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Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats gegen­über dem Arbeitgeber

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Als Betriebs­rat ist es beson­ders wich­tig, zu wis­sen, wel­che Rech­te und Pflich­ten man gegen­über dem Arbeits­ge­ber hat. In die­sem Arti­kel möch­ten wir Ihnen einen Über­blick über die Auf­ga­ben und Pflich­ten des Betriebs­rats geben, aber auch Tipps zur erfolg­rei­chen Grün­dung und Wahl eines Betriebs­rats sowie zur Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber auf­zei­gen. Erfah­ren Sie, wie der Betriebs­rat als Instru­ment der Inter­es­sen­ver­tre­tung und Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten im Betrieb fun­giert und wel­che Rol­le das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz dabei spielt. Lesen Sie wei­ter und las­sen Sie sich von uns durch das The­ma führen.

1. Ein­lei­tung

Ein Betriebs­rat ist eine Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer und hat wich­ti­ge Rech­te und Pflich­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) regelt die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in vie­len Ange­le­gen­hei­ten des Betriebs. Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten und deren Rech­te zu wah­ren. In die­sem Arti­kel wer­den wir die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats genau­er unter die Lupe neh­men und uns mit The­men wie der Grün­dung eines Betriebs­rats, den Mit­be­stim­mungs­rech­ten, dem Kün­di­gungs­schutz, den Pflich­ten des Betriebs­rats und der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber befassen.

2. Was ist ein Betriebsrat?

Ein Betriebs­rat ist eine gewähl­te Ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer in einem Betrieb. Er setzt sich aus betriebs­an­ge­hö­ri­gen Arbeit­neh­mern zusam­men und ver­tritt die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat ist eine wich­ti­ge Insti­tu­ti­on im Arbeits­le­ben, die seit vie­len Jah­ren in der deut­schen Arbeits­welt eta­bliert ist. Sei­ne Auf­ga­be ist es, die Rech­te der Arbeit­neh­mer im Betrieb zu wah­ren und auf eine gute Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mern hinzuwirken.

2.1 Bedeu­tung des Betriebsrats

Der Betriebs­rat hat eine gro­ße Bedeu­tung für die Arbeit­neh­mer im Betrieb. Er ist ihre Inter­es­sen­ver­tre­tung und sorgt dafür, dass ihre Rech­te gewahrt wer­den. Durch den Betriebs­rat haben die Arbeit­neh­mer auch die Mög­lich­keit, auf die Gestal­tung ihrer Arbeits­be­din­gun­gen Ein­fluss zu neh­men und an Ent­schei­dun­gen im Betrieb mit­zu­wir­ken. Der Betriebs­rat hat dabei eine wich­ti­ge Funk­ti­on als Ver­mitt­ler zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmern.

2.2 Was macht ein Betriebsrat?

Der Betriebs­rat hat viel­fäl­ti­ge Auf­ga­ben und Funk­tio­nen. Eines sei­ner zen­tra­len Anlie­gen ist die Siche­rung der Mit­be­stim­mungs­rech­te der Arbeit­neh­mer im Betrieb. Der Betriebs­rat kann in vie­len Berei­chen des Arbeits­le­bens mit­be­stim­men, etwa bei der Fest­le­gung von Arbeits­zei­ten, bei der Ein­stel­lung und Kün­di­gung von Mit­ar­bei­tern oder bei der Aus­ge­stal­tung von Arbeits­be­din­gun­gen. Der Betriebs­rat kann aber auch die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber ver­tre­ten, wenn es um die Durch­set­zung von Arbeit­neh­mer­rech­ten geht.

3. Betriebs­rat grün­den: Was Sie wis­sen soll­ten, um einen Betriebs­rat zu gründen

Die Grün­dung eines Betriebs­rats ist eine wich­ti­ge Ent­schei­dung, die Arbeit­neh­mer in einem Betrieb tref­fen kön­nen. Ein Betriebs­rat bie­tet Arbeit­neh­mern die Mög­lich­keit, ihre Inter­es­sen zu ver­tre­ten und auf die Arbeits­be­din­gun­gen im Betrieb Ein­fluss zu neh­men. Damit die Grün­dung eines Betriebs­rats erfolg­reich ver­läuft, soll­ten eini­ge Din­ge beach­tet werden.

