Sind betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen wegen der Coro­na­kri­se möglich?

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Über­mor­gen beginnt der Mai. Der 1. Mai wird bekannt­lich als Tag der Arbeit, Tag der Arbei­ter­be­we­gung, Inter­na­tio­na­ler Kampf­tag der Arbei­ter­klas­se oder auch als Mai­fei­er­tag bezeich­net. Mit dem Mai beginnt aber auch der drit­te Monat der Coro­na­kri­se. Seit Wochen sind gan­ze Bran­chen auf Spar­flam­me geschal­tet oder gar still­ge­legt. Mehr als 750.000 (!) Betrie­be haben Kurz­ar­beit ange­mel­det. Doch wie sieht das eigent­lich aus, wenn es auf­grund der schwie­ri­gen wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on sogar zu betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen wegen der Coro­na­kri­se kommt?

Kurz­ar­beit oder Kündigung?

Wäh­rend die Kurz­ar­beit (sie­he: erleich­ter­tes Kurz­ar­bei­ter­geld) dazu gedacht ist, den vor­über­ge­hen­den Arbeits­man­gel auf­zu­fan­gen, wer­den betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen nur dann aus­ge­spro­chen, wenn der Arbeits­man­gel dau­er­haft anhält.

Wich­tig: Hat das Unter­neh­men bereits Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tragt, dür­fen in der Fol­ge betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen nur aus­ge­spro­chen wer­den, wenn sich die Situa­ti­on seit der Anzei­ge der Kurz­ar­beit noch­mal wesent­lich ver­schlech­tert hat. Stellt sich näm­lich her­aus, dass eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung unver­hält­nis­mä­ßig ist, wird sie unwirk­sam. Das liegt dar­an, dass Arbeit­ge­ber mit einem Antrag auf Kurz­ar­bei­ter­geld zum Aus­druck brin­gen, dass die Beschäf­ti­gungs­flau­te in ihrem Betrieb vor­über­ge­hen­der Natur ist. Die Kurz­ar­beit soll nur dazu die­nen, Unter­neh­men und Arbeits­plät­ze zu erhal­ten, bis es wie­der auf­wärts geht.

Arbeit­ge­ber haben hohe Dar­le­gungs- und Beweislast

Eben­falls wich­tig: Für die Wirk­sam­keit einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pan­de­mie, muss der Arbeit­ge­ber den Nach­weis erbrin­gen, dass die Beschäf­ti­gung tat­säch­lich dau­er­haft weg­fällt. Da die Ver­ord­nun­gen von Bund und Län­der aller­dings zeit­lich befris­tet sind und sich in kei­ner Wei­se vor­aus­sa­gen lässt, wie lan­ge die Maß­nah­men noch andau­ern wer­den, wird es für den Arbeit­ge­ber mehr als schwer, die­sen not­wen­di­gen Nach­weis zu erbringen.

Also, auch wenn die Coro­na-Pan­de­mie schwers­te wirt­schaft­li­che Ver­wer­fun­gen nach sich zieht, recht­fer­tigt das nicht auto­ma­tisch betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen (mehr zu deren Vor­aus­set­zun­gen fin­den Sie hier).

Ste­hen also in Ihrem Unter­neh­men betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen im Raum, holen Sie unbe­dingt den Betriebs­rat mit ins Boot und las­sen Sie prü­fen, inwie­weit dies recht­lich zuläs­sig ist. Ich drü­cke Ihnen aber die Dau­men, dass Sie die­se Kri­se ohne Ver­lust Ihres Arbeits­plat­zes oder Ihrer inne­ren Ruhe (apro­pos: haben Sie schon mal von Resi­li­enz gehört?) überstehen!

Bis dahin: blei­ben Sie gesund!

Glück­auf,
Andre­as Gala­tas
 

Ori­gi­nal-Bei­trag: https://andreas.galatas.de/blog/sind-betriebsbedingte-kuendigungen-wegen-der-coronakrise-moeglich/

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/FG Trade

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