ESG und betrieb­li­che Mit­be­stim­mung: Rech­te, Pflich­ten und Gestaltungsmöglichkeiten

ESG und betrieb­li­che Mit­be­stim­mung: Rech­te, Pflich­ten und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Inte­gra­ti­on von ESG-Kri­te­ri­en (Umwelt, Sozia­les, Gover­nan­ce) in Unter­neh­mens­stra­te­gien gewinnt zuneh­mend an Bedeu­tung. Gleich­zei­tig stellt sich die Fra­ge, wel­che Rol­le der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung bei der Umset­zung die­ser Stra­te­gien zukommt. Die­ser Arti­kel unter­sucht die Rech­te und Pflich­ten von Betriebs­rä­ten im Kon­text von ESG und zeigt Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten für eine erfolg­rei­che Imple­men­tie­rung auf.

Grund­la­gen von ESG und ihre Rele­vanz für Unternehmen

ESG steht für Envi­ron­men­tal (Umwelt), Social (Sozia­les) und Gover­nan­ce (Unter­neh­mens­füh­rung) und umfasst eine Rei­he von Kri­te­ri­en, die Unter­neh­men bei ihrer Geschäfts­tä­tig­keit berück­sich­ti­gen soll­ten. Die­se Kri­te­ri­en sind längst nicht mehr nur ein The­ma für NGOs oder Akti­vis­ten, son­dern haben sich zu einem zen­tra­len Fak­tor für den Unter­neh­mens­er­folg entwickelt.

Umwelt: Hier­zu gehö­ren alle Aspek­te, die den Ein­fluss des Unter­neh­mens auf die Umwelt betref­fen. Dies umfasst bei­spiels­wei­se den CO2-Aus­stoß, den Res­sour­cen­ver­brauch, die Abfall­pro­duk­ti­on und den Schutz der bio­lo­gi­schen Viel­falt. Unter­neh­men sind zuneh­mend gefor­dert, ihre Umwelt­aus­wir­kun­gen zu redu­zie­ren und nach­hal­ti­ge Prak­ti­ken zu implementieren.

Sozia­les: Die­se Säu­le umfasst die Bezie­hun­gen des Unter­neh­mens zu sei­nen Mit­ar­bei­tern, Kun­den, Lie­fe­ran­ten und der Gesell­schaft im All­ge­mei­nen. Wich­ti­ge Aspek­te sind Arbeits­be­din­gun­gen, Gesund­heit und Sicher­heit, Viel­falt und Inklu­si­on, Men­schen­rech­te und fai­re Geschäfts­prak­ti­ken. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass sie ihre sozia­le Ver­ant­wor­tung wahr­neh­men und einen posi­ti­ven Bei­trag zur Gesell­schaft leisten.

Gover­nan­ce: Unter Gover­nan­ce wer­den die Struk­tu­ren und Pro­zes­se ver­stan­den, die die Unter­neh­mens­füh­rung und ‑kon­trol­le betref­fen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se die Zusam­men­set­zung des Vor­stands, die Unter­neh­mens­ethik, die Trans­pa­renz der Geschäfts­prak­ti­ken und die Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung. Eine gute Cor­po­ra­te Gover­nan­ce ist ent­schei­dend für das Ver­trau­en von Inves­to­ren und ande­ren Stakeholdern.

Die Rele­vanz von ESG für Unter­neh­men ist in den letz­ten Jah­ren enorm gestie­gen. Dies liegt zum einen an den wach­sen­den Anfor­de­run­gen von Inves­to­ren, die bei ihren Anla­ge­ent­schei­dun­gen zuneh­mend auf ESG-Kri­te­ri­en ach­ten. Zum ande­ren spie­len auch regu­la­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen eine immer grö­ße­re Rol­le. So hat die Euro­päi­sche Uni­on bei­spiels­wei­se eine Rei­he von Geset­zen und Richt­li­ni­en erlas­sen, die Unter­neh­men zu einer trans­pa­ren­ten ESG-Bericht­erstat­tung ver­pflich­ten. Ein Bei­spiel hier­für ist die Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD). Auch das deut­sche Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) ver­pflich­tet Unter­neh­men, ent­lang ihrer Lie­fer­ket­ten men­schen­recht­li­che und umwelt­be­zo­ge­ne Sorg­falts­pflich­ten zu beach­ten. Die Ein­hal­tung die­ser Pflich­ten kann erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat haben, ins­be­son­de­re bei der Umset­zung von Maß­nah­men zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung und Schadensvermeidung.

