KI und Betriebs­rat: Rech­te, Mit­be­stim­mung und aktu­el­le Urteile

KI und Betriebs­rat: Rech­te, Mit­be­stim­mung und aktu­el­le Urteile

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Die rasan­te Ent­wick­lung Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) stellt Unter­neh­men und ihre Beleg­schaf­ten vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Der Ein­satz von KI-Sys­te­men am Arbeits­platz wirft Fra­gen nach den Rech­ten und der Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats auf. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Grund­la­gen, aktu­el­len Urtei­le und die prak­ti­schen Aus­wir­kun­gen von KI auf die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung, um Betriebs­rä­ten und Arbeit­ge­bern glei­cher­ma­ßen Ori­en­tie­rung zu bieten.

Recht­li­che Grund­la­gen der Mit­be­stim­mung bei KI-Einsatz

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men ergibt sich aus ver­schie­de­nen Para­gra­phen des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) sowie aus ande­ren rele­van­ten Geset­zen. Es ist wich­tig zu ver­ste­hen, in wel­chen Berei­chen der Betriebs­rat über Infor­ma­ti­ons­rech­te, Bera­tungs­rech­te und tat­säch­li­che Mit­be­stim­mungs­rech­te verfügt.

Ein zen­tra­ler Punkt ist § 90 BetrVG, der die Unter­rich­tung des Betriebs­rats bei Pla­nung von Neu­bau­ten, Umbau­ten, Erwei­te­run­gen, sons­ti­gen Ände­run­gen von Betrie­ben und tech­ni­schen Anla­gen regelt. Wenn die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men mit sol­chen bau­li­chen oder tech­ni­schen Ver­än­de­run­gen ein­her­geht, hat der Betriebs­rat ein umfas­sen­des Infor­ma­ti­ons­recht. Dies ermög­licht es ihm, früh­zei­tig die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­plät­ze und die Arbeits­be­din­gun­gen zu bewer­ten und sei­ne Posi­tio­nen einzubringen.

Gemäß § 91 BetrVG hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei Maß­nah­men, die geeig­net sind, die Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Der Ein­satz von KI-Sys­te­men zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le der Beschäf­tig­ten fällt ein­deu­tig unter die­se Bestim­mung. Hier kann der Betriebs­rat die Ein­füh­rung sol­cher Sys­te­me ver­hin­dern oder zumin­dest dar­auf hin­wir­ken, dass die Per­sön­lich­keits­rech­te der Arbeit­neh­mer gewahrt bleiben.

Ein wei­te­res wich­ti­ges Mit­be­stim­mungs­recht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der die Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen betrifft, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Auch hier hat der Betriebs­rat ein Veto­recht, wenn er der Ansicht ist, dass die Inter­es­sen der Beleg­schaft durch den Ein­satz von KI-Sys­te­men beein­träch­tigt werden.

Neben dem BetrVG sind auch ande­re Geset­ze rele­vant. So spielt bei­spiels­wei­se die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) eine wich­ti­ge Rol­le, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten durch KI-Sys­te­me ver­ar­bei­tet wer­den. Der Betriebs­rat hat hier das Recht, die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu über­wa­chen und sicher­zu­stel­len, dass die Rech­te der Arbeit­neh­mer auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung gewahrt blei­ben. Auch das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) ergänzt die DSGVO und kann im Kon­text von KI-Sys­te­men rele­vant werden.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass der Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men über umfas­sen­de Rech­te ver­fügt, die ihm eine akti­ve Mit­ge­stal­tung ermög­li­chen. Die­se Rech­te rei­chen von der früh­zei­ti­gen Infor­ma­ti­on über die Bera­tung bis hin zur tat­säch­li­chen Mit­be­stim­mung bei der Gestal­tung von Arbeits­plät­zen und der Über­wa­chung von Arbeitnehmern.

