiels­wei­se durch erhöh­ten Leis­tungs­druck, Über­wa­chung oder mono­to­ne Auf­ga­ben, kann der Betriebs­rat Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on fordern.

Die Fra­ge ist, inwie­weit die­se bestehen­den Mit­be­stim­mungs­rech­te aus­rei­chen, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer im Zeit­al­ter der KI zu schüt­zen. Eini­ge Exper­ten argu­men­tie­ren, dass eine Anpas­sung der Gesetz­ge­bung erfor­der­lich ist, um den spe­zi­fi­schen Her­aus­for­de­run­gen von KI-Sys­te­men gerecht zu wer­den. Ande­re beto­nen die Bedeu­tung einer akti­ven und gestal­ten­den Rol­le des Betriebs­rats im Rah­men der bestehen­den Gesetze.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den Rech­ten des Betriebs­rats im Zusam­men­hang mit KI fin­den Sie im Arti­kel Künst­li­che Intel­li­genz – Neue Rech­te für den Betriebs­rat.

Kon­kre­te Bei­spie­le für die Mit­be­stim­mung bei ChatGPT & Co.

Der Betriebs­rat hat viel­fäl­ti­ge Mög­lich­kei­ten, sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men wie ChatGPT aus­zu­üben. Die­se rei­chen von for­mel­len Pro­zes­sen, die im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert sind, bis hin zu infor­mel­len Wegen, die auf Dia­log und Koope­ra­ti­on basieren.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die for­mel­le Mit­be­stim­mung gemäß § 90 BetrVG bei der Pla­nung von Neu‑, Um- und Erwei­te­rungs­bau­ten, tech­ni­schen Anla­gen, Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen. Wenn durch den Ein­satz von KI-Sys­te­men Ände­run­gen in die­sen Berei­chen zu erwar­ten sind, hat der Betriebs­rat ein Recht auf umfas­sen­de Infor­ma­ti­on und Bera­tung. Dies ermög­licht es ihm, früh­zei­tig Beden­ken zu äußern und alter­na­ti­ve Lösun­gen vor­zu­schla­gen, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berücksichtigen.

Ein kon­kre­tes Bei­spiel wäre die Ein­füh­rung eines KI-gestütz­ten Chat­bots im Kun­den­ser­vice. Der Betriebs­rat kann hier dar­auf bestehen, dass vor der Imple­men­tie­rung eine umfas­sen­de Risi­ko­ana­ly­se durch­ge­führt wird, um mög­li­che nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen der Mit­ar­bei­ter zu iden­ti­fi­zie­ren. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se eine erhöh­te Arbeits­be­las­tung durch die Bear­bei­tung kom­ple­xer Kun­den­an­fra­gen, die vom Chat­bot nicht gelöst wer­den kön­nen, oder eine Ent­wer­tung der mensch­li­chen Inter­ak­ti­on im Kundenservice.

Dar­über hin­aus kann der Betriebs­rat gemäß § 91 BetrVG bei der Gestal­tung von Arbeits­plät­zen und Arbeits­ab­läu­fen mit­be­stim­men, wenn die­se durch den Ein­satz von KI-Sys­te­men ver­än­dert wer­den. Dies umfasst bei­spiels­wei­se die Ergo­no­mie der Arbeits­plät­ze, die Pau­sen­re­ge­lun­gen und die Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen an die Mit­ar­bei­ter. Im Fal­le des KI-Chat­bots könn­te der Betriebs­rat bei­spiels­wei­se dar­auf drän­gen, dass die Mit­ar­bei­ter aus­rei­chend geschult wer­den, um den Chat­bot effek­tiv zu nut­zen und Kun­den­an­fra­gen pro­fes­sio­nell zu bearbeiten.

