Arbeits­ge­richt Ham­burg: Kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei ChatGPT & KI-Ein­satz (Urteil 24 BVGa 1/24)

Arbeits­ge­richt Ham­burg: Kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei ChatGPT & KI-Ein­satz (Urteil 24 BVGa 1/24)

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Die Ein­füh­rung von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) wie ChatGPT in Unter­neh­men wirft zahl­rei­che Fra­gen auf, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Rech­te und Pflich­ten von Betriebs­rä­ten. Das Arbeits­ge­richt Ham­burg hat in einem aktu­el­len Urteil (24 BVGa 1/24) ent­schie­den, dass Betriebs­rä­te bei der Nut­zung von ChatGPT und ähn­li­chen KI-Sys­te­men kein Mit­be­stim­mungs­recht haben. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Hin­ter­grün­de die­ses Urteils, ana­ly­siert die Argu­men­ta­ti­on des Gerichts und dis­ku­tiert die Aus­wir­kun­gen auf die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung und die zukünf­ti­ge Gestal­tung der Arbeits­welt. Dabei wer­den die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und die prak­ti­schen Her­aus­for­de­run­gen im Umgang mit KI am Arbeits­platz betrachtet.

Der Fall vor dem Arbeits­ge­richt Ham­burg (24 BVGa 1/24)

Dem Urteil des Arbeits­ge­richts Ham­burg (Az. 24 BVGa 1/24) lag ein Antrag des Betriebs­rats eines Unter­neh­mens zugrun­de, das ChatGPT ein­ge­führt hat­te. Der Betriebs­rat argu­men­tier­te, dass die Ein­füh­rung von ChatGPT eine mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Ange­le­gen­heit gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG dar­stel­le, da sie die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten wesent­lich ver­än­de­re. Kon­kret sah der Betriebs­rat sein Mit­be­stim­mungs­recht in Bezug auf die Art und Wei­se der Nut­zung von ChatGPT, die Daten­si­cher­heit und den Schutz der Arbeit­neh­mer vor mög­li­chen nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen durch den KI-Ein­satz verletzt.

Der Arbeit­ge­ber hin­ge­gen ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Nut­zung von ChatGPT im Rah­men der bestehen­den betrieb­li­chen Abläu­fe und Wei­sungs­rech­te erfol­ge und daher kei­ne Mit­be­stim­mungs­pflicht bestehe. Er argu­men­tier­te, dass ChatGPT ledig­lich ein Werk­zeug sei, das die Arbeit der Beschäf­tig­ten unter­stüt­ze, ohne jedoch grund­le­gen­de Ver­än­de­run­gen in den Arbeits­be­din­gun­gen her­bei­zu­füh­ren. Des Wei­te­ren wies der Arbeit­ge­ber dar­auf hin, dass daten­schutz­recht­li­che Belan­ge durch inter­ne Richt­li­ni­en und Schu­lun­gen der Mit­ar­bei­ter aus­rei­chend berück­sich­tigt würden.

Die strit­ti­gen Punk­te kon­zen­trier­ten sich somit auf die Fra­ge, ob die Ein­füh­rung von ChatGPT eine mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Ver­än­de­rung der Arbeits­be­din­gun­gen dar­stellt und ob die bestehen­den Rege­lun­gen zum Daten­schutz aus­rei­chend sind. Der Betriebs­rat bean­trag­te vor dem Arbeits­ge­richt, dem Arbeit­ge­ber die Nut­zung von ChatGPT ohne sei­ne Zustim­mung zu unter­sa­gen. Der Arbeit­ge­ber bean­trag­te die Abwei­sung des Antrags.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le: Ham­burg – 24 BVGa 1/24 | ArbG Ham­burg 24. Kam­mer | Beschluss …

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts und ihre Begründung

Das Arbeits­ge­richt Ham­burg wies den Antrag des Betriebs­rats ab und ent­schied, dass kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei der Nut­zung von ChatGPT und ähn­li­chen KI-Sys­te­men bestehe. Die Begrün­dung des Gerichts stütz­te sich im Wesent­li­chen dar­auf, dass die Ein­füh­rung von ChatGPT kei­ne mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Ange­le­gen­heit im Sin­ne von § 87 Abs. 1 BetrVG darstelle.

Das Gericht argu­men­tier­te, dass ChatGPT ledig­lich ein Werk­zeug sei, das von den Mit­ar­bei­tern zur Unter­stüt­zung ihrer Arbeit genutzt wer­de. Die Art und Wei­se der Nut­zung und die kon­kre­ten Arbeits­be­din­gun­gen wür­den sich dadurch nicht wesent­lich ver­än­dern. Es han­de­le sich viel­mehr um eine Fra­ge der betrieb­li­chen Orga­ni­sa­ti­on, die grund­sätz­lich dem Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers unterliege.

