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Die Rol­le des Betriebs­rats bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen: Eine Ana­ly­se des Fal­les ArbG Köln, Beschluss vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22

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Im dyna­mi­schen Feld des Arbeits­rechts sind wir stän­dig Zeu­gen von Fäl­len, die sowohl die recht­li­che Land­schaft als auch die Prak­ti­ken am Arbeits­platz prä­gen. Ein sol­cher Fall, der kürz­lich die Auf­merk­sam­keit der Fach­welt auf sich gezo­gen hat, ist der Beschluss des Arbeits­ge­richts Köln vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22.

Die­ser Fall wirft ein Schlag­licht auf die ent­schei­den­de Rol­le, die der Betriebs­rat bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen spielt, und bie­tet eine Gele­gen­heit, die recht­li­chen Fein­hei­ten, die die­se Rol­le umge­ben, zu unter­su­chen. In die­sem Arti­kel wer­den wir uns ein­ge­hend mit die­sem Fall beschäf­ti­gen, die Posi­tio­nen der betei­lig­ten Par­tei­en ana­ly­sie­ren und die Aus­wir­kun­gen der Gerichts­ent­schei­dung auf das Arbeits­recht und die Betriebs­rats­pra­xis beleuch­ten. Dabei wer­den wir uns bemü­hen, die Kom­ple­xi­tät des Fal­les in einer Wei­se zu ent­wir­ren, die sowohl für Rechts­prak­ti­ker als auch für Lai­en zugäng­lich und ver­ständ­lich ist.

Hin­ter­grund des Falles

Der Fall, der uns hier beschäf­tigt, hat sei­nen Ursprung in einer geplan­ten Ein­stel­lungs­ent­schei­dung eines Arbeit­ge­bers. Die­ser Arbeit­ge­ber, der in unse­rem Fall anonym bleibt, hat­te die Absicht, einen Bewer­ber für eine befris­te­te Stel­le ein­zu­stel­len. Der Bewer­ber war der ein­zi­ge Kan­di­dat für die Posi­ti­on, und der Arbeit­ge­ber bean­trag­te beim Betriebs­rat die Zustim­mung zur Ein­stel­lung gemäß § 99 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG).

Der Betriebs­rat, der die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ver­tritt, ver­wei­ger­te die Zustim­mung zu dem Antrag des Arbeit­ge­bers. Der Betriebs­aus­schuss des Betriebs­rats, der in die­sem Fall die Ent­schei­dungs­be­fug­nis hat­te, begrün­de­te sei­ne Zustim­mungs­ver­wei­ge­rung mit zwei Haupt­ar­gu­men­ten. Ers­tens war sei­ner Mei­nung nach die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers für die Posi­ti­on unzu­rei­chend. Zwei­tens bemän­gel­te er, dass kei­ne inter­ne Stel­len­aus­schrei­bung statt­ge­fun­den hat­te, was gegen die Betriebs­ver­ein­ba­rung verstieß.

Der Arbeit­ge­ber wie­der­um behaup­te­te, dass er die Stel­le intern aus­ge­schrie­ben und den Betriebs­rat dar­über infor­miert hat­te. Er argu­men­tier­te, dass etwa­ige feh­len­de Unter­rich­tun­gen über die Aus­schrei­bung als Ver­stö­ße gegen blo­ße Oblie­gen­hei­ten zu ver­ste­hen sei­en und daher den Betriebs­rat nicht zum Wider­spruch berech­ti­gen würden.

Die­ser Kon­flikt zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat führ­te schließ­lich zu dem Rechts­streit, den wir in die­sem Arti­kel unter­su­chen. Der Fall wirft wich­ti­ge Fra­gen auf über die Rol­le des Betriebs­rats bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen, die Bedeu­tung der Ein­hal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und die Aus­le­gung des § 99 BetrVG. Die­se Fra­gen sind von zen­tra­ler Bedeu­tung für das Arbeits­recht und die Betriebs­rats­pra­xis und ver­die­nen daher unse­re genaue Aufmerksamkeit.

Die Posi­ti­on des Arbeitgebers

Der Arbeit­ge­ber in die­sem Fall ver­trat die Ansicht, dass er alle not­wen­di­gen Schrit­te unter­nom­men hat­te, um die Zustim­mung des Betriebs­rats zur geplan­ten Ein­stel­lung zu erhal­ten. Er argu­men­tier­te, dass er die Stel­le intern aus­ge­schrie­ben hat­te, wie es die Betriebs­ver­ein­ba­rung vor­schreibt, und dass er den Betriebs­rat über die Aus­schrei­bung infor­miert hat­te. Die­se Infor­ma­ti­on erfolg­te laut Arbeit­ge­ber per E‑Mail, und er behaup­te­te, dass er dadurch sei­nen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach­ge­kom­men war.

