§ 87 BetrVG

§ 87 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten. Er bestimmt, dass der Arbeit­ge­ber Maß­nah­men, die bestimm­te Berei­che wie Arbeits­zeit, Urlaubs­grund­sät­ze, Ent­loh­nungs­grund­sät­ze oder Fra­gen der Ord­nung im Betrieb betref­fen, nur mit Zustim­mung des Betriebs­rats durch­füh­ren darf. Ohne Eini­gung ent­schei­det eine Eini­gungs­stel­le. Ziel des § 87 BetrVG ist es, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer bei betrieb­li­chen Rege­lun­gen wirk­sam zu schützen.


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