§ 87 BetrVG
§ 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Er bestimmt, dass der Arbeitgeber Maßnahmen, die bestimmte Bereiche wie Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Entlohnungsgrundsätze oder Fragen der Ordnung im Betrieb betreffen, nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen darf. Ohne Einigung entscheidet eine Einigungsstelle. Ziel des § 87 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer bei betrieblichen Regelungen wirksam zu schützen.
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