Dar­über hin­aus führ­te das Gericht aus, dass die vom Betriebs­rat vor­ge­brach­ten Beden­ken hin­sicht­lich des Daten­schut­zes und mög­li­cher nega­ti­ver Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer nicht aus­rei­chend sub­stan­ti­iert sei­en. Es sei nicht ersicht­lich, dass die Nut­zung von ChatGPT zu einer kon­kre­ten Gefähr­dung der Arbeit­neh­mer­rech­te füh­re. All­ge­mei­ne Beden­ken reich­ten für die Annah­me einer Mit­be­stim­mungs­pflicht nicht aus.

Das Arbeits­ge­richt beton­te, dass der Betriebs­rat sei­ne Rech­te im Rah­men der bestehen­den Mit­be­stim­mungs­tat­be­stän­de, wie bei­spiels­wei­se bei der Ein­füh­rung neu­er Arbeits­me­tho­den (§ 90 BetrVG) oder bei Fra­gen der Arbeits­zeit­ge­stal­tung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), wei­ter­hin gel­tend machen kön­ne. Die blo­ße Nut­zung von KI-Sys­te­men wie ChatGPT begrün­de jedoch kein eigen­stän­di­ges Mitbestimmungsrecht.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le: Kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei ChatGPT & Co.

Aus­wir­kun­gen des Urteils auf die betrieb­li­che Mitbestimmung

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Ham­burg (24 BVGa 1/24) hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für die Rol­le und die Rech­te von Betriebs­rä­ten im Umgang mit KI-Sys­te­men. Grund­sätz­lich schwächt die Ent­schei­dung die Posi­ti­on des Betriebs­rats in Bezug auf die Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Anwen­dun­gen wie ChatGPT. Da das Gericht kein Mit­be­stim­mungs­recht sieht, kön­nen Unter­neh­men KI-Sys­te­me grund­sätz­lich ohne Zustim­mung des Betriebs­rats einführen.

Dies bedeu­tet jedoch nicht, dass Betriebs­rä­te völ­lig macht­los sind. Sie haben wei­ter­hin das Recht auf Infor­ma­ti­on und Anhö­rung gemäß § 90 BetrVG. Das Unter­neh­men muss den Betriebs­rat über geplan­te Ver­än­de­run­gen, die wesent­li­che Nach­tei­le für die Beleg­schaft mit sich brin­gen könn­ten, recht­zei­tig und umfas­send infor­mie­ren und anhö­ren. Dazu gehört auch die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men. Der Betriebs­rat kann in die­sem Rah­men Beden­ken äußern und alter­na­ti­ve Vor­schlä­ge einbringen.

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts betrifft pri­mär das Ob der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men. Das Wie der Nut­zung, ins­be­son­de­re in Bezug auf den Schutz der Arbeit­neh­mer, kann wei­ter­hin Gegen­stand der Mit­be­stim­mung sein. Bei­spiels­wei­se kann der Betriebs­rat auf die Ein­hal­tung von Daten­schutz­be­stim­mun­gen, die Gewähr­leis­tung von Trans­pa­renz und die Schaf­fung von Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men drän­gen. Auch die Aus­ge­stal­tung von Richt­li­ni­en für die Nut­zung von KI-Sys­te­men kann mit­be­stim­mungs­pflich­tig sein, sofern die­se das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer im Betrieb regeln.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass das Urteil des Arbeits­ge­richts Ham­burg eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung ist. Die Rechts­la­ge kann in ande­ren Fäl­len anders aus­se­hen, ins­be­son­de­re wenn die KI-Sys­te­me in stär­ke­rem Maße in die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on ein­grei­fen oder die Leis­tung und das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer über­wa­chen. Auch die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und die bestehen­den betrieb­li­chen Übun­gen spie­len eine Rol­le. Betriebs­rä­te soll­ten daher jeden Ein­zel­fall genau prü­fen und sich gege­be­nen­falls recht­lich bera­ten lassen.

Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für den KI-Ein­satz am Arbeitsplatz

Der Ein­satz von KI am Arbeits­platz ist durch ver­schie­de­ne Geset­ze und Vor­schrif­ten gere­gelt, die pri­mär dem Schutz der Arbeit­neh­mer die­nen. Ein zen­tra­les Gesetz ist das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG), das die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten regelt. Da KI-Sys­te­me oft gro­ße Men­gen an Daten ver­ar­bei­ten, ist es wich­tig, dass die Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die Daten nur für den vor­ge­se­he­nen Zweck ver­wen­det wer­den und dass die Rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen gewahrt werden.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) der Euro­päi­schen Uni­on. Die DSGVO gilt unmit­tel­bar in allen Mit­glied­staa­ten und stellt hohe Anfor­de­run­gen an den Daten­schutz. Unter­neh­men müs­sen unter ande­rem eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung durch­füh­ren, wenn der Ein­satz von KI-Sys­te­men ein hohes Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen birgt. Zudem müs­sen sie die betrof­fe­nen Per­so­nen über die Ver­ar­bei­tung ihrer Daten infor­mie­ren und ihnen das Recht auf Aus­kunft, Berich­ti­gung und Löschung ihrer Daten einräumen.

Neben dem Daten­schutz spie­len auch das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) und die dazu­ge­hö­ri­gen Ver­ord­nun­gen eine wich­ti­ge Rol­le. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass der Ein­satz von KI-Sys­te­men kei­ne Gefähr­dung für die Gesund­heit und Sicher­heit der Arbeit­neh­mer dar­stellt. Dies kann bei­spiels­wei­se durch ergo­no­mi­sche Gestal­tung der Arbeits­plät­ze, Schu­lun­gen und Unter­wei­sun­gen der Arbeit­neh­mer sowie die Durch­füh­rung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen erreicht werden.

Auch das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ist rele­vant, da KI-Sys­te­me poten­zi­ell dis­kri­mi­nie­ren­de Ent­schei­dun­gen tref­fen kön­nen. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die KI-Sys­te­me so kon­zi­piert und trai­niert wer­den, dass sie kei­ne Benach­tei­li­gun­gen auf­grund von Geschlecht, eth­ni­scher Her­kunft, Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, Behin­de­rung, Alter oder sexu­el­ler Iden­ti­tät ver­ur­sa­chen. Es ist wich­tig, die Algo­rith­men regel­mä­ßig zu über­prü­fen und zu vali­die­ren, um Dis­kri­mi­nie­run­gen zu vermeiden.

Prak­ti­sche Her­aus­for­de­run­gen und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Unternehmen

Die Imple­men­tie­rung von KI-Sys­te­men in Unter­neh­men birgt neben den recht­li­chen Aspek­ten auch eine Rei­he von prak­ti­schen Her­aus­for­de­run­gen. Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen ist die Inte­gra­ti­on der KI-Sys­te­me in die bestehen­den Arbeits­ab­läu­fe und IT-Infra­struk­tu­ren. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die KI-Sys­te­me naht­los mit den ande­ren Sys­te­men zusam­men­ar­bei­ten und dass die Daten rei­bungs­los aus­ge­tauscht wer­den können.

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung ist die Qua­li­fi­zie­rung der Mit­ar­bei­ter. Der Ein­satz von KI-Sys­te­men erfor­dert neue Kom­pe­ten­zen und Fähig­kei­ten. Unter­neh­men müs­sen ihre Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend schu­len und wei­ter­bil­den, damit sie die KI-Sys­te­me effek­tiv nut­zen und die Ergeb­nis­se rich­tig inter­pre­tie­ren kön­nen. Es ist wich­tig, den Mit­ar­bei­tern die Angst vor dem Job­ver­lust zu neh­men und ihnen die Chan­cen auf­zu­zei­gen, die sich durch den Ein­satz von KI ergeben.

Auch die Trans­pa­renz der KI-Sys­te­me ist eine wich­ti­ge Her­aus­for­de­rung. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die Ent­schei­dun­gen der KI-Sys­te­me nach­voll­zieh­bar und erklär­bar sind. Dies ist beson­ders wich­tig, wenn die KI-Sys­te­me Ent­schei­dun­gen tref­fen, die erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer haben, bei­spiels­wei­se bei der Per­so­nal­aus­wahl oder der Leistungsbeurteilung.

Ein wei­te­rer Punkt ist der ver­ant­wor­tungs­vol­le Umgang mit den Daten. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die Daten, die von den KI-Sys­te­men ver­ar­bei­tet wer­den, sicher und ver­trau­lich behan­delt wer­den. Es ist wich­tig, kla­re Richt­li­ni­en für den Umgang mit den Daten zu erstel­len und die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend zu schulen.

