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Betriebs­rats­wahl – Die kon­sti­tu­ie­ren­de Sitzung

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Die Betriebs­rats­wahl­wahl ist abge­schlos­sen, der Wahl­vor­stand hat die Stim­men aus­ge­zählt und ver­kün­det, wer künf­tig als Betriebs­rats­mit­glied dabei sein wird. Doch für den Wahl­vor­stan­des gibt es noch etwas zu tun. Was dabei zu beach­ten ist, erfährst du in die­sem Artikel.

Ein­la­dung zu kon­sti­tu­ie­ren­den Sitzung

Da nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz der neue Betriebs­rat erst nach der soge­nann­ten kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung sei­ne Arbeit auf­neh­men kann, muss er nach § 29 Abs. 1 BetrVG inner­halb einer Woche nach der Wahl alle neu­en Mit­glie­der zu die­ser ein­la­den. Dabei sind kei­ne gesetz­li­chen Form­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten, aller­dings wird im All­ge­mei­nen zur Beweis­si­che­rung die schrift­li­che Form gewählt.

Ablauf der kon­sti­tu­ie­ren­den Sitzung

Neben den neu­en Mit­glie­dern des Betriebs­ra­tes nimmt auch der Vor­sit­zen­de des Wahl­vor­stan­des (bei Ver­hin­de­rung bestimmt der Wahl­vor­stand einen Ver­tre­ter) an der Sit­zung teil. Er eröff­net die­se und bestimmt einen Pro­to­koll­füh­rer (es besteht eine Pro­to­koll­pflicht). Er über­prüft die Anwe­sen­heit und die Beschluss­fä­hig­keit, die dann gege­ben ist, wenn mehr als die Hälf­te der Betriebs­rats­mit­glie­der erschie­nen sind. Danach bit­tet er die Teil­neh­mer aus ihren Rei­hen Vor­schlä­ge für einen Wahl­vor­stand zu machen. Wenn die­ser dann gewählt ist, darf er nicht wei­ter an der Sit­zung teil­neh­men und der Wahl­vor­stand über­nimmt die wei­te­re Lei­tung, nach­dem ihm die Wahl­ak­ten über­ge­ben wor­den sind.

Wahl des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den und des Stellvertreters

Nun beginnt die Wahl des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den und sei­nes Stellvertreters. 

Der genaue Ablauf der Wahl des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den unter­liegt kei­nen beson­de­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, d.h. es kann sowohl durch eine münd­li­che Abstim­mung als auch per Hand­zei­chen gewählt wer­den. Wenn jedoch ein Mit­glied des Betriebs­rats eine gehei­me Wahl bean­tragt, muss die­se auch geheim durch­ge­führt wer­den. Zum Betriebs­rats­vor­sit­zen­den gewählt ist das Betriebs­rats­mit­glied, das die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. Bei Stim­men­gleich­heit ist eine Ent­schei­dung per Los her­bei­zu­füh­ren. Das­sel­be gilt für die Wahl des Stellvertreters.

Ist die Wahl abge­schlos­sen, exis­tiert der neue Betriebsrat.

Wei­te­re Rege­lun­gen zur kon­sti­tu­ie­ren­den Sitzung

Wird die Wahl von einem Wahl­be­wer­ber nicht ange­nom­men, wird er durch einen Nach­rü­cker ersetzt.

Ist ein Betriebs­rats­mit­glied ver­hin­dert, nimmt ein Ersatz­mit­glied an der Sit­zung teil, sofern dies recht­zei­tig bekannt war

Für den Fall, dass es der Wahl­vor­stand, aus wel­chen Grün­den auch immer, ver­säumt, recht­zei­tig zur Wahl ein­zu­la­den, gilt das Selbst­zu­sam­men­tritts­recht. Dies bedeu­tet, dass jeder gewähl­te Betriebs­rat zu der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung ein­la­den darf, mit Hin­weis auf die Untä­tig­keit des Wahl­vor­stands. Der Ein­la­den­de lei­tet dann die Sitzung.

Es kommt vor, dass die Amts­zeit des alten Betriebs­ra­tes noch nicht abge­lau­fen ist. Dann kann der neu gewähl­te Betriebs­rat sei­ne Arbeit erst nach deren Ende begin­nen. Da eine „betriebs­rats­lo­se“ Zeit im Betrieb zu ver­mei­den ist, kann die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung schon vor Been­di­gung ein­be­ru­fen wer­den. Dies ist aber kei­ne Pflicht.

Mög­lich ist auch, dass die Wahl ange­foch­ten wor­den ist. Dies hat aller­dings kei­nen Ein­fluss auf das beschrie­be­ne Procedere.

Die wei­te­ren Sit­zun­gen beruft gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG dann der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats ein. Er setzt auch die Tages­ord­nung fest und lei­tet die Ver­hand­lung. Dabei hat der Vor­sit­zen­de zu beach­ten, die Mit­glie­der des Betriebs­rats zu den Sit­zun­gen recht­zei­tig unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung zu laden. 

Nun kann es mit der Betriebs­rats­ar­beit losgehen.

Viel Erfolg dabei!

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