Dar­über hin­aus argu­men­tier­te der Arbeit­ge­ber, dass etwa­ige feh­len­de Unter­rich­tun­gen über die Aus­schrei­bung als Ver­stö­ße gegen blo­ße Oblie­gen­hei­ten zu ver­ste­hen sei­en. Er behaup­te­te, dass sol­che Ver­stö­ße den Betriebs­rat nicht zur zustim­mungs­ver­wei­ge­rung gemäß § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG berech­ti­gen wür­den. Mit ande­ren Wor­ten, der Arbeit­ge­ber war der Ansicht, dass der Betriebs­rat sei­ne Zustim­mung zur Ein­stel­lung nicht auf der Grund­la­ge von Ver­stö­ßen gegen blo­ße Oblie­gen­hei­ten ver­wei­gern konnte.

Ins­ge­samt ver­trat der Arbeit­ge­ber eine stren­ge Aus­le­gung des § 99 BetrVG und der Betriebs­ver­ein­ba­rung. Er war der Ansicht, dass er alle not­wen­di­gen Schrit­te unter­nom­men hat­te, um die Zustim­mung des Betriebs­rats zur Ein­stel­lung zu erhal­ten, und dass der Wider­spruch des Betriebs­rats daher unbe­grün­det war. Die­se Posi­ti­on führ­te schließ­lich zu dem Rechts­streit, den wir in die­sem Arti­kel untersuchen.

Die Posi­ti­on des Betriebsrats

Der Betriebs­rat, der die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ver­tritt, hat­te eine deut­lich ande­re Sicht auf die Situa­ti­on. Er argu­men­tier­te, dass sei­ne Zustim­mung zur Ein­stel­lung gemäß § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG in Ver­bin­dung mit § 2 der Betriebs­ver­ein­ba­rung zu Recht ver­wei­gert wur­de. Der Betriebs­rat war der Ansicht, dass der Arbeit­ge­ber sei­ne Pflich­ten aus der Betriebs­ver­ein­ba­rung nicht erfüllt hat­te, ins­be­son­de­re die Pflicht zur inter­nen Aus­schrei­bung der Stelle.

Dar­über hin­aus war der Betriebs­rat der Ansicht, dass die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers für die Posi­ti­on unzu­rei­chend war. Dies war ein wei­te­rer Grund für die Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung zur Ein­stel­lung. Der Betriebs­rat argu­men­tier­te, dass die Ein­stel­lung eines unzu­rei­chend qua­li­fi­zier­ten Bewer­bers nicht im bes­ten Inter­es­se der Arbeit­neh­mer oder des Unter­neh­mens wäre.

Der Betriebs­rat wies auch dar­auf hin, dass die drin­gen­de Erfor­der­lich­keit der Ein­stel­lung auf­grund der zahl­rei­chen nicht vor­ge­nom­me­nen Stel­len­aus­schrei­bun­gen fehl­te. Er argu­men­tier­te, dass eine ohne die Ein­stel­lung gera­de von Herrn … bestehen­de Gefähr­dung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Betriebs­ab­lau­fes nicht erkenn­bar sei.

Ins­ge­samt ver­trat der Betriebs­rat eine Aus­le­gung des § 99 BetrVG und der Betriebs­ver­ein­ba­rung, die die Rech­te und Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer stär­ker beton­te. Er war der Ansicht, dass der Arbeit­ge­ber die­se Rech­te und Inter­es­sen nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt hat­te, und dass sei­ne Zustim­mung zur Ein­stel­lung daher zu Recht ver­wei­gert wurde.

Die Ent­schei­dung des Gerichts

Das Gericht stell­te fest, dass die Zustim­mung des Betriebs­rats zur vor­lie­gen­den Ein­stel­lung nicht als erteilt galt. Es ent­schied, dass der Betriebs­rat die Zustim­mung wegen Nicht­be­ach­tung der in der Betriebs­ver­ein­ba­rung gere­gel­ten Pflich­ten durch den Arbeit­ge­ber zu Recht ver­wei­gert hat­te. Das Gericht stütz­te sei­ne Ent­schei­dung auf eine Aus­le­gung des § 99 BetrVG und der Betriebs­ver­ein­ba­rung, die die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats hervorhob.

Das Gericht wies dar­auf hin, dass die Betriebs­ver­ein­ba­rung kla­re Ver­pflich­tun­gen für den Arbeit­ge­ber fest­legt, ein­schließ­lich der Pflicht zur inter­nen Aus­schrei­bung von Stel­len. Es stell­te fest, dass der Arbeit­ge­ber die­se Pflich­ten nicht erfüllt hat­te und dass der Betriebs­rat daher berech­tigt war, sei­ne Zustim­mung zur Ein­stel­lung zu verweigern.

