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Kos­ten­güns­ti­ge­re Inhouse-Schu­lung statt exter­ner Semi­nar­teil­nah­me (3 BV 11/14)

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Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Trier hat in einem rich­tungs­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, dass Unter­neh­men die Mög­lich­keit haben, kos­ten­güns­ti­ge­re Inhouse-Schu­lun­gen für Betriebs­rä­te anzu­bie­ten, anstatt die­se zu exter­nen Semi­na­ren zu schi­cken. Die­se Ent­schei­dung eröff­net Unter­neh­men neue Per­spek­ti­ven in der Gestal­tung ihrer Schu­lungs­stra­te­gien und könn­te erheb­li­che Kos­ten­ein­spa­run­gen mit sich brin­gen. Im Urteil 3 BV 11/14 wur­de detail­liert dar­ge­legt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Inhouse-Schu­lung den Anfor­de­run­gen des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) entspricht.

Hin­ter­grund und recht­li­che Grund­la­gen des Urteils

Das Urteil des ArbG Trier stützt sich auf die zen­tra­len Para­gra­phen des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes, ins­be­son­de­re auf § 37 Abs. 6 BetrVG und § 40 Abs. 1 BetrVG. § 37 Abs. 6 BetrVG regelt die Schu­lungs- und Fort­bil­dungs­an­sprü­che der Betriebs­rats­mit­glie­der, wäh­rend § 40 Abs. 1 BetrVG die Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber vor­schreibt. Das Gericht stell­te fest, dass eine Inhouse-Schu­lung dann vor­zu­zie­hen ist, wenn sie inhalt­lich gleich­wer­tig und deut­lich kos­ten­güns­ti­ger als eine exter­ne Schu­lung ist. Wich­ti­ge Aspek­te der Ent­schei­dung waren die Prü­fung der Schu­lungs­in­hal­te und die Ver­gleich­bar­keit der ver­mit­tel­ten Kennt­nis­se. Außer­dem beton­te das Gericht, dass kei­ne gewich­ti­gen Inter­es­sen des Betriebs­rats gegen die Inhouse-Schu­lung spre­chen dür­fen. Die Ent­schei­dung basiert auf der Über­le­gung, dass die Effi­zi­enz und Wirt­schaft­lich­keit der Schu­lun­gen im Inter­es­se bei­der Par­tei­en – des Betriebs­rats und des Arbeit­ge­bers – lie­gen sollten.

Bedin­gun­gen für die bevor­zug­te Inhouse-Schulung

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Trier stellt kla­re Bedin­gun­gen für die bevor­zug­te Durch­füh­rung von Inhouse-Schu­lun­gen gegen­über exter­nen Schu­lun­gen auf. Eine der wich­tigs­ten Bedin­gun­gen ist die Inhalts­gleich­heit der Schu­lun­gen. Der Arbeit­ge­ber muss nach­wei­sen, dass die Inhouse-Schu­lung inhalt­lich gleich­wer­tig zu der exter­nen Schu­lung ist, die der Betriebs­rat ursprüng­lich in Erwä­gung gezo­gen hat. Dazu gehört, dass alle rele­van­ten Aus­bil­dungs­in­hal­te abge­deckt wer­den und die Qua­li­tät der Schu­lung nicht beein­träch­tigt ist.

Ein wei­te­rer zen­tra­ler Punkt ist die Kos­ten­ef­fi­zi­enz. Die Inhouse-Schu­lung muss eine deut­li­che Kos­ten­er­spar­nis gegen­über der exter­nen Schu­lung bie­ten. Das Gericht beton­te, dass die Kos­ten­er­spar­nis signi­fi­kant genug sein muss, um den Wech­sel zur Inhouse-Schu­lung zu recht­fer­ti­gen. Dies schließt nicht nur die direk­ten Schu­lungs­kos­ten, son­dern auch etwa­ige Rei­se­kos­ten und ande­re Neben­kos­ten ein.

Das Feh­len gewich­ti­ger Inter­es­sen des Betriebs­rats ist eben­falls eine wesent­li­che Bedin­gung. Der Betriebs­rat darf kei­ne berech­tig­ten Grün­de haben, die gegen die Inhouse-Schu­lung spre­chen. Bei­spie­le für sol­che Inter­es­sen könn­ten sein, dass die Inhouse-Schu­lung in einem unan­ge­mes­se­nen zeit­li­chen Rah­men statt­fin­det oder dass sie nicht den spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­sen der Betriebs­rats­mit­glie­der entspricht.

