Arbeits­mi­nis­ter Heil will mit Straf­ver­fol­gung die Grün­dung von Betriebs­rä­ten erleichtern

Arbeits­mi­nis­ter Heil will mit Straf­ver­fol­gung die Grün­dung von Betriebs­rä­ten erleichtern

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Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Huber­tus Heil will mit einer Ver­schär­fung des Straf­rechts die Bil­dung von Betriebs­rä­ten auch gegen den Wider­stand von Arbeit­ge­bern erleich­tern. Die Stö­rung oder Behin­de­rung von Betriebs­rats­grün­dun­gen sol­le künf­tig von der Jus­tiz auf Ver­dacht von Amts wegen auch ohne vor­lie­gen­de Anzei­ge als Straf­tat ver­folgt wer­den, sag­te Heil am Samstag.

Zwar ist bereits nach der gegen­wär­ti­gen Rechts­la­ge die Stö­rung oder Behin­de­rung von Betriebs­rats­wah­len gemäß § 119 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) straf­bar und wird mit einer Geld- oder Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr verfolgt.

Aller­dings han­delt es sich bei der Vor­schrift um ein sog. Antrags­de­likt und kann des­halb nur auf Antrag von Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern, Gewerk­schaf­ten oder sei­tens des Unter­neh­mens ver­folgt werden.

Heil will daher das Gesetz dahin­ge­hend ändern, dass es künf­tig aus­rei­chen soll, dass eine Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de Kennt­nis von einem sol­chen Vor­gang hat, mit der Fol­ge, dass sie dann Ermitt­lun­gen auf­neh­men muss.

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