3.1 Vor­aus­set­zun­gen für die Grün­dung eines Betriebsrats

Für die Grün­dung eines Betriebs­rats müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. So müs­sen in einem Betrieb min­des­tens fünf wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer beschäf­tigt sein, die seit min­des­tens sechs Mona­ten im Betrieb arbei­ten. Die Wahl­be­rech­ti­gung ist dabei abhän­gig vom Arbeits­ver­hält­nis und betrifft in der Regel alle Arbeit­neh­mer, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Die Grün­dung eines Betriebs­rats ist zudem an bestimm­te Fris­ten gebun­den, die ein­ge­hal­ten wer­den müssen.

3.2 Ablauf der Betriebsratsgründung

Die Grün­dung eines Betriebs­rats erfolgt in meh­re­ren Schrit­ten. Zunächst muss ein Wahl­vor­stand gewählt wer­den, der die Betriebs­rats­wahl vor­be­rei­tet und durch­führt. Der Wahl­vor­stand infor­miert die Beleg­schaft über die bevor­ste­hen­de Wahl und stellt sicher, dass alle wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer an der Wahl teil­neh­men kön­nen. Wenn die Wahl abge­schlos­sen ist, wird der Betriebs­rat gewählt und kann sei­ne Arbeit aufnehmen.

3.3 Tipps zur erfolg­rei­chen Grün­dung eines Betriebsrats

Damit die Grün­dung eines Betriebs­rats erfolg­reich ver­läuft, soll­ten eini­ge Tipps beach­tet wer­den. Eine gute Vor­be­rei­tung und eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on sind dabei ent­schei­dend. Der Wahl­vor­stand soll­te früh­zei­tig gewählt wer­den und sich um eine hohe Wahl­be­tei­li­gung bemü­hen. Auch eine gute Zusam­men­ar­beit inner­halb des Wahl­vor­stands und mit den Gewerk­schaf­ten kann dazu bei­tra­gen, dass die Betriebs­rats­wahl erfolg­reich ver­läuft. Schließ­lich ist es wich­tig, dass die Betriebs­rats­mit­glie­der gut geschult sind und über die not­wen­di­gen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten ver­fü­gen, um ihre Auf­ga­ben erfolg­reich zu erfüllen.

4. Rech­te des Betriebsrats

Der Betriebs­rat ver­fügt über eine Viel­zahl von Rech­ten, die ihm hel­fen, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer im Betrieb zu ver­tre­ten. Eine zen­tra­le Rol­le spie­len dabei die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebsrats.

4.1 Mit­be­stim­mung

Die Mit­be­stim­mung ist eines der wich­tigs­ten Rech­te des Betriebs­rats. Sie gibt dem Betriebs­rat die Mög­lich­keit, bei bestimm­ten Ange­le­gen­hei­ten des Betriebs mit­zu­be­stim­men und so auf die Arbeits­be­din­gun­gen Ein­fluss zu neh­men. Die Mit­be­stim­mung ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gere­gelt und betrifft unter ande­rem fol­gen­de Angelegenheiten:

  • Fra­gen der Arbeits­zeit und Arbeitsorganisation
  • Ein­stel­lun­gen und Kündigungen
  • Betrieb­li­che Lohngestaltung
  • Sozia­le Ange­le­gen­hei­ten wie Urlaub, betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung und Arbeitssicherheit

4.1.1 Bedeu­tung der Mitbestimmung

Die Mit­be­stim­mung ist ein wich­ti­ges Instru­ment, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer im Betrieb zu schüt­zen und ihre Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern. Sie gibt dem Betriebs­rat eine star­ke Stel­lung im Betrieb und stellt sicher, dass wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen im Sin­ne der Arbeit­neh­mer getrof­fen werden.

4.1.2 Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebsrats

Der Betriebs­rat hat ver­schie­de­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te, die im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz genau gere­gelt sind. Die­se umfas­sen unter anderem:

  • Mit­be­stim­mung bei der Arbeits­zeit und Arbeitsorganisation
  • Zustim­mungs­pflicht bei Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen und Kündigungen
  • Mit­be­stim­mung bei der betrieb­li­chen Lohngestaltung
  • Zustim­mungs­pflicht bei sozia­len Ange­le­gen­hei­ten wie Urlaub und betrieb­li­cher Altersversorgung
  • Betei­li­gungs­rech­te bei Maß­nah­men zur Arbeits­si­cher­heit und Gesundheitsschutz

Der Betriebs­rat hat das Recht, auf die Ent­schei­dun­gen des Arbeit­ge­bers Ein­fluss zu neh­men und sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te durch­zu­set­zen. Dabei arbei­tet er eng mit den Gewerk­schaf­ten zusam­men und setzt sich für die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ein.