Die Not­wen­dig­keit einer trans­pa­ren­ten ESG-Bericht­erstat­tung ergibt sich auch aus dem wach­sen­den öffent­li­chen Inter­es­se an den Aus­wir­kun­gen von Unter­neh­men auf Umwelt und Gesell­schaft. Ver­brau­cher, Mit­ar­bei­ter und ande­re Stake­hol­der erwar­ten von Unter­neh­men, dass sie trans­pa­rent über ihre ESG-Leis­tun­gen infor­mie­ren und sich aktiv für eine nach­hal­ti­ge Ent­wick­lung ein­set­zen. Dies führt dazu, dass ESG zu einem wich­ti­gen Wett­be­werbs­fak­tor gewor­den ist. Unter­neh­men, die in der Lage sind, ihre ESG-Leis­tun­gen glaub­wür­dig dar­zu­stel­len, haben einen kla­ren Vor­teil gegen­über ihren Wettbewerbern.

Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung bei ESG-Themen

Die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung ist ein zen­tra­les Ele­ment des deut­schen Arbeits­rechts und gibt dem Betriebs­rat umfas­sen­de Rech­te bei der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen und der Unter­neh­mens­po­li­tik. Im Kon­text von ESG-The­men erge­ben sich viel­fäl­ti­ge Anknüp­fungs­punk­te für die Mit­be­stim­mung des Betriebsrats.

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) räumt dem Betriebs­rat in ver­schie­de­nen Berei­chen Mit­be­stim­mungs­rech­te ein, die auch für ESG-rele­van­te The­men von Bedeu­tung sind. So hat der Betriebs­rat gemäß § 87 BetrVG ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Gestal­tung von Arbeits­be­din­gun­gen, ins­be­son­de­re in Bezug auf Gesund­heits­schutz und Arbeits­si­cher­heit. Dies umfasst bei­spiels­wei­se Maß­nah­men zur Redu­zie­rung von Lärm, Staub oder gefähr­li­chen Stof­fen am Arbeits­platz. Auch bei der Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien oder Arbeits­me­tho­den, die Aus­wir­kun­gen auf die Gesund­heit und Sicher­heit der Mit­ar­bei­ter haben, ist der Betriebs­rat zu beteiligen.

Dar­über hin­aus hat der Betriebs­rat gemäß § 80 BetrVG ein all­ge­mei­nes Infor­ma­ti­ons­recht in allen Ange­le­gen­hei­ten, die die Arbeit­neh­mer betref­fen. Die­ses Infor­ma­ti­ons­recht erstreckt sich auch auf ESG-rele­van­te The­men wie die Umwelt­aus­wir­kun­gen des Unter­neh­mens, die sozia­len Belan­ge der Mit­ar­bei­ter und die Ein­hal­tung von Gover­nan­ce-Stan­dards. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat umfas­send zu infor­mie­ren und ihm die erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stellen.

In Bezug auf den Umwelt­schutz hat der Betriebs­rat gemäß § 89 BetrVG ein beson­de­res Recht, Vor­schlä­ge zur Ver­bes­se­rung des betrieb­li­chen Umwelt­schut­zes zu machen. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die­se Vor­schlä­ge zu prü­fen und dem Betriebs­rat eine begrün­de­te Ant­wort zu geben. Dar­über hin­aus kann der Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung von Maß­nah­men zur Redu­zie­rung von Umwelt­be­las­tun­gen mit­be­stim­men, bei­spiels­wei­se bei der Ein­füh­rung von Ener­gie­spar­maß­nah­men oder der Umstel­lung auf umwelt­freund­li­che­re Produktionsverfahren.

Auch bei sozia­len Belan­gen der Mit­ar­bei­ter hat der Betriebs­rat umfas­sen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te. Dies betrifft bei­spiels­wei­se die Gestal­tung von Arbeits­zeit­mo­del­len, die Ein­füh­rung von betrieb­li­chen Sozi­al­leis­tun­gen oder die Umset­zung von Maß­nah­men zur För­de­rung der Chan­cen­gleich­heit. Der Betriebs­rat kann hier aktiv mit­ge­stal­ten und sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter ange­mes­sen berück­sich­tigt werden.