Kon­kre­te Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats bei KI

Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats beim Ein­satz von KI sind viel­fäl­tig und betref­fen ver­schie­de­ne Berei­che der betrieb­li­chen Orga­ni­sa­ti­on. Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Gestal­tung von Arbeits­plät­zen. Wenn durch den Ein­satz von KI-Sys­te­men die Arbeits­plät­ze ver­än­dert wer­den, hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht gemäß § 91 BetrVG. Dies kann bei­spiels­wei­se die ergo­no­mi­sche Gestal­tung von Arbeits­plät­zen betref­fen, die an die ver­än­der­ten Arbeits­ab­läu­fe durch KI ange­passt wer­den müssen.

Auch bei der Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien hat der Betriebs­rat ein umfas­sen­des Mit­be­stim­mungs­recht. Gemäß § 90 BetrVG ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, den Betriebs­rat früh­zei­tig über die Pla­nung und Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men zu infor­mie­ren und ihm die Mög­lich­keit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Der Betriebs­rat kann hier sei­ne Beden­ken äußern und Vor­schlä­ge zur Gestal­tung der neu­en Tech­no­lo­gien einbringen.

Ein beson­ders sen­si­bles The­ma ist die Über­wa­chung von Arbeit­neh­mern durch KI-Sys­te­me. Hier hat der Betriebs­rat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mit­be­stim­mungs­recht. Wenn KI-Sys­te­me dazu ein­ge­setzt wer­den, die Leis­tung oder das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer zu kon­trol­lie­ren, muss der Betriebs­rat zustim­men. Er kann bei­spiels­wei­se dar­auf hin­wir­ken, dass die Über­wa­chung trans­pa­rent gestal­tet wird und die Per­sön­lich­keits­rech­te der Arbeit­neh­mer gewahrt bleiben.

Die Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le durch KI-Sys­te­me ist ein Bereich, der oft zu Kon­flik­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat führt. Der Arbeit­ge­ber hat in der Regel ein Inter­es­se dar­an, die Effi­zi­enz der Arbeit­neh­mer zu stei­gern, wäh­rend der Betriebs­rat die Inter­es­sen der Beleg­schaft schüt­zen muss. Hier ist es wich­tig, dass der Betriebs­rat sich umfas­send infor­miert und sei­ne Posi­tio­nen аргументиiert vertritt.

Um sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen, muss der Betriebs­rat über das not­wen­di­ge Wis­sen ver­fü­gen. Er hat daher das Recht, sich von exter­nen Exper­ten bera­ten zu las­sen und Schu­lun­gen zum The­ma KI zu besu­chen. Die Kos­ten für die­se Bera­tung und Schu­lung trägt der Arbeitgeber.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass der Betriebs­rat beim Ein­satz von KI über weit­rei­chen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te ver­fügt. Er kann die Gestal­tung von Arbeits­plät­zen, die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien und die Über­wa­chung von Arbeit­neh­mern beein­flus­sen. Um sei­ne Rech­te effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen, muss er sich umfas­send infor­mie­ren und sei­ne Posi­tio­nen аргументиiert vertreten.

Künst­li­che Intel­li­genz – Neue Rech­te für den Betriebs­rat | Betriebsrat

Aktu­el­le Urtei­le zum The­ma KI und Betriebsrat

Die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit den Mit­be­stim­mungs­rech­ten des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men steht noch am Anfang. Es gibt bis­her weni­ge ver­öf­fent­lich­te Urtei­le, aber die vor­han­de­nen geben wich­ti­ge Hin­wei­se auf die aktu­el­le Rechts­la­ge. Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass sich die Recht­spre­chung in die­sem Bereich noch ent­wi­ckeln wird.

Ein frü­hes Urteil zu den Mit­be­stim­mungs­rech­ten des Betriebs­rats beim Ein­satz von ChatGPT wur­de von Two Birds ver­öf­fent­licht: Ers­tes Urteil zu Rech­ten des Betriebs­rats bei Ein­satz von künst­li­cher …. Die­ser Arti­kel beschreibt ein frü­hes Urteil zu den Mit­be­stim­mungs­rech­ten des Betriebs­rats beim Ein­satz von ChatGPT und ver­deut­licht die Kom­ple­xi­tät der Materie.