4.2 Kün­di­gungs­schutz

Ein wich­ti­ges Recht des Betriebs­rats ist der Kün­di­gungs­schutz. Die­ser schützt die Betriebs­rats­mit­glie­der vor einer Kün­di­gung durch den Arbeitgeber.

4.2.1 Bedeu­tung des Kündigungsschutzes

Der Kün­di­gungs­schutz ist ein wich­ti­ges Instru­ment, um sicher­zu­stel­len, dass Betriebs­rats­mit­glie­der ihre Auf­ga­ben im Betrieb frei und unab­hän­gig aus­üben kön­nen. Ohne Kün­di­gungs­schutz könn­ten Betriebs­rats­mit­glie­der unter Druck gesetzt oder ein­ge­schüch­tert wer­den, um ihre Ent­schei­dun­gen im Sin­ne des Arbeit­ge­bers zu beein­flus­sen. Der Kün­di­gungs­schutz stellt sicher, dass Betriebs­rats­mit­glie­der frei von sol­chen Ein­flüs­sen arbei­ten können.

4.2.2 Schutz vor Kün­di­gung für Betriebsratsmitglieder

Betriebs­rats­mit­glie­der dür­fen grund­sätz­lich nicht ohne Zustim­mung des Betriebs­rats gekün­digt wer­den. Der Kün­di­gungs­schutz gilt sowohl wäh­rend als auch nach der Amts­zeit eines Betriebs­rats­mit­glieds. Auch eine Kün­di­gung auf­grund von Äuße­run­gen, die im Zusam­men­hang mit der Betriebs­rats­ar­beit ste­hen, ist nicht zulässig.

Soll­te ein Betriebs­rats­mit­glied den­noch gekün­digt wer­den, hat der Betriebs­rat das Recht, eine Eini­gungs­stel­le anzu­ru­fen. In die­ser Stel­le ver­su­chen der Arbeit­ge­ber und der Betriebs­rat, eine Eini­gung zu erzie­len. Soll­te dies nicht gelin­gen, kann der Fall vor dem Arbeits­ge­richt lan­den. Dort wird geprüft, ob die Kün­di­gung recht­mä­ßig war und ob der Kün­di­gungs­schutz ver­letzt wurde.

4.3 Infor­ma­ti­ons­rech­te

Der Betriebs­rat hat das Recht, von Arbeit­ge­ber­sei­te alle Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten, die für die Aus­übung sei­ner Auf­ga­ben not­wen­dig sind. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Infor­ma­tio­nen über die wirt­schaft­li­che Lage des Betriebs oder die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem Betriebs­rat die­se Infor­ma­tio­nen recht­zei­tig und umfas­send zur Ver­fü­gung zu stellen.

4.4 Initia­tiv­rech­te

Der Betriebs­rat hat das Recht, eige­ne Vor­schlä­ge und Initia­ti­ven zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen im Betrieb ein­zu­brin­gen. Er kann bei­spiels­wei­se Initia­ti­ven zur Ein­füh­rung neu­er Arbeits­zeit­mo­del­le oder zur Ver­bes­se­rung des Gesund­heits­schut­zes im Betrieb star­ten. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die­se Vor­schlä­ge ernst­haft zu prü­fen und mit dem Betriebs­rat dar­über zu ver­han­deln. Soll­te kei­ne Eini­gung erzielt wer­den, kann der Betriebs­rat ein Schlich­tungs­ver­fah­ren oder eine Eini­gungs­stel­le anrufen.

5. Pflich­ten des Betriebsrats

Als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer hat der Betriebs­rat nicht nur Rech­te, son­dern auch Pflich­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber und den Beschäf­tig­ten. Im fol­gen­den Kapi­tel wer­den die wich­tigs­ten Pflich­ten des Betriebs­rats vor­ge­stellt und erläu­tert, wel­che Auf­ga­ben der Betriebs­rat wahr­neh­men muss, um sei­nen Ver­pflich­tun­gen gerecht zu wer­den. Dabei wer­den auch die Auf­ga­ben der ein­zel­nen Betriebs­rats­mit­glie­der sowie die Bedeu­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen genau­er betrachtet.

