Inflationsausgleichsgeld

Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie

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I. Ein­lei­tung

Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ist eine frei­wil­li­ge Zah­lung von Arbeit­ge­bern an Arbeit­neh­mer zur Abmil­de­rung der gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se. Da die Zah­lung von Arbeit­ge­bern frei­wil­lig ist, stellt sich die Fra­ge, ob und inwie­fern der Betriebs­rat bei der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie mit­be­stim­men kann. In die­sem Blog-Arti­kel wer­den wir die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie genau­er betrach­ten und klä­ren, ob der Betriebs­rat in die­sem Zusam­men­hang ein Mit­be­stim­mungs­recht hat.

II. Die Inflationsausgleichsprämie

Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ist eine frei­wil­li­ge, steu­er- und abga­ben­freie Zah­lung von Arbeit­ge­bern an Arbeit­neh­mer. Sie kann im Begüns­ti­gungs­zeit­raum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt wer­den. Die Höhe der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie kann bis zu 3.000 Euro betra­gen und kann in einer ein­zi­gen oder in meh­re­ren Teil­zah­lun­gen erfolgen.

Grund­sätz­lich kön­nen alle Arbeit­neh­mer, unab­hän­gig von der Dau­er ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses, die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie erhal­ten. Hier­zu gehö­ren Voll- und Teil­zeit­be­schäf­tig­te, Aus­zu­bil­den­de, Mini-Job­ber, kurz­fris­tig Beschäf­tig­te, Aus­hilfs­kräf­te in der Land- und Forst­wirt­schaft, Prak­ti­kan­ten, Arbeit­neh­mer in Kurz­ar­beit, Arbeit­neh­mer, die Kran­ken­geld bezie­hen, sowie Vor­ru­he­stands­geld- und Versorgungsbezieher.

Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie kann nur “zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn” gewährt wer­den. Sie darf also nicht auf den Arbeits­lohn ange­rech­net oder die­sen erset­zen. Ein­zi­ge Aus­nah­me ist eine frei­wil­lig erteil­te, steu­er­pflich­ti­ge Zusatz­leis­tung, die durch die steu­er- und abga­ben­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ersetzt wird.

Die­se Zah­lung wur­de im Rah­men des Drit­ten Ent­las­tungs­pa­kets der Bun­des­re­gie­rung in § 3 Nr. 11c Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz (EStG) verankert.

Ins­ge­samt stellt die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie somit eine Mög­lich­keit dar, die gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se abzu­mil­dern und die Kauf­kraft der Arbeit­neh­mer zu erhalten.

III. Frei­wil­lig­keit der Inflationsausgleichsprämie

Wie bereits erwähnt, han­delt es sich bei der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie um eine frei­wil­li­ge Leis­tung des Arbeit­ge­bers. Das bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber nicht dazu ver­pflich­tet ist, die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie zu gewäh­ren. Daher gibt es grund­sätz­lich auch kei­nen Anspruch darauf.

Aller­dings kann die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie in Tarif­ver­trä­gen ver­bind­lich fest­ge­legt wer­den. So hat bei­spiels­wei­se die IG Metall für die Beschäf­tig­ten der Metall- und Elek­tro­in­dus­trie in Baden-Würt­tem­berg einen Tarif­ver­trag zur Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie abge­schlos­sen. Hier­bei erhal­ten Tarif­be­schäf­tig­te in den Jah­ren 2023 und 2024 Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mi­en von jeweils 1.500 Euro, Teil­zeit­be­schäf­tig­te erhal­ten die­se antei­lig, min­des­tens aber 400 Euro pro Jahr.

Ist kei­ne tarif­li­che Rege­lung vor­han­den, kön­nen Arbeit­neh­mer ledig­lich um die Zah­lung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie bit­ten und auf ihre Betrof­fen­heit von der Infla­ti­on auf­merk­sam machen. Eine recht­li­che Durch­setz­bar­keit des Anspruchs gibt es jedoch nicht.

Ins­ge­samt bleibt die Gewäh­rung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie somit in der Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers und stellt eine frei­wil­li­ge Leis­tung dar.

IV. Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei der Inflationsausgleichsprämie

Der Betriebs­rat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ein Mit­be­stim­mungs­recht bei Fra­gen der Lohn­ge­stal­tung. Aller­dings kann der Betriebs­rat nicht über das “Ob” der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie mit­be­stim­men, da die­se eine frei­wil­li­ge Leis­tung des Arbeit­ge­bers darstellt.

Ent­schei­det sich der Arbeit­ge­ber jedoch grund­sätz­lich zur Aus­zah­lung der Prä­mie und stellt dafür ein bestimm­tes Finanz­vo­lu­men zur Ver­fü­gung, hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht über die Moda­li­tä­ten der Aus­zah­lung. Hier­zu gehört bei­spiels­wei­se die Fra­ge der Ver­tei­lung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie unter den Arbeitnehmern.

Zu beach­ten ist, dass die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie dem Sozi­al­zweck dient, die Preis­stei­ge­rung abzu­mil­dern. Es ist daher der­zeit recht­lich unsi­cher, inwie­fern zusätz­li­che Zwe­cke für die Zah­lung her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen, die dann eine bestimm­te Ver­tei­lung unter den Arbeit­neh­mern recht­fer­ti­gen könnten.

Es ist jedoch mög­lich, die Höhe der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie an die Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und/oder das regu­lä­re Ein­kom­men der Arbeit­neh­mer zu knüp­fen. Teil­zeit­be­schäf­tig­te könn­ten bei­spiels­wei­se auf­grund ihrer höhe­ren Betrof­fen­heit von der Infla­ti­on stär­ker berück­sich­tigt werden.

Ins­ge­samt hat der Betriebs­rat also ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ver­tei­lung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie, jedoch nicht bei der Ent­schei­dung, ob die­se über­haupt gewährt wird.

V. Fazit

Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ist eine frei­wil­li­ge Leis­tung des Arbeit­ge­bers, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gewährt wer­den kann, um die gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se aus­zu­glei­chen. Arbeit­ge­ber kön­nen die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie steu­er- und abga­ben­frei im Begüns­ti­gungs­zeit­raum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 an ihre Arbeit­neh­mer zahlen.

Arbeit­neh­mer haben grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie. In Tarif­ver­trä­gen kann sie jedoch ver­bind­lich fest­ge­legt wer­den. Der Betriebs­rat hat bei der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ver­tei­lung der Prä­mie, jedoch nicht bei der Ent­schei­dung, ob die­se gewährt wird.

Ins­ge­samt kann die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie eine sinn­vol­le Mög­lich­keit für Arbeit­ge­ber sein, ihre Mit­ar­bei­ter finan­zi­ell zu ent­las­ten und zu moti­vie­ren. Arbeit­neh­mer soll­ten jedoch beden­ken, dass es sich um eine frei­wil­li­ge Leis­tung han­delt und somit kein Anspruch dar­auf besteht. Der Betriebs­rat kann sich bei der Ver­tei­lung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie für eine gerech­te Ver­tei­lung unter den Arbeit­neh­mern einsetzen.

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