Neben der for­mel­len Mit­be­stim­mung spielt auch die infor­mel­le Mit­be­stim­mung eine wich­ti­ge Rol­le. Der Betriebs­rat kann bei­spiels­wei­se regel­mä­ßi­ge Gesprä­che mit der Unter­neh­mens­lei­tung füh­ren, um sich über geplan­te KI-Pro­jek­te zu infor­mie­ren und sei­ne Beden­ken und Vor­schlä­ge ein­zu­brin­gen. Auch die Ein­rich­tung von Arbeits­grup­pen, in denen Arbeit­neh­mer, Betriebs­rä­te und Exper­ten zusam­men­ar­bei­ten, kann dazu bei­tra­gen, eine brei­te Akzep­tanz für KI-Sys­te­me zu schaf­fen und die Inter­es­sen aller Betei­lig­ten zu berücksichtigen.

Ein wei­te­res Bei­spiel für infor­mel­le Mit­be­stim­mung ist die Gestal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. In einer Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen bei­spiels­wei­se kon­kre­te Regeln für den Ein­satz von KI-Sys­te­men fest­ge­legt wer­den, die über die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen hin­aus­ge­hen. Dies kann bei­spiels­wei­se die Trans­pa­renz der KI-Algo­rith­men, den Schutz der Arbeit­neh­mer­da­ten und die Kon­trol­le der KI-Sys­te­me durch den Betriebs­rat umfassen.

Her­aus­for­de­run­gen und Gren­zen der Mitbestimmung

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei KI-Sys­te­men steht vor einer Rei­he von Her­aus­for­de­run­gen und Gren­zen. Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen ist der Fach­kräf­te­man­gel im Bereich KI. Vie­le Betriebs­rä­te ver­fü­gen nicht über das not­wen­di­ge tech­ni­sche Know-how, um die kom­ple­xen Algo­rith­men und Pro­zes­se von KI-Sys­te­men voll­stän­dig zu ver­ste­hen und ihre Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer zu beur­tei­len. Dies erschwert es ihnen, ihre Mit­be­stim­mungs­rech­te effek­tiv auszuüben.

Dar­über hin­aus ist die Kom­ple­xi­tät der Tech­no­lo­gie selbst eine Her­aus­for­de­rung. KI-Sys­te­me ent­wi­ckeln sich rasant wei­ter, und es ist oft schwie­rig, den Über­blick über die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen zu behal­ten. Dies erfor­dert eine kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­bil­dung und Schu­lung der Betriebs­rä­te, um mit den tech­no­lo­gi­schen Ver­än­de­run­gen Schritt zu halten.

Eine wei­te­re wich­ti­ge Fra­ge ist, wie mit dem Ein­satz von KI-Sys­te­men außer­halb des Betrie­bes umzu­ge­hen ist. Immer mehr Arbeit­neh­mer nut­zen bei­spiels­wei­se pri­va­te ChatGPT-Accounts für beruf­li­che Zwe­cke. In die­sem Fall stellt sich die Fra­ge, ob der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht hat, da der Ein­satz der KI-Sys­te­me nicht direkt vom Unter­neh­men gesteu­ert wird. Das Kli­emt Arbeits­recht Blog argu­men­tiert in einem Arti­kel, dass bei der Nut­zung pri­va­ter ChatGPT-Accounts kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats besteht Kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei der Nut­zung pri­va­ter ChatGPT-Accounts – der Arti­kel argu­men­tiert, dass bei der Nut­zung pri­va­ter ChatGPT-Accounts kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats besteht.

Die­se Fra­ge ist jedoch noch nicht abschlie­ßend geklärt und wird in der arbeits­recht­li­chen Dis­kus­si­on kon­tro­vers dis­ku­tiert. Es ist daher wich­tig, dass Betriebs­rä­te sich früh­zei­tig mit die­ser The­ma­tik aus­ein­an­der­set­zen und gege­be­nen­falls eine Betriebs­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen, die den Umgang mit pri­va­ten KI-Sys­te­men im beruf­li­chen Kon­text regelt.