Ein wei­te­res Urteil, das the­ma­ti­siert, dass kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats fest­ge­stellt wur­de, wird von KK-Bil­dung behan­delt: Kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei Ein­satz von KI. Dies zeigt, dass die Fra­ge der Mit­be­stim­mung stark vom Ein­zel­fall und der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung des KI-Sys­tems abhängt.

Die Ana­ly­se die­ser Urtei­le zeigt, dass die Gerich­te eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tungs­wei­se ein­neh­men. Es wird geprüft, ob durch den Ein­satz von KI-Sys­te­men Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­len ermög­licht wer­den oder ob die Arbeits­be­din­gun­gen wesent­lich ver­än­dert wer­den. Ist dies der Fall, bestehen in der Regel Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats. Wer­den durch KI ledig­lich unter­stüt­zen­de Funk­tio­nen über­nom­men, die kei­ne unmit­tel­ba­ren Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer haben, kann das Mit­be­stim­mungs­recht entfallen.

Es ist für Betriebs­rä­te daher ent­schei­dend, sich früh­zei­tig über geplan­te KI-Ein­füh­run­gen zu infor­mie­ren und die Aus­wir­kun­gen auf die Beleg­schaft genau zu prü­fen. Gege­be­nen­falls soll­te recht­li­cher Rat ein­ge­holt wer­den, um die eige­nen Rech­te durchzusetzen.

Prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen von KI auf die Arbeit und die Rol­le des Betriebsrats

Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) am Arbeits­platz hat tief­grei­fen­de Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen, die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und die Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen der Beschäf­tig­ten. Der Betriebs­rat spielt eine zen­tra­le Rol­le bei der Gestal­tung die­ser Ver­än­de­run­gen und der Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Belegschaft.

Aus­wir­kun­gen auf die Arbeitsbedingungen:

  • Ver­än­de­rung von Arbeits­in­hal­ten: KI kann repe­ti­ti­ve und admi­nis­tra­ti­ve Auf­ga­ben über­neh­men, wodurch sich die Arbeits­in­hal­te für die Beschäf­tig­ten ver­än­dern. Es ent­ste­hen neue Auf­ga­ben­be­rei­che, die bei­spiels­wei­se die Über­wa­chung, War­tung und Opti­mie­rung von KI-Sys­te­men umfassen.
  • Erhö­hung des Arbeits­drucks: Der Ein­satz von KI kann zu einer Beschleu­ni­gung von Arbeits­pro­zes­sen und einer Erhö­hung des Arbeits­drucks füh­ren. Die Beschäf­tig­ten müs­sen sich schnel­ler an neue Sys­te­me und Pro­zes­se anpassen.
  • Ent­ste­hung neu­er Gefähr­dun­gen: Der Umgang mit KI-Sys­te­men kann neue Gefähr­dun­gen mit sich brin­gen, bei­spiels­wei­se durch feh­ler­haf­te Algo­rith­men, Daten­miss­brauch oder psy­chi­sche Belastungen.

Aus­wir­kun­gen auf die Arbeitsorganisation:

  • Auto­ma­ti­sie­rung von Pro­zes­sen: KI ermög­licht die Auto­ma­ti­sie­rung von Pro­zes­sen, was zu einer Effi­zi­enz­stei­ge­rung und Kos­ten­sen­kung füh­ren kann. Gleich­zei­tig kann dies aber auch Arbeits­plät­ze gefährden.
  • Fle­xi­bi­li­sie­rung der Arbeit: KI kann die Fle­xi­bi­li­sie­rung der Arbeit för­dern, bei­spiels­wei­se durch die Ermög­li­chung von Remo­te-Arbeit oder fle­xi­blen Arbeitszeitmodellen.
  • Ver­än­de­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge: KI kann die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge im Unter­neh­men ver­än­dern, bei­spiels­wei­se durch den Ein­satz von Chat­bots oder intel­li­gen­ten Assistenzsystemen.