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Unternehmen:

  • Eine umfas­sen­de Ana­ly­se der bestehen­den Arbeits­ab­läu­fe und IT-Infra­struk­tu­ren durch­füh­ren, um die Poten­zia­le und Her­aus­for­de­run­gen des KI-Ein­sat­zes zu identifizieren.
  • Eine kla­re Stra­te­gie für den KI-Ein­satz ent­wi­ckeln, die die Zie­le, die Rah­men­be­din­gun­gen und die Ver­ant­wort­lich­kei­ten festlegt.
  • Die Mit­ar­bei­ter umfas­send schu­len und wei­ter­bil­den, um die not­wen­di­gen Kom­pe­ten­zen und Fähig­kei­ten aufzubauen.
  • Die KI-Sys­te­me trans­pa­rent gestal­ten und die Ent­schei­dun­gen nach­voll­zieh­bar machen.
  • Kla­re Richt­li­ni­en für den Umgang mit den Daten erstel­len und die Ein­hal­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen sicherstellen.
  • Den Betriebs­rat früh­zei­tig in den Pro­zess ein­be­zie­hen und sei­ne Beden­ken und Anre­gun­gen berücksichtigen.
  • Regel­mä­ßi­ge Über­prü­fun­gen und Vali­die­run­gen der KI-Sys­te­me durch­füh­ren, um Dis­kri­mi­nie­run­gen zu ver­mei­den und die Qua­li­tät der Ergeb­nis­se sicherzustellen.
  • Einen Ethik-Kodex für den KI-Ein­satz ent­wi­ckeln, der die Wer­te und Prin­zi­pi­en des Unter­neh­mens widerspiegelt.

Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für den KI-Ein­satz am Arbeitsplatz

Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) am Arbeits­platz ist nicht ohne recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen mög­lich. Arbeit­ge­ber müs­sen sicher­stel­len, dass die gel­ten­den Geset­ze und Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Daten­schutz, Arbeits­recht und Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz. Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) spielt eine zen­tra­le Rol­le, da sie den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten regelt. Wenn KI-Sys­te­me zur Ver­ar­bei­tung von Daten von Arbeit­neh­mern ein­ge­setzt wer­den, müs­sen die Grund­sät­ze der DSGVO beach­tet wer­den, wie z.B. die Daten­mi­ni­mie­rung, Zweck­bin­dung und Trans­pa­renz.

Dar­über hin­aus sind arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen rele­vant. Der Ein­satz von KI darf nicht dazu füh­ren, dass Arbeit­neh­mer dis­kri­mi­niert oder unge­recht behan­delt wer­den. Es ist wich­tig, dass die Ent­schei­dun­gen von KI-Sys­te­men nach­voll­zieh­bar und über­prüf­bar sind, um sicher­zu­stel­len, dass kei­ne unfai­ren oder dis­kri­mi­nie­ren­den Ergeb­nis­se ent­ste­hen. Auch das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ist zu berück­sich­ti­gen, auch wenn das Arbeits­ge­richt Ham­burg im vor­lie­gen­den Fall kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats sah. Es emp­fiehlt sich, den Betriebs­rat früh­zei­tig in die Pla­nung und Imple­men­tie­rung von KI-Sys­te­men ein­zu­be­zie­hen, um mög­li­che Kon­flik­te zu ver­mei­den und eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den. Die EU arbei­tet zudem an einem umfas­sen­den Rechts­rah­men für KI, dem AI Act, der zukünf­tig den Ein­satz von KI-Sys­te­men in Euro­pa regeln wird. Unter­neh­men soll­ten sich früh­zei­tig mit den Anfor­de­run­gen des AI Act aus­ein­an­der­set­zen, um sicher­zu­stel­len, dass ihre KI-Sys­te­me den zukünf­ti­gen Stan­dards entsprechen.

Prak­ti­sche Her­aus­for­de­run­gen und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Unternehmen

Die Imple­men­tie­rung von KI-Sys­te­men in Unter­neh­men ist mit eini­gen prak­ti­schen Her­aus­for­de­run­gen ver­bun­den. Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen ist die Gewähr­leis­tung des Daten­schut­zes. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die KI-Sys­te­me die Daten der Arbeit­neh­mer sicher und daten­schutz­kon­form ver­ar­bei­ten. Dies erfor­dert die Imple­men­tie­rung geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men, wie z.B. die Ver­schlüs­se­lung von Daten, die Anony­mi­sie­rung von Daten und die Fest­le­gung kla­rer Zugriffs­rech­te.