Die Ein­füh­rung und Umset­zung von ESG-Stra­te­gien erfor­dert daher in vie­len Fäl­len die Betei­li­gung des Betriebs­rats. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat früh­zei­tig in den Pro­zess ein­zu­be­zie­hen und ihm die Mög­lich­keit zu geben, sei­ne Vor­stel­lun­gen und Beden­ken ein­zu­brin­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Maß­nah­men, die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen, den Umwelt­schutz oder die sozia­len Belan­ge der Mit­ar­bei­ter haben.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats nicht unbe­grenzt sind. Der Arbeit­ge­ber hat wei­ter­hin das Recht, unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und die stra­te­gi­sche Aus­rich­tung des Unter­neh­mens fest­zu­le­gen. Der Betriebs­rat kann jedoch dar­auf ach­ten, dass die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den und dass die Umset­zung von ESG-Stra­te­gien in einer sozi­al­ver­träg­li­chen Wei­se erfolgt.

ESG und Arbeits­recht: Das kommt auf Unter­neh­men zu (KPMG): https://klardenker.kpmg.de/esg-und-arbeitsrecht-das-kommt-auf-unternehmen-zu/

Die Rol­le des Betriebs­rats bei der Gestal­tung von ESG-Strategien

Der Betriebs­rat hat viel­fäl­ti­ge Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bei der Ent­wick­lung und Imple­men­tie­rung von ESG-Stra­te­gien. Die­se rei­chen von der akti­ven Teil­nah­me an der For­mu­lie­rung der Stra­te­gie bis hin zur Über­wa­chung ihrer Umset­zung. Eine früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats ist ent­schei­dend, um Akzep­tanz und Unter­stüt­zung der Beleg­schaft zu gewährleisten.

Der Betriebs­rat kann bei­spiels­wei­se Initia­ti­ven zur Redu­zie­rung des CO2-Fuß­ab­drucks am Arbeits­platz ansto­ßen oder sich für fai­re Arbeits­be­din­gun­gen in der Lie­fer­ket­te ein­set­zen. Er kann auch die Ein­füh­rung von Diver­si­ty- und Inklu­si­ons­pro­gram­men för­dern oder die Gesund­heit und Sicher­heit der Beschäf­tig­ten verbessern.

Erfolg­rei­che Koope­ra­tio­nen zwi­schen Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat im Bereich ESG zeich­nen sich durch einen offe­nen Dia­log, gegen­sei­ti­gen Respekt und das gemein­sa­me Ziel aus, eine nach­hal­ti­ge und ver­ant­wor­tungs­vol­le Unter­neh­mens­füh­rung zu gewähr­leis­ten. Dabei ist es wich­tig, dass der Betriebs­rat über die not­wen­di­gen Res­sour­cen und Infor­ma­tio­nen ver­fügt, um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen. Dazu gehört bei­spiels­wei­se der Zugang zu Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen im Bereich ESG.

Eini­ge Bei­spie­le für erfolg­rei­che Koope­ra­tio­nen sind:

  • Gemein­sa­me Ent­wick­lung von Nach­hal­tig­keits­zie­len: Betriebs­rat und Unter­neh­mens­lei­tung defi­nie­ren gemein­sam mess­ba­re Zie­le zur Redu­zie­rung des Ener­gie­ver­brauchs, der Abfall­pro­duk­ti­on oder der Emissionen.
  • Ein­füh­rung eines betrieb­li­chen Umwelt­ma­nage­ment­sys­tems: Der Betriebs­rat wirkt aktiv bei der Gestal­tung und Umset­zung eines Sys­tems mit, das die Umwelt­aus­wir­kun­gen des Unter­neh­mens minimiert.
  • För­de­rung von Diver­si­ty und Inklu­si­on: Der Betriebs­rat setzt sich für die Chan­cen­gleich­heit aller Beschäf­tig­ten ein und unter­stützt Maß­nah­men zur För­de­rung von Viel­falt und Inklu­si­on am Arbeitsplatz.
  • Gestal­tung fai­rer Arbeits­be­din­gun­gen: Der Betriebs­rat enga­giert sich für fai­re Löh­ne, Arbeits­zei­ten und Arbeits­be­din­gun­gen, sowohl im eige­nen Unter­neh­men als auch in der Lieferkette.

ESG-Stra­te­gie und betrieb­li­che Mit­be­stim­mung: Wie der Betriebs­rat den Wan­del mit­ge­stal­ten kann (ibp.Kanzlei) – Beschreibt, wie der Betriebs­rat die ESG-Stra­te­gie mit­ge­stal­ten kann.

Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats im ESG-Reporting

Die ESG-Bericht­erstat­tung gewinnt zuneh­mend an Bedeu­tung, da Inves­to­ren und Stake­hol­der immer stär­ker auf die Nach­hal­tig­keits­leis­tung von Unter­neh­men ach­ten. Der Betriebs­rat hat in die­sem Zusam­men­hang bestimm­te Rech­te und Pflich­ten, die sich aus dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ergeben.