Aus­wir­kun­gen auf die Qualifikationsanforderungen:

  • Erhö­hung der Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen: Der Ein­satz von KI erfor­dert neue Kom­pe­ten­zen im Umgang mit den Sys­te­men. Die Beschäf­tig­ten müs­sen sich fort­bil­den und neue Fähig­kei­ten erwerben.
  • Ver­la­ge­rung von Qua­li­fi­ka­tio­nen: Bestimm­te Qua­li­fi­ka­tio­nen wer­den durch KI über­flüs­sig, wäh­rend ande­re, neue Qua­li­fi­ka­tio­nen an Bedeu­tung gewinnen.
  • Bedarf an inter­dis­zi­pli­nä­ren Kom­pe­ten­zen: Der Umgang mit KI erfor­dert inter­dis­zi­pli­nä­re Kom­pe­ten­zen, die sowohl tech­ni­sches Wis­sen als auch sozia­le und kom­mu­ni­ka­ti­ve Fähig­kei­ten umfassen.

Der Betriebs­rat muss die­se Ver­än­de­run­gen aktiv gestal­ten und die Inter­es­sen der Beleg­schaft ver­tre­ten. Dies kann durch die fol­gen­den Maß­nah­men geschehen:

  • Infor­ma­ti­on und Bera­tung der Beleg­schaft: Der Betriebs­rat muss die Beleg­schaft über die Aus­wir­kun­gen des KI-Ein­sat­zes infor­mie­ren und beraten.
  • Mit­be­stim­mung bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men: Der Betriebs­rat muss sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men wahr­neh­men und sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Beleg­schaft berück­sich­tigt werden.
  • Ver­ein­ba­rung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen: Der Betriebs­rat kann Betriebs­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die die Rah­men­be­din­gun­gen für den KI-Ein­satz regeln und die Rech­te der Beschäf­tig­ten schützen.
  • För­de­rung der Qua­li­fi­zie­rung der Beleg­schaft: Der Betriebs­rat kann die Qua­li­fi­zie­rung der Beleg­schaft för­dern, um sicher­zu­stel­len, dass die Beschäf­tig­ten die erfor­der­li­chen Kom­pe­ten­zen für den Umgang mit KI-Sys­te­men erwerben.
  • Über­wa­chung des KI-Ein­sat­zes: Der Betriebs­rat muss den KI-Ein­satz über­wa­chen und sicher­stel­len, dass die Sys­te­me fair, trans­pa­rent und daten­schutz­kon­form ein­ge­setzt werden.

Stra­te­gien für den Betriebs­rat im Umgang mit KI

Der Umgang mit KI-Sys­te­men erfor­dert von Betriebs­rä­ten ein pro­ak­ti­ves Vor­ge­hen und die Ent­wick­lung spe­zi­fi­scher Stra­te­gien. Es gilt, die Chan­cen der KI für das Unter­neh­men und die Beleg­schaft zu nut­zen und gleich­zei­tig nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen zu ver­mei­den. Hier sind eini­ge Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für den Betriebsrat:

  • Früh­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on und Ein­bin­dung: Der Betriebs­rat soll­te sich früh­zei­tig über geplan­te KI-Pro­jek­te infor­mie­ren und in den Ent­schei­dungs­pro­zess ein­ge­bun­den wer­den. Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Arbeit­ge­ber ist ent­schei­dend, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu ver­tre­ten und kon­struk­ti­ve Lösun­gen zu fin­den. Ein­bin­dung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung von KI im Unter­neh­men ist not­wen­dig, wie CMS Hasche Sig­le im Blog­bei­trag beschreibt: Ein­füh­rung von KI im Unter­neh­men – Ein­bin­dung des Betriebs­rats.
  • Durch­füh­rung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen: Vor der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men soll­te der Betriebs­rat eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durch­füh­ren, um mög­li­che Risi­ken für die Gesund­heit und Sicher­heit der Beschäf­tig­ten zu iden­ti­fi­zie­ren. Dies umfasst sowohl phy­si­sche als auch psy­chi­sche Belastungen.
  • Ver­ein­ba­rung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen: Der Betriebs­rat kann mit dem Arbeit­ge­ber Betriebs­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die die Rah­men­be­din­gun­gen für den KI-Ein­satz regeln. Die­se Ver­ein­ba­run­gen kön­nen bei­spiels­wei­se Rege­lun­gen zur Arbeits­zeit, zum Daten­schutz, zur Qua­li­fi­zie­rung und zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le enthalten.
  • Schu­lung der Beleg­schaft: Der Betriebs­rat soll­te sich für Schu­lun­gen der Beleg­schaft ein­set­zen, um die Beschäf­tig­ten auf den Umgang mit KI-Sys­te­men vor­zu­be­rei­ten. Die Schu­lun­gen soll­ten sowohl tech­ni­sches Wis­sen als auch ethi­sche Aspek­te vermitteln.
  • Kon­trol­le des KI-Ein­sat­zes: Der Betriebs­rat soll­te den Ein­satz von KI-Sys­te­men regel­mä­ßig kon­trol­lie­ren, um sicher­zu­stel­len, dass die Sys­te­me fair, trans­pa­rent und daten­schutz­kon­form ein­ge­setzt wer­den. Bei Ver­stö­ßen gegen die Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder gesetz­li­che Bestim­mun­gen soll­te der Betriebs­rat ent­spre­chen­de Maß­nah­men ergreifen.
  • Nut­zung von exter­nem Know-how: Der Betriebs­rat kann sich bei der Aus­ein­an­der­set­zung mit KI-Sys­te­men exter­nes Know-how hin­zu­zie­hen. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Zusam­men­ar­beit mit Exper­ten, Gewerk­schaf­ten oder Bera­tungs­un­ter­neh­men geschehen.
  • Akti­ve Gestal­tung des Wan­dels: Der Betriebs­rat soll­te den Wan­del aktiv gestal­ten und die Chan­cen der KI für die Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen und die Schaf­fung neu­er Arbeits­plät­ze nut­zen. Dies erfor­dert eine vor­aus­schau­en­de Pla­nung und eine enge Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber und der Belegschaft.
  • Berück­sich­ti­gung ethi­scher Aspek­te: Bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men soll­ten ethi­sche Aspek­te berück­sich­tigt wer­den. Der Betriebs­rat soll­te sich dafür ein­set­zen, dass die Sys­te­me fair, trans­pa­rent und dis­kri­mi­nie­rungs­frei ein­ge­setzt werden.
  • För­de­rung der Par­ti­zi­pa­ti­on der Beleg­schaft: Der Betriebs­rat soll­te die Par­ti­zi­pa­ti­on der Beleg­schaft bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men för­dern. Die Beschäf­tig­ten soll­ten die Mög­lich­keit haben, ihre Erfah­run­gen und ihr Wis­sen ein­zu­brin­gen und die Sys­te­me mitzugestalten.

Durch die­se Stra­te­gien kann der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass der Ein­satz von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men zum Wohl der Beleg­schaft und des Unter­neh­mens erfolgt. Ein Über­blick über die Rech­te des Betriebs­rats beim Ein­satz von KI gibt Klu­ge Semi­na­re: Rech­te des Betriebs­rats beim Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI ….

Fall­bei­spie­le: Erfolg­rei­che Mit­be­stim­mung bei KI-Projekten

In der Pra­xis gibt es bereits eini­ge Bei­spie­le für eine gelun­ge­ne Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men. Die­se Bei­spie­le zei­gen, dass eine früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats und eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat ent­schei­dend für den Erfolg sind.

Fall­bei­spiel 1: Auto­ma­ti­sie­rung in der Logistik

Ein Logis­tik­un­ter­neh­men plan­te die Ein­füh­rung eines KI-gestütz­ten Sys­tems zur Rou­ten­op­ti­mie­rung und Lager­ver­wal­tung. Der Betriebs­rat wur­de früh­zei­tig in die Pla­nun­gen ein­be­zo­gen und konn­te sei­ne Beden­ken hin­sicht­lich mög­li­cher Arbeits­platz­ver­lus­te und einer stär­ke­ren Über­wa­chung der Mit­ar­bei­ter äußern. In gemein­sa­men Gesprä­chen wur­de eine Lösung gefun­den, die vor­sah, dass die Mit­ar­bei­ter durch das neue Sys­tem nicht ersetzt, son­dern ent­las­tet wer­den soll­ten. Zudem wur­de eine Betriebs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen, die kla­re Regeln für den Umgang mit den durch die KI gene­rier­ten Daten fest­leg­te. Durch die offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und die Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen der Beleg­schaft konn­te das Pro­jekt erfolg­reich umge­setzt wer­den, und die Mit­ar­bei­ter pro­fi­tier­ten von einer effi­zi­en­te­ren Arbeitsweise.

