Schublade

Schreib­tisch­schub­la­de nicht abge­schlos­sen: Ist das ein Kündigungsgrund?

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Kann man ent­las­sen wer­den, wenn man auf der Arbeit ver­gisst, sei­nen Schreib­tisch abzuschließen?

Ja, so sieht es das Lan­des­ar­beits­ge­richt Sach­sen (Urteil vom 07.04.2022, 9 Sa 250/21) in einem Urteil, zumin­dest dann, wenn es Rege­lun­gen im Betrieb gibt, die ver­hin­dern sol­len, dass sen­si­ble Daten in fal­sche Hän­de gelangen.

Dem Gericht lag der Fall einer Kre­dit­sach­be­ar­bei­te­rin vor. An ihrem Arbeits­platz war eine Richt­li­nie zur Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in Kraft. Dar­in war unter ande­rem fest­ge­legt, dass Mit­ar­bei­ter ihre Schreib­tisch­fä­cher abschlie­ßen, ihre Com­pu­ter beim Ver­las­sen des Arbeits­plat­zes sper­ren und Unter­la­gen nicht offen her­um­lie­gen las­sen dür­fen. Weil sie wie­der­holt gegen die Richt­li­nie ver­stieß, erhielt die Mit­ar­bei­te­rin meh­re­re Abmahnungen.

Letzt­lich war die Kün­di­gung dar­auf zurück­zu­füh­ren, dass der Arbeit­ge­ber bei einem Umzug fest­stell­te, dass die Arbeit­neh­me­rin ihre Schreib­tisch­fä­cher mit sen­si­blen Kun­den­da­ten nicht ord­nungs­ge­mäß ver­schlos­sen hatte.

In sei­nem Urteil stell­te das Gericht fest, dass die Arbeit­neh­me­rin wie­der­holt abge­mahnt wor­den war und ihr daher die Fol­gen ihres Han­delns bewusst waren. Die Tat­sa­che, dass die Daten nur zufäl­lig wäh­rend des Umzugs ent­deckt wur­den, ände­re nichts an der Tat­sa­che, dass die Arbeit­neh­me­rin ihre Sorg­falts­pflicht ver­letzt hatte.

Das Urteil zeigt ein­mal mehr, wie wich­tig es für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mern ist, kla­re und ein­heit­li­che Regeln zum Daten­schutz zu haben. Schon klei­ne Ver­stö­ße kön­nen für die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern schwer­wie­gen­de Fol­gen haben.

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