Vergütung von Betriebsräten

Muss ich mir Hei­lig­abend und Sil­ves­ter Urlaub nehmen?

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In rund 30 Tagen endet das Jahr 2022, ein neu­es steht vor der Tür. Hei­lig­abend und Sil­ves­ter fal­len dies­mal jeweils auf einen Sams­tag. Nächs­tes Jahr ent­spre­chend auf einen Sonn­tag. Aber – so will es das Gesetz der Logik – bald auch wie­der auf ganz nor­ma­le Wochen­ta­ge, sprich Arbeitstage.

Nicht sel­ten fin­det man die Mei­nung vor, der 24. und 31. Dezem­ber eines Jah­res sei­en gesetz­li­che Fei­er­ta­ge. Dies trifft nicht zu. Auch greift kei­ne Fei­er­tags­re­ge­lung für den Nach­mit­tag an Hei­lig­abend und Sil­ves­ter. Es han­delt sich um ganz „nor­ma­le″ Werk­ta­ge, für wel­che ggf. Urlaub bean­tragt und gewährt wer­den muss – das besagt das Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BurIG).

Lang­sam wer­den die Dienst­plä­ne gemacht, Urlaub muss ein­ge­reicht wer­den: Vie­le wol­len Hei­lig­abend und Sil­ves­ter frei haben. Aber muss man dafür wirk­lich einen gan­zen Urlaubs­tag inves­tie­ren? Oder reicht ein hal­ber frei­er Tag? Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sind grund­sätz­lich zum Arbei­ten ver­pflich­tet. Das heißt aber nicht, dass Betrie­be für die­se Tage nicht Son­der­re­ge­lun­gen erlas­sen können.

Hal­ber oder gan­zer Urlaubstag?

Ein Urlaubs­tag oder nur ein hal­ber, das hängt davon ab, was im Arbeits­ver­trag, im Tarif­ver­trag oder in der Betriebs­ver­ein­ba­rung des jewei­li­gen Arbeits­ge­bers fest­ge­legt wor­den ist. Man­che Betrei­be sind kulant und erlau­ben ihren Ange­stell­ten, an Hei­lig­abend und Sil­ves­ter frei­zu­ma­chen oder zumin­dest nur einen hal­ben Tag zu arbei­ten. Wenn jemand im letz­te­ren Fall den gan­zen Tag frei haben wol­len, müs­sen sie dann auch nur einen hal­ben Urlaubs­tag neh­men, um an bei­den Tagen kom­plett freizubekommen.

Einen Rechts­an­spruch haben sie dar­auf aller­dings nicht, denn laut Bun­des­ur­laubs­ge­setz ist es nicht mög­lich, nur einen hal­ben Urlaubs­tag zu neh­men: Ein hal­ber Urlaubs­tag sei auf einen gan­zen aufzurunden.

Habe ich Hei­lig­abend und Sil­ves­ter frei?

Doch die gute Nach­richt: Arbeit­neh­mer kön­nen natür­lich von sich aus, viel­leicht als eine Art Weih­nachts­ge­schenk, ihren Arbeit­neh­mern an Hei­lig­abend und Sil­ves­ter frei­ge­ben. Dar­aus kann sogar eine Art Gewohn­heits­recht ent­ste­hen. Denn wenn in einem Betrieb schon min­des­tens seit drei Jah­ren an Hei­lig­abend frei war, kön­nen die Ange­stell­ten davon aus­ge­hen, dass es heu­er auch so ist. Wich­tig für den Arbeit­neh­mer ist dabei, dass alle Arbeit­neh­mer dies­be­züg­lich gleich­be­han­delt werden.

Betriebs­ur­laub „zwi­schen den Jahren“?

Die Tage zwi­schen Weih­nach­ten und Neu­jahr sind eben­falls nor­ma­le Arbeits­ta­ge. Auch hier gilt: Wer Urlaub haben will, muss sich frei neh­men. Vie­le Fir­men machen wäh­rend die­ser Zeit Betriebs­ur­laub. Und der ist für die Mit­ar­bei­ter in der Regel ver­pflich­tend – die Ange­stell­ten müs­sen dann Urlaub neh­men. Betriebs­ur­laub muss jedoch betrieb­lich begrün­det sein. Was das für Grün­de sein kön­nen, lesen Sie hier: Streit­the­ma Betriebsferien

Glück­auf, Ihr
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/Vasyl Dolmatov

#ibpAka­de­mie #kom­pe­tenz­ori­en­tier­te #Betriebs­rats­schu­lun­gen

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