Streit­the­ma Betriebsferien

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Deutsch­land­weit sind bald Feri­en, die Auf­trags­la­ge ist mau, die meis­ten Kun­den sowie Ansprech­part­ner sind ohne­hin im Urlaub und jetzt wird das Gan­ze auch noch von einem har­ten Lock­down gekrönt. Doch des­halb den gesam­ten Betrieb so ein­fach schlie­ßen und Betriebs­fe­ri­en anzu­ord­nen, ist nicht ohne Wei­te­res – und anders als es sich vie­le Arbeit­ge­ber erhof­fen – mög­lich. Ich erklä­re Euch heu­te, warum!

Wann dür­fen Betriebs­fe­ri­en ange­ord­net werden?

Ein ger­ne genom­me­ner Grund ist bei­spiels­wei­se Auf­trags­man­gel. Doch das ist nicht rech­tens. Blei­ben Auf­trä­ge aus, trägt der Arbeit­ge­ber das Betriebs­ri­si­ko. Etwas ande­res gilt dann, wenn die Exis­tenz des Unter­neh­mens gefähr­det ist. Droht wegen des Auf­trags­man­gels gar die Insol­venz, dann könn­ten drin­gen­de betrieb­li­che Belan­ge für einen Betriebs­ur­laub spre­chen. Das dürf­te auch der Fall sein, wenn ein Unter­neh­men der­zeit bei­spiels­wei­se schwer von den Fol­gen der Coro­na­pan­de­mie getrof­fen wird.

Wäh­rend die frei­en Brü­cken­ta­ge in der Beleg­schaft in der Regel recht beliebt sind, ist das mit län­ge­ren Betriebs­fe­ri­en so eine Sache, weil die­se die Urlaubs­pla­nung der ein­zel­nen Arbeit­neh­mer stark beschnei­den. Daher soll­te der Betriebs­rat sehr genau prü­fen, ob die Ein­rich­tung von Betriebs­fe­ri­en wirk­lich unab­ding­bar erfor­der­lich ist oder ob es auch ande­re Wege gibt, den betrieb­li­chen Inter­es­sen, die hin­ter der Ein­rich­tung von Betriebs­fe­ri­en ste­hen, gerecht zu werden.

Hat der Betriebs­rat Mit­be­stim­mungs­recht bei Betriebsferien?

Dem Betriebs­rat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Fest­le­gung der Betriebs­fe­ri­en ein Mit­be­stim­mungs­recht zu. Die Urlaubs­re­ge­lun­gen ein­schließ­lich even­tu­el­ler Betriebs­fe­ri­en sind durch Betriebs­ver­ein­ba­rung zu regeln. Bei ein­sei­tig ange­ord­ne­ten Betriebs­fe­ri­en in einem Betrieb mit Betriebs­rat gerät der Arbeit­ge­ber in Annah­me­ver­zug, wenn ein Arbeit­neh­mer wäh­rend der Betriebs­fe­ri­en sei­ne Diens­te anbie­tet. Wenn in Ihrem Unter­neh­men also Betriebs­fe­ri­en ange­ord­net wer­den, emp­fiehlt es sich, dass der Betriebs­rat genau prüft, ob die­se gerecht­fer­tigt sind.

Wie wer­den Betriebs­fe­ri­en in Unter­neh­men ohne Betriebs­rat geregelt?

In Betrie­ben ohne Betriebs­rat ist die Ein­füh­rung von Betriebs­fe­ri­en deut­lich leich­ter mög­lich. Nach der Recht­spre­chung eini­ger Lan­des­ar­beits­ge­rich­te liegt es im Bereich des Direk­ti­ons­rech­tes des Arbeit­ge­bers, in betriebs­rats­lo­sen Betrie­ben Betriebs­fe­ri­en ein­zu­füh­ren, ohne dass dafür ein drin­gen­der betrieb­li­cher Grund vor­lie­gen muss.

Wie lang dür­fen Betriebs­fe­ri­en dauern?

Grund­sätz­lich gilt, dass der Arbeit­ge­ber. Ein nicht uner­heb­li­cher Teil des Erho­lungs­ur­laubs muss den Beschäf­tig­ten zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen, auch wenn es Betriebs­fe­ri­en geben soll. Nur wie vie­le Tage sind ein nicht uner­heb­li­cher Teil? Gesetz­li­che Rege­lung gibt es dazu nicht, nur Richt­wer­te. Das Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) hat­te 1981 (Akten­zei­chen 1 ABR 79/79) ent­schie­den, dass eine Rege­lung, die den Arbeit­neh­mern pro Jahr min­des­tens zwei von fünf Wochen zur frei­en Ver­fü­gung belas­sen hat, zuläs­sig sein kann.

Glück­auf,
Andre­as Galatas

© istockphoto.com/piola666

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