5.1 Auf­ga­ben des Betriebsrats

Der Betriebs­rat hat ver­schie­de­ne Auf­ga­ben im Betrieb. Zu sei­nen wich­tigs­ten Auf­ga­ben gehö­ren die Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten, die Wahr­neh­mung der Mit­be­stim­mungs­rech­te, die Bera­tung der Beschäf­tig­ten bei Pro­ble­men im Arbeits­all­tag und die Schlich­tung von Kon­flik­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­ten. Der Betriebs­rat ist auch für die Durch­set­zung von Arbeits­schutz­be­stim­mun­gen und die För­de­rung der Gleich­be­rech­ti­gung zuständig.

5.2 Auf­ga­ben der Betriebsratsmitglieder

Die Mit­glie­der des Betriebs­rats haben ver­schie­de­ne Auf­ga­ben, die sie im Rah­men ihrer Arbeit im Betriebs­rat wahr­neh­men müs­sen. Dazu gehört bei­spiels­wei­se die Teil­nah­me an Betriebs­rats­sit­zun­gen und die Vor­be­rei­tung von Beschlüs­sen. Auch die Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber und die Unter­stüt­zung von Beschäf­tig­ten bei Pro­ble­men im Arbeits­all­tag sind wich­ti­ge Auf­ga­ben der Betriebsratsmitglieder.

5.3 Betriebs­ver­ein­ba­rung

Der Betriebs­rat kann mit dem Arbeit­ge­ber Betriebs­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen. In die­sen Ver­ein­ba­run­gen wer­den Rege­lun­gen zu ver­schie­de­nen The­men im Betrieb getrof­fen, wie bei­spiels­wei­se zur Arbeits­zeit oder zum Gesund­heits­schutz. Der Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen setzt eine Eini­gung zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber vor­aus und bedarf der Schrift­form. Betriebs­ver­ein­ba­run­gen haben in der Regel eine Lauf­zeit von eini­gen Jah­ren und kön­nen danach ver­län­gert oder geän­dert werden.

6. Betriebs­rats­wah­len

Die Betriebs­rats­wahl ist ein zen­tra­les Ereig­nis in einem Unter­neh­men. Denn der Betriebs­rat ist die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer und hat somit eine wich­ti­ge Funk­ti­on im betrieb­li­chen Miteinander.

6.1 Ablauf der Wahl eines Betriebsrats

Die Wahl eines Betriebs­rats ist ein wich­ti­ges Ereig­nis in jedem Unter­neh­men, da der Betriebs­rat die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten ver­tritt. Vor der Wahl muss ein Wahl­vor­stand bestellt wer­den, der für die Orga­ni­sa­ti­on der Wahl ver­ant­wort­lich ist. Die Wahl wird in der Regel alle vier Jah­re abge­hal­ten, aber auch außer­plan­mä­ßi­ge Wah­len kön­nen statt­fin­den. Die Wahl fin­det in gehei­mer und glei­cher Wahl statt, bei der jeder wahl­be­rech­tig­te Mit­ar­bei­ter eine Stim­me hat. Der Betriebs­rat wird dann auf Basis der Stim­men­zahl gewählt. Nach der Wahl müs­sen die Ergeb­nis­se bekannt gege­ben und ein Wahl­pro­to­koll erstellt werden.

6.2 Tipps zur erfolg­rei­chen Wahl eines Betriebsrats

  • Eine recht­zei­ti­ge und umfas­sen­de Infor­ma­ti­on der Beleg­schaft über die anste­hen­den Wah­len ist wich­tig, um eine hohe Wahl­be­tei­li­gung zu erreichen.
  • Eine gute Vor­be­rei­tung und Orga­ni­sa­ti­on der Wahl, zum Bei­spiel durch einen Wahl­vor­stand, erleich­tert den Ablauf und ver­mei­det Fehler.
  • Die Kan­di­da­ten soll­ten sich früh­zei­tig bekannt machen und ihre Zie­le und Moti­va­ti­on zur Kan­di­da­tur deut­lich machen.
  • Eine gute Zusam­men­ar­beit und Abstim­mung inner­halb des Wahl­teams ist wich­tig, um erfolg­reich zu sein.
  • Trans­pa­ren­te und fai­re Wahl­be­din­gun­gen sind uner­läss­lich, um das Ver­trau­en der Beleg­schaft in den Betriebs­rat und das demo­kra­ti­sche Wahl­ver­fah­ren zu gewinnen.
  • Nach der Wahl soll­ten die neu gewähl­ten Betriebs­rats­mit­glie­der eine gründ­li­che Ein­ar­bei­tung und Schu­lung erhal­ten, um ihre Auf­ga­ben kom­pe­tent und effek­tiv aus­üben zu können.

7. Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) bil­det die recht­li­che Grund­la­ge für die Betriebs­rats­ar­beit in Deutsch­land. Es regelt die Zusam­men­ar­beit von Arbeit­ge­bern und Betriebs­rä­ten sowie die Mit­be­stim­mungs­rech­te der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung. Im Fol­gen­den wer­den die Bedeu­tung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes sowie sei­ne wich­tigs­ten Rege­lun­gen erläutert.

7.1 Bedeu­tung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ist ein zen­tra­ler Bestand­teil des deut­schen Arbeits­rechts. Es regelt die Zusam­men­ar­beit von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern auf betrieb­li­cher Ebe­ne und stärkt die Rech­te der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung. Ziel des Geset­zes ist es, eine demo­kra­ti­sche Mit­be­stim­mung der Beschäf­tig­ten in betrieb­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zu gewähr­leis­ten und die Inter­es­sen von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern in Ein­klang zu bringen.

7.2 Rege­lun­gen des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ent­hält zahl­rei­che Rege­lun­gen, die die Arbeit des Betriebs­rats und die Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber betref­fen. Dazu gehö­ren unter ande­rem die Vor­aus­set­zun­gen und Ablauf der Betriebs­rats­wahl, die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in unter­schied­li­chen Ange­le­gen­hei­ten des Betriebs, der Kün­di­gungs­schutz für Betriebs­rats­mit­glie­der sowie die Bil­dung von Aus­schüs­sen und Gre­mi­en inner­halb des Betriebs­rats. Im fol­gen­den Abschnitt wer­den die wich­tigs­ten Rege­lun­gen des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes genau­er erläutert.

8. Betriebs­rat und Arbeitgeber

Der Betriebs­rat und der Arbeit­ge­ber sind zwei wich­ti­ge Akteu­re in einem Betrieb. Eine gute Zusam­men­ar­beit und Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen bei­den Sei­ten ist dabei von gro­ßer Bedeu­tung, um ein ange­neh­mes Arbeits­kli­ma und eine effi­zi­en­te Arbeits­um­ge­bung zu gewährleisten.

8.1 Zusam­men­ar­beit und Kommunikation

Eine gute Zusam­men­ar­beit und offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber sind von gro­ßer Bedeu­tung, um eine effek­ti­ve Inter­es­sen­ver­tre­tung und eine erfolg­rei­che Zusam­men­ar­beit im Betrieb zu gewähr­leis­ten. Hier­zu gehört auch eine regel­mä­ßi­ge Zusam­men­kunft und Aus­tausch von Informationen.

8.2 Kon­flik­te zwi­schen Betriebs­rat und Arbeitgeber

Kon­flik­te zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber kön­nen auf­tre­ten, wenn es unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen bezüg­lich der Umset­zung von Maß­nah­men gibt oder wenn der Betriebs­rat das Gefühl hat, dass die Arbeit­neh­mer­inter­es­sen nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt wer­den. Im Fal­le von Kon­flik­ten kön­nen ver­schie­de­ne Instru­men­te, wie bei­spiels­wei­se die Eini­gungs­stel­le oder ein Schlich­tungs­ver­fah­ren, ein­ge­setzt wer­den, um eine Lösung zu finden.

9. Fazit

Ins­ge­samt zeigt sich, dass der Betriebs­rat als wich­ti­ges Instru­ment für die Inter­es­sen­ver­tre­tung und die Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten im Betrieb dient. Eine gute Zusam­men­ar­beit und Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Arbeit­ge­ber sind dabei uner­läss­lich. Kon­flik­te kön­nen zwar auf­tre­ten, soll­ten aber im Sin­ne der Arbeitnehmer*innen kon­struk­tiv gelöst werden.

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