Grund­sätz­lich hat der Betriebs­rat ein Infor­ma­ti­ons­recht bezüg­lich aller Ange­le­gen­hei­ten, die die Beschäf­tig­ten betref­fen. Dies umfasst auch Infor­ma­tio­nen über die ESG-Per­for­mance des Unter­neh­mens. Der Betriebs­rat kann bei­spiels­wei­se Ein­sicht in die ESG-Berich­te des Unter­neh­mens ver­lan­gen und sich über die zugrun­de lie­gen­den Daten und Metho­den informieren.

Dar­über hin­aus hat der Betriebs­rat in bestimm­ten Fäl­len ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Gestal­tung der ESG-Bericht­erstat­tung. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Bericht­erstat­tung Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen oder die Beschäf­ti­gungs­si­tua­ti­on hat. Bei­spiels­wei­se kann der Betriebs­rat mit­be­stim­men, wel­che Kenn­zah­len im Bereich Sozia­les in die Bericht­erstat­tung auf­ge­nom­men wer­den oder wie die Ergeb­nis­se kom­mu­ni­ziert werden.

Der Betriebs­rat hat auch die Pflicht, die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten bei der ESG-Bericht­erstat­tung zu berück­sich­ti­gen. Er muss dar­auf ach­ten, dass die Bericht­erstat­tung trans­pa­rent, ver­läss­lich und für die Beschäf­tig­ten ver­ständ­lich ist. Außer­dem muss er sicher­stel­len, dass die Bericht­erstat­tung nicht dazu miss­braucht wird, Arbeits­plät­ze abzu­bau­en oder Arbeits­be­din­gun­gen zu verschlechtern.

Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen der Inte­gra­ti­on von ESG und betrieb­li­cher Mitbestimmung

Die Inte­gra­ti­on von ESG und betrieb­li­cher Mit­be­stim­mung birgt sowohl Her­aus­for­de­run­gen als auch Chan­cen. Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen ist das unter­schied­li­che Inter­es­sen­la­gen von Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat. Wäh­rend die Unter­neh­mens­lei­tung oft pri­mär auf finan­zi­el­le Zie­le fokus­siert ist, legt der Betriebs­rat den Schwer­punkt auf die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten. Die­se unter­schied­li­chen Per­spek­ti­ven kön­nen zu Kon­flik­ten bei der Gestal­tung von ESG-Stra­te­gien führen.

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung ist die man­geln­de Exper­ti­se im Bereich ESG. Vie­le Betriebs­rä­te sind mit den kom­ple­xen The­men der Nach­hal­tig­keit und der ESG-Bericht­erstat­tung noch nicht aus­rei­chend ver­traut. Dies kann dazu füh­ren, dass sie ihre Mit­be­stim­mungs­rech­te nicht effek­tiv wahr­neh­men können.

Trotz die­ser Her­aus­for­de­run­gen bie­tet die Inte­gra­ti­on von ESG und betrieb­li­cher Mit­be­stim­mung auch gro­ße Chan­cen. Durch eine erfolg­rei­che Koope­ra­ti­on kön­nen Unter­neh­men ihre ESG-Per­for­mance ver­bes­sern, das Ver­trau­en der Stake­hol­der stär­ken und die Moti­va­ti­on und das Enga­ge­ment der Beschäf­tig­ten för­dern.

Eine erfolg­rei­che Koope­ra­ti­on setzt jedoch vor­aus, dass bei­de Sei­ten bereit sind, auf­ein­an­der zuzu­ge­hen, Kom­pro­mis­se ein­zu­ge­hen und gemein­sam nach Lösun­gen zu suchen. Außer­dem ist es wich­tig, dass der Betriebs­rat über die not­wen­di­gen Res­sour­cen und Infor­ma­tio­nen ver­fügt, um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen. Dazu gehört bei­spiels­wei­se der Zugang zu Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen im Bereich ESG. Durch die Ein­be­zie­hung des Betriebs­rats in die ESG-Stra­te­gie­ent­wick­lung und ‑umset­zung kön­nen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten berück­sich­tigt wer­den und die ESG-Zie­le auf brei­ter Basis getra­gen wer­den. Dies führt zu einer nach­hal­ti­ge­ren und sozi­al ver­ant­wor­tungs­vol­le­ren Unternehmensführung.

ESG-Manage­ment: Die Balan­ce zwi­schen Betei­li­gungs­rech­ten und ope­ra­ti­ven Anfor­de­run­gen (kliemt.blog) – Dis­ku­tiert die Balan­ce zwi­schen Mit­be­stim­mungs­rech­ten und ope­ra­ti­ven Anfor­de­run­gen im ESG-Management.