Dar­über hin­aus stell­te das Gericht fest, dass der Betriebs­rat berech­tigt war, die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers in Fra­ge zu stel­len. Es stell­te fest, dass die Ein­stel­lung eines unzu­rei­chend qua­li­fi­zier­ten Bewer­bers nicht im bes­ten Inter­es­se der Arbeit­neh­mer oder des Unter­neh­mens wäre.

Ins­ge­samt bestä­tig­te das Gericht die Posi­ti­on des Betriebs­rats und wies die Anträ­ge des Arbeit­ge­bers zurück. Es unter­strich die Bedeu­tung der Ein­hal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung der Rech­te und Pflich­ten des Betriebsrats.

Ana­ly­se und Auswirkungen

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Köln in die­sem Fall hat wich­ti­ge Aus­wir­kun­gen auf das Arbeits­recht und die Betriebs­rats­pra­xis. Sie unter­streicht die Bedeu­tung der Ein­hal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung der Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats.

Die Ent­schei­dung bestä­tigt, dass der Betriebs­rat ein wesent­li­ches Mit­spra­che­recht bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen hat. Sie stellt klar, dass der Betriebs­rat berech­tigt ist, sei­ne Zustim­mung zu ver­wei­gern, wenn er der Ansicht ist, dass der Arbeit­ge­ber sei­ne Pflich­ten aus der Betriebs­ver­ein­ba­rung nicht erfüllt hat oder dass der Bewer­ber für die Posi­ti­on unzu­rei­chend qua­li­fi­ziert ist.

Die Ent­schei­dung hat auch Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis der inter­nen Stel­len­aus­schrei­bung. Sie bestä­tigt, dass der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet ist, offe­ne Stel­len intern aus­zu­schrei­ben und den Betriebs­rat über die Aus­schrei­bung zu infor­mie­ren. Sie stellt klar, dass Ver­stö­ße gegen die­se Pflich­ten den Betriebs­rat berech­ti­gen kön­nen, sei­ne Zustim­mung zur Ein­stel­lung zu verweigern.

Ins­ge­samt stärkt die Ent­schei­dung die Posi­ti­on des Betriebs­rats und betont die Bedeu­tung der Ein­hal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Sie sen­det eine kla­re Bot­schaft an Arbeit­ge­ber, dass sie ihre Pflich­ten aus der Betriebs­ver­ein­ba­rung ernst neh­men und die Rech­te und Inter­es­sen des Betriebs­rats respek­tie­ren müssen.

Für zukünf­ti­ge Fäl­le bie­tet die­se Ent­schei­dung eine wich­ti­ge Ori­en­tie­rung. Sie lie­fert einen Prä­ze­denz­fall, der in ähn­li­chen Situa­tio­nen her­an­ge­zo­gen wer­den kann, und bie­tet eine kla­re Inter­pre­ta­ti­on der rele­van­ten Rechts­vor­schrif­ten. Sie trägt dazu bei, die Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­ge­bern und Betriebs­rä­ten zu klä­ren und das Ver­ständ­nis des Arbeits­rechts zu vertiefen.

Schluss­fol­ge­run­gen und Empfehlungen

Die Ana­ly­se des Fal­les ArbG Köln, Beschluss vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22, lie­fert wert­vol­le Erkennt­nis­se für Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te. Sie unter­streicht die Bedeu­tung der Ein­hal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung der Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats.

Für Arbeit­ge­ber ist die wich­tigs­te Erkennt­nis, dass sie ihre Pflich­ten aus der Betriebs­ver­ein­ba­rung ernst neh­men und die Rech­te und Inter­es­sen des Betriebs­rats respek­tie­ren müs­sen. Sie soll­ten sicher­stel­len, dass sie offe­ne Stel­len intern aus­schrei­ben und den Betriebs­rat über die Aus­schrei­bung infor­mie­ren. Sie soll­ten auch die Qua­li­fi­ka­tio­nen der Bewer­ber sorg­fäl­tig prü­fen und sicher­stel­len, dass sie den Anfor­de­run­gen der Posi­ti­on entsprechen.

Für Betriebs­rä­te ist die wich­tigs­te Erkennt­nis, dass sie ein wesent­li­ches Mit­spra­che­recht bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen haben. Sie soll­ten die­ses Recht aktiv aus­üben und ihre Zustim­mung ver­wei­gern, wenn sie der Ansicht sind, dass der Arbeit­ge­ber sei­ne Pflich­ten nicht erfüllt hat oder dass der Bewer­ber unzu­rei­chend qua­li­fi­ziert ist.

Der Fall ArbG Köln, Beschluss vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22, wirft ein Schlag­licht auf die ent­schei­den­de Rol­le, die der Betriebs­rat bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen spielt. Er unter­streicht die Bedeu­tung der Ein­hal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung der Rech­te und Pflich­ten des Betriebsrats.

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