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung ist die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter. Arbeit­neh­mer müs­sen in der Lage sein, die KI-Sys­te­me effek­tiv zu nut­zen und die Ergeb­nis­se rich­tig zu inter­pre­tie­ren. Es ist wich­tig, dass Unter­neh­men Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen anbie­ten, um die Mit­ar­bei­ter auf den Umgang mit KI vor­zu­be­rei­ten. Zudem soll­ten Unter­neh­men eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie ent­wi­ckeln, um die Mit­ar­bei­ter über die Ein­füh­rung und den Ein­satz von KI-Sys­te­men zu infor­mie­ren und mög­li­che Beden­ken auszuräumen.

Um einen ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit KI zu gewähr­leis­ten, soll­ten Unter­neh­men fol­gen­de Hand­lungs­emp­feh­lun­gen beachten:

  • Früh­zei­ti­ge Ein­be­zie­hung des Betriebs­rats: Auch wenn kein Mit­be­stim­mungs­recht besteht, ist die Ein­be­zie­hung ratsam.
  • Daten­schutz gewähr­leis­ten: Umset­zung der DSGVO-Anforderungen.
  • Trans­pa­renz schaf­fen: Kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on über den Ein­satz von KI.
  • Schu­lun­gen anbie­ten: Mit­ar­bei­ter auf den Umgang mit KI vorbereiten.
  • Kon­ti­nu­ier­li­che Über­prü­fung: Die KI-Sys­te­me regel­mä­ßig auf Fair­ness und Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit überprüfen.

Die Zukunft der Arbeit im Zeit­al­ter der Künst­li­chen Intelligenz

Die Künst­li­che Intel­li­genz (KI) wird die Arbeits­welt in den kom­men­den Jah­ren grund­le­gend ver­än­dern. Vie­le repe­ti­ti­ve und manu­el­le Auf­ga­ben wer­den auto­ma­ti­siert, wodurch sich die Arbeits­schwer­punk­te der Mit­ar­bei­ter ver­schie­ben wer­den. Es ist zu erwar­ten, dass die Nach­fra­ge nach Qua­li­fi­ka­tio­nen im Bereich KI steigt, wäh­rend bestimm­te tra­di­tio­nel­le Beru­fe an Bedeu­tung ver­lie­ren. Unter­neh­men und Arbeit­neh­mer müs­sen sich auf die­se Ver­än­de­run­gen ein­stel­len und sich ent­spre­chend weiterbilden.

Die Zukunft der Arbeit wird durch eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen Mensch und Maschi­ne geprägt sein. KI-Sys­te­me wer­den die Mit­ar­bei­ter bei ihren Auf­ga­ben unter­stüt­zen und ihnen ermög­li­chen, sich auf kom­ple­xe­re und krea­ti­ve­re Tätig­kei­ten zu kon­zen­trie­ren. Es ist wich­tig, dass Unter­neh­men eine Kul­tur der Inno­va­ti­on för­dern und die Mit­ar­bei­ter ermu­ti­gen, neue Tech­no­lo­gien aus­zu­pro­bie­ren und sich anzu­pas­sen. Auch die ethi­schen Aspek­te des KI-Ein­sat­zes müs­sen berück­sich­tigt wer­den. Es ist wich­tig, dass KI-Sys­te­me ver­ant­wor­tungs­voll ein­ge­setzt wer­den und die Wer­te und Nor­men der Gesell­schaft respek­tie­ren. Die För­de­rung von Diver­si­tät und Inklu­si­on ist eben­falls von gro­ßer Bedeu­tung, um sicher­zu­stel­len, dass alle Mit­ar­bei­ter von den Vor­tei­len der KI pro­fi­tie­ren können.

Fazit

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Ham­burg (24 BVGa 1/24) hat gezeigt, dass die Fra­ge des Mit­be­stim­mungs­rechts des Betriebs­rats bei der Nut­zung von ChatGPT und ähn­li­chen KI-Sys­te­men kom­plex ist. Auch wenn in die­sem kon­kre­ten Fall kein Mit­be­stim­mungs­recht fest­ge­stellt wur­de, soll­ten Unter­neh­men die Rech­te und Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berück­sich­ti­gen und den Betriebs­rat früh­zei­tig in die Pla­nung und Imple­men­tie­rung von KI-Sys­te­men ein­be­zie­hen. Der ver­ant­wor­tungs­vol­le Ein­satz von KI erfor­dert eine kla­re recht­li­che Rah­mung, trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on und die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter. Die Zukunft der Arbeit wird durch eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen Mensch und Maschi­ne geprägt sein, wobei die ethi­schen Aspek­te und die För­de­rung von Diver­si­tät und Inklu­si­on von gro­ßer Bedeu­tung sind.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

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