Best Prac­ti­ces für eine erfolg­rei­che Umset­zung von ESG mit betrieb­li­cher Mitbestimmung

Eine erfolg­rei­che Inte­gra­ti­on von ESG-Kri­te­ri­en in die Unter­neh­mens­stra­te­gie erfor­dert eine enge und ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat. Dabei sind kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge, trans­pa­ren­te Ent­schei­dungs­pro­zes­se und die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats von ent­schei­den­der Bedeutung.

Erfolgs­fak­to­ren:

  • Früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung: Der Betriebs­rat soll­te bereits in der Pla­nungs­pha­se von ESG-Initia­ti­ven ein­be­zo­gen wer­den, um sei­ne Exper­ti­se und sein Wis­sen über die betrieb­li­chen Abläu­fe einzubringen.
  • Trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on: Eine offe­ne und ehr­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on über die Zie­le, Maß­nah­men und Aus­wir­kun­gen von ESG-Stra­te­gien schafft Ver­trau­en und Akzeptanz.
  • Gemein­sa­me Schu­lun­gen: Fort­bil­dun­gen und Schu­lun­gen für Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat zu ESG-The­men för­dern das gegen­sei­ti­ge Ver­ständ­nis und die fach­li­che Kompetenz.
  • Kla­re Ver­ant­wort­lich­kei­ten: Die Ver­ant­wort­lich­kei­ten für die Umset­zung von ESG-Maß­nah­men soll­ten klar defi­niert und zwi­schen Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat abge­stimmt werden.
  • Regel­mä­ßi­ge Eva­lua­ti­on: Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der ESG-Per­for­mance und der Wirk­sam­keit der Maß­nah­men ermög­licht es, früh­zei­tig Anpas­sun­gen vor­zu­neh­men und den Erfolg zu sichern.

Bei­spie­le für Best Practices:

  • Ein­rich­tung eines gemein­sa­men ESG-Aus­schus­ses: Ein Gre­mi­um, in dem Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat ver­tre­ten sind, kann die Ent­wick­lung und Umset­zung von ESG-Stra­te­gien koor­di­nie­ren und überwachen.
  • Inte­gra­ti­on von ESG-Zie­len in die Betriebs­ver­ein­ba­rung: Die Ver­ein­ba­rung gemein­sa­mer Zie­le im Bereich ESG kann die Ver­bind­lich­keit der Maß­nah­men erhö­hen und die Moti­va­ti­on der Beschäf­tig­ten steigern.
  • Durch­füh­rung von Mit­ar­bei­ter­be­fra­gun­gen: Die Ein­be­zie­hung der Beschäf­tig­ten in den ESG-Pro­zess durch Befra­gun­gen und Feed­back-Run­den ermög­licht es, ihre Ideen und Beden­ken zu berücksichtigen.

Stol­per­stei­ne:

  • Man­geln­de Kom­mu­ni­ka­ti­on: Eine unzu­rei­chen­de oder intrans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on kann zu Miss­trau­en und Wider­stand führen.
  • Inter­es­sen­kon­flik­te: Unter­schied­li­che Inter­es­sen­la­gen zwi­schen Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat kön­nen die Zusam­men­ar­beit erschweren.
  • Feh­len­de Exper­ti­se: Man­geln­de Kennt­nis­se über ESG-The­men kön­nen die Ent­wick­lung und Umset­zung effek­ti­ver Stra­te­gien behindern.

Emp­feh­lun­gen für die Praxis:

  • Schaf­fen Sie eine Kul­tur der Zusam­men­ar­beit: För­dern Sie den offe­nen Dia­log und die gegen­sei­ti­ge Wert­schät­zung zwi­schen Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebsrat.
  • Inves­tie­ren Sie in die Wei­ter­bil­dung: Stel­len Sie sicher, dass Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebs­rat über das not­wen­di­ge Wis­sen und die Kom­pe­ten­zen im Bereich ESG verfügen.
  • Defi­nie­ren Sie kla­re Zie­le und Ver­ant­wort­lich­kei­ten: Legen Sie mess­ba­re Zie­le fest und ver­tei­len Sie die Ver­ant­wort­lich­kei­ten klar zwi­schen Unter­neh­mens­lei­tung und Betriebsrat.
  • Über­prü­fen Sie regel­mä­ßig Ihre ESG-Per­for­mance: Ana­ly­sie­ren Sie die Ergeb­nis­se Ihrer Maß­nah­men und pas­sen Sie Ihre Stra­te­gie bei Bedarf an.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

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