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung besteht dar­in, dass die gesetz­li­chen Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats mög­li­cher­wei­se nicht aus­rei­chen, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer im Zeit­al­ter der KI umfas­send zu schüt­zen. Ins­be­son­de­re bei der Über­wa­chung und Bewer­tung von Arbeit­neh­mern durch KI-Sys­te­me ist es wich­tig, dass der Betriebs­rat ein star­kes Mit­be­stim­mungs­recht hat, um sicher­zu­stel­len, dass die Per­sön­lich­keits­rech­te der Arbeit­neh­mer gewahrt werden.

Die Rol­le des Betriebs­rats bei der Gestal­tung einer huma­nen KI-Strategie

Der Betriebs­rat kann eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Gestal­tung einer huma­nen KI-Stra­te­gie im Unter­neh­men spie­len. Eine huma­ne KI-Stra­te­gie zeich­net sich dadurch aus, dass sie die ethi­schen Aspek­te des KI-Ein­sat­zes berück­sich­tigt, die Arbeit­neh­mer­rech­te schützt und die Trans­pa­renz und Akzep­tanz der KI-Sys­te­me fördert.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Berück­sich­ti­gung ethi­scher Aspek­te. KI-Sys­te­me kön­nen bei­spiels­wei­se zur Dis­kri­mi­nie­rung von Arbeit­neh­mern füh­ren, wenn sie auf ver­zerr­ten Daten trai­niert wer­den. Der Betriebs­rat kann hier dar­auf drän­gen, dass die KI-Sys­te­me regel­mä­ßig auf Dis­kri­mi­nie­rungs­ri­si­ken über­prüft wer­den und dass Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um die­se Risi­ken zu minimieren.

Dar­über hin­aus ist es wich­tig, die Arbeit­neh­mer­rech­te zu schüt­zen. KI-Sys­te­me dür­fen bei­spiels­wei­se nicht dazu ver­wen­det wer­den, Arbeit­neh­mer heim­lich zu über­wa­chen oder ihre Leis­tung unfair zu bewer­ten. Der Betriebs­rat kann hier dar­auf drän­gen, dass die Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den und dass die Arbeit­neh­mer über den Ein­satz von KI-Sys­te­men umfas­send infor­miert werden.

Die För­de­rung von Trans­pa­renz und Akzep­tanz ist eben­falls ein wich­ti­ger Bestand­teil einer huma­nen KI-Stra­te­gie. Die Arbeit­neh­mer müs­sen ver­ste­hen, wie die KI-Sys­te­me funk­tio­nie­ren und wel­che Aus­wir­kun­gen sie auf ihre Arbeit haben. Der Betriebs­rat kann hier dazu bei­tra­gen, dass die KI-Sys­te­me trans­pa­rent erklärt wer­den und dass die Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit haben, ihre Beden­ken und Vor­schlä­ge einzubringen.

Um eine huma­ne KI-Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln, kann der Betriebs­rat bei­spiels­wei­se eine Arbeits­grup­pe ein­rich­ten, in der Arbeit­neh­mer, Betriebs­rä­te und Exper­ten zusam­men­ar­bei­ten. Die­se Arbeits­grup­pe kann eine Bestands­auf­nah­me der im Unter­neh­men ein­ge­setz­ten KI-Sys­te­me durch­füh­ren, die Risi­ken und Chan­cen des KI-Ein­sat­zes ana­ly­sie­ren und Emp­feh­lun­gen für eine huma­ne KI-Stra­te­gie ent­wi­ckeln. Der Arti­kel “Ein­füh­rung von KI im Unter­neh­men – Ein­bin­dung des Betriebs­rats” auf CMS Hasche Sig­le Blog behan­delt die Ein­bin­dung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung von KI im Unter­neh­men Ein­füh­rung von KI im Unter­neh­men – Ein­bin­dung des Betriebs­rats – Der Arti­kel behan­delt die Ein­bin­dung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung von KI im Unternehmen.