Fall­bei­spiel 2: KI im Kundenservice

Ein Call­cen­ter führ­te einen KI-basier­ten Chat­bot ein, um Rou­ti­ne­an­fra­gen der Kun­den auto­ma­ti­siert zu beant­wor­ten. Der Betriebs­rat befürch­te­te eine Ver­schlech­te­rung der Arbeits­be­din­gun­gen für die Call­cen­ter-Mit­ar­bei­ter und for­der­te eine umfas­sen­de Schu­lung der Mit­ar­bei­ter im Umgang mit dem Chat­bot. Zudem wur­de ver­ein­bart, dass der Chat­bot nur für ein­fa­che Anfra­gen ein­ge­setzt wird und die Mit­ar­bei­ter wei­ter­hin für kom­ple­xe­re Fäl­le zur Ver­fü­gung ste­hen. Durch die­se Maß­nah­men konn­te die Akzep­tanz des Chat­bots bei den Mit­ar­bei­tern erhöht und die Qua­li­tät des Kun­den­ser­vices ver­bes­sert wer­den. Es wur­de auch ver­ein­bart, regel­mä­ßi­ge Feed­back-Run­den mit den Mit­ar­bei­tern abzu­hal­ten, um die Per­for­mance des Chat­bots zu opti­mie­ren und auf even­tu­el­le Pro­ble­me einzugehen.

Fall­bei­spiel 3: Pre­dic­ti­ve Main­ten­an­ce in der Produktion

Ein pro­du­zie­ren­des Unter­neh­men imple­men­tier­te ein KI-Sys­tem zur vor­aus­schau­en­den War­tung von Maschi­nen. Der Betriebs­rat wur­de in die Aus­wahl des Sys­tems ein­be­zo­gen und konn­te sicher­stel­len, dass die Daten der Mit­ar­bei­ter nicht zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le ver­wen­det wer­den. Es wur­de eine kla­re Daten­schutz­er­klä­rung erstellt, die den Mit­ar­bei­tern trans­pa­rent dar­leg­te, wel­che Daten erfasst und wie sie ver­wen­det wer­den. Durch die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats konn­te das Ver­trau­en der Mit­ar­bei­ter in das neue Sys­tem gestärkt und die Akzep­tanz erhöht werden.

Die­se Fall­bei­spie­le zei­gen, dass eine erfolg­rei­che Mit­be­stim­mung bei KI-Pro­jek­ten auf einer offe­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on, einer früh­zei­ti­gen Ein­bin­dung des Betriebs­rats und der Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen der Beleg­schaft basiert. Durch eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit kön­nen die Chan­cen der KI genutzt und gleich­zei­tig nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen ver­mie­den werden.

Fazit

Der Ein­satz von KI-Sys­te­men stellt den Betriebs­rat vor neue Her­aus­for­de­run­gen, bie­tet aber auch Chan­cen. Durch eine akti­ve Mit­ge­stal­tung und eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber kann der Betriebs­rat dazu bei­tra­gen, die Vor­tei­le der KI für das Unter­neh­men und die Beleg­schaft zu nut­zen und gleich­zei­tig nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen zu ver­mei­den. Es ist ent­schei­dend, dass der Betriebs­rat sich früh­zei­tig mit dem The­ma KI aus­ein­an­der­setzt, sei­ne Rech­te kennt und aktiv wahr­nimmt. Nur so kann er sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Beleg­schaft gewahrt wer­den und die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Ein­klang mit den gel­ten­den Geset­zen und Vor­schrif­ten erfolgt.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen:

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