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Klä­rung der Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten: Pro­zess gegen VW-Mana­ger geht in neue Runde

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In einem lau­fen­den Rechts­streit wer­den meh­re­re ehe­ma­li­ge Füh­rungs­kräf­te von Volks­wa­gen beschul­digt, zu hohe Ver­gü­tun­gen für Mit­glie­der des Betriebs­rats geneh­migt zu haben, ein­schließ­lich des ehe­ma­li­gen Vor­sit­zen­den Bernd Oster­loh. Sie sind wegen Untreue ange­klagt und der Pro­zess hat für Schlag­zei­len gesorgt.

Im Herbst 2021 hat das Land­ge­richt Braun­schweig im Ver­fah­ren gegen die ehe­ma­li­gen Per­so­nal­ma­na­ger des Volks­wa­gen-Kon­zerns Horst Neu­mann, Karl­heinz Bles­sing, Jochen Schumm und Mar­tin Rosik die Ange­klag­ten frei­ge­spro­chen. Die Staats­an­walt­schaft hat­te sie beschul­digt, durch über­höh­te Zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter einen Scha­den von mehr als 4,5 Mil­lio­nen Euro ver­ur­sacht zu haben. Doch nun hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) das Urteil wegen Feh­lern auf Sei­ten der Kam­mer auf­ge­ho­ben, ohne sich zur Fra­ge des Untreue­vor­wurfs genau­er zu positionieren.

Das Kern­pro­blem in dem Rechts­streit ist, dass der Gesetz­ge­ber kei­ne kla­ren Vor­ga­ben dazu macht, wie die Bezü­ge von Betriebs­rä­ten, ins­be­son­de­re deren Spit­zen­ver­tre­ter, ermit­telt wer­den sol­len. Im seit Lan­gem reform­be­dürf­ti­gen Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz heißt es ledig­lich, dass die Mit­glie­der des Betriebs­rats ihr Amt „unent­gelt­lich als Ehren­amt“ aus­üben sol­len. Für die Tätig­keit an sich darf also kei­ne Ver­gü­tung gezahlt wer­den. Wei­ter bestimmt der Gesetz­ge­ber, dass die Mit­glie­der des Betriebs­rats „ohne Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts“ zu befrei­en sei­en. Weder dür­fen sie für ihre Tätig­keit benach­tei­ligt noch belohnt werden.

Da die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen jedoch nicht prä­zi­se sind, bleibt unklar, wie die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten tat­säch­lich berech­net wer­den soll­te. Es gibt kei­ne fes­ten Rege­lun­gen, wie hoch die Bezü­ge sein dür­fen oder wie sie berech­net wer­den soll­ten. Das führt dazu, dass Unter­neh­men oft eige­ne Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, die jedoch nicht immer legal sind.

Der Pro­zess gegen die ehe­ma­li­gen Volks­wa­gen Mana­ger hat also das Pro­blem der unkla­ren Rege­lun­gen im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz wie­der in den Vor­der­grund gerückt. Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die Lage im Lau­fe des neu­er­li­chen Pro­zes­ses ent­wi­ckelt und ob die Jus­tiz kla­re­re Rege­lun­gen schaf­fen wird.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass Betriebs­rä­te eine wich­ti­ge Rol­le in Unter­neh­men spie­len und eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für ihre Arbeit erhal­ten soll­ten. Es ist jedoch eben­so wich­tig, dass die­se Ver­gü­tun­gen inner­halb der gesetz­li­chen Vor­ga­ben und ohne Scha­den für das Unter­neh­men erfol­gen. Es bleibt abzu­war­ten, ob die Jus­tiz in die­sem Pro­zess eine kla­re Lösung fin­det und ob dies Aus­wir­kun­gen auf die Rege­lun­gen im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz haben wird.

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