Die Ergeb­nis­se die­ser Arbeits­grup­pe kön­nen dann in eine Betriebs­ver­ein­ba­rung ein­flie­ßen, die die Leit­li­ni­en für den Ein­satz von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men fest­legt. Eine sol­che Betriebs­ver­ein­ba­rung kann bei­spiels­wei­se Rege­lun­gen zur Trans­pa­renz, zum Daten­schutz, zur Qua­li­fi­zie­rung der Arbeit­neh­mer und zur Kon­trol­le der KI-Sys­te­me durch den Betriebs­rat enthalten.

Fazit

Die Inte­gra­ti­on von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) wie ChatGPT in Unter­neh­mens­pro­zes­se schrei­tet rasant vor­an und stellt die eta­blier­ten Struk­tu­ren der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Wie dar­ge­legt, bie­ten das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), ins­be­son­de­re die §§ 90 und 91, eine recht­li­che Grund­la­ge für die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung und Gestal­tung von KI-Sys­te­men. Der Betriebs­rat hat das Recht auf Infor­ma­ti­on und Bera­tung bei geplan­ten tech­ni­schen Anla­gen sowie Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Gestal­tung von Arbeits­plät­zen und Arbeits­ab­läu­fen, wenn die­se durch KI ver­än­dert werden.

Kon­kre­te Bei­spie­le zei­gen, dass der Betriebs­rat durch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen maß­geb­lich Ein­fluss neh­men kann, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen, etwa bei der Trans­pa­renz der KI-Nut­zung, dem Schutz per­sön­li­cher Daten oder der Qua­li­fi­zie­rung für neue Auf­ga­ben. Den­noch bestehen erheb­li­che Her­aus­for­de­run­gen. Die Kom­ple­xi­tät der Tech­no­lo­gie, der Man­gel an Fach­wis­sen auf Betriebs­rats­sei­te und die Abgren­zung zwi­schen dienst­li­cher und pri­va­ter Nut­zung von KI-Tools erschwe­ren die effek­ti­ve Mit­be­stim­mung.

Für die Zukunft ist es ent­schei­dend, dass Betriebs­rä­te ihr Wis­sen über KI aus­bau­en und pro­ak­tiv an der Ent­wick­lung einer huma­nen KI-Stra­te­gie im Unter­neh­men mit­wir­ken. Dies beinhal­tet die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung in Ent­schei­dungs­pro­zes­se, die Berück­sich­ti­gung ethi­scher Aspek­te und die Sicher­stel­lung, dass KI als unter­stüt­zen­des Werk­zeug dient und nicht zur über­mä­ßi­gen Kon­trol­le oder zum Abbau von Arbeits­plät­zen führt. Die wei­te­re recht­li­che Ent­wick­lung, sei es durch Anpas­sun­gen des BetrVG oder durch rich­tungs­wei­sen­de Recht­spre­chung, wird maß­geb­lich die zukünf­ti­gen Mög­lich­kei­ten der Betriebs­rats­ar­beit im Zeit­al­ter der Künst­li­chen Intel­li­genz prägen.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

Meta-Anga­ben

Meta-Title: KI & Betriebs­rat: Mit­be­stim­mung bei ChatGPT
Meta-Descrip­ti­on: Wie kann der Betriebs­rat bei KI-Anwen­dun­gen wie ChatGPT mit­be­stim­men? Rech­te, Pflich­ten & Bei­spie­le für eine huma­ne KI-Stra­te­gie im Betrieb.
Meta-Key­words: KI, ChatGPT, Betriebs­rat, Mit­be­stim­mung, Arbeits­recht, Unter­neh­men, Künst­li­che Intel­li­genz, Betriebs­rats­ar­beit, Betrieb­li­ches Mit­be­stim­mungs­recht, Arbeitsplatzgestaltung

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