Zusam­men­ge­fasst sind die drei wesent­li­chen Bedin­gun­gen für die bevor­zug­te Inhouse-Schulung:

  1. Inhalts­gleich­heit: Die Schu­lung muss inhalt­lich gleich­wer­tig zu einer exter­nen Schu­lung sein.
  2. Kos­ten­ef­fi­zi­enz: Es muss eine deut­li­che Kos­ten­er­spar­nis vorliegen.
  3. Feh­len gewich­ti­ger Inter­es­sen: Der Betriebs­rat darf kei­ne berech­tig­ten Ein­wän­de gegen die Inhouse-Schu­lung haben.

Prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen des Urteils

Das Urteil des ArbG Trier hat weit­rei­chen­de prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis der Betriebs­rats­schu­lun­gen in Unter­neh­men. Eine der offen­sicht­lichs­ten Aus­wir­kun­gen ist die Mög­lich­keit für Unter­neh­men, Kos­ten zu spa­ren. Durch die Durch­füh­rung von Inhouse-Schu­lun­gen kön­nen erheb­li­che Ein­spa­run­gen bei den Schu­lungs­kos­ten erzielt wer­den, da Aus­ga­ben für exter­ne Semi­na­re, Rei­se­kos­ten und Über­nach­tun­gen entfallen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Fle­xi­bi­li­tät. Unter­neh­men kön­nen Inhouse-Schu­lun­gen bes­ser in den betrieb­li­chen All­tag inte­grie­ren und den Schu­lungs­zeit­punkt an die betrieb­li­chen Erfor­der­nis­se anpas­sen. Dies führt zu einer gerin­ge­ren Stö­rung der lau­fen­den Geschäfts­pro­zes­se und einer bes­se­ren Planbarkeit.

Auf der ande­ren Sei­te erfor­dert die Umset­zung von Inhouse-Schu­lun­gen orga­ni­sa­to­ri­sche Ände­run­gen. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die Schu­lungs­räu­me und ‑mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen und dass qua­li­fi­zier­te Trai­ner enga­giert wer­den. Dies kann zusätz­li­chen Pla­nungs­auf­wand und mög­li­cher­wei­se auch Inves­ti­tio­nen in die Schu­lungs­in­fra­struk­tur bedeuten.

Für Betriebs­rä­te bedeu­tet das Urteil, dass sie sich dar­auf ein­stel­len müs­sen, dass Inhouse-Schu­lun­gen häu­fi­ger zur Anwen­dung kom­men könn­ten. Sie müs­sen sich aktiv mit den ange­bo­te­nen Schu­lun­gen aus­ein­an­der­set­zen und prü­fen, ob die­se tat­säch­lich den Schu­lungs­be­darf decken. Zudem soll­ten Betriebs­rä­te ihre Inter­es­sen und Bedürf­nis­se klar kom­mu­ni­zie­ren, um sicher­zu­stel­len, dass die Inhouse-Schu­lun­gen ihren Anfor­de­run­gen entsprechen.

Ins­ge­samt bie­tet das Urteil sowohl Chan­cen als auch Her­aus­for­de­run­gen. Unter­neh­men kön­nen von Kos­ten­ein­spa­run­gen und grö­ße­rer Fle­xi­bi­li­tät pro­fi­tie­ren, müs­sen jedoch auch die orga­ni­sa­to­ri­schen Anfor­de­run­gen bewäl­ti­gen. Betriebs­rä­te soll­ten stets die Qua­li­tät und Eig­nung der Schu­lun­gen im Auge behal­ten, um sicher­zu­stel­len, dass ihre Fort­bil­dungs­be­dürf­nis­se voll­stän­dig erfüllt werden.

Vor­tei­le und Her­aus­for­de­run­gen von Inhouse-Schulungen

Inhouse-Schu­lun­gen bie­ten zahl­rei­che Vor­tei­le für Betriebs­rä­te. Zu den wich­tigs­ten gehören:

  1. Kos­ten­er­spar­nis: Da die Schu­lung im eige­nen Unter­neh­men statt­fin­det, ent­fal­len Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten. Zudem kön­nen meh­re­re Betriebs­rats­mit­glie­der gleich­zei­tig geschult wer­den, was die Gesamt­kos­ten reduziert.
  2. Fle­xi­bi­li­tät: Die Schu­lun­gen kön­nen auf die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se und Zeit­plä­ne des Betriebs­rats abge­stimmt wer­den. Dies ermög­licht es, Schu­lun­gen effi­zi­ent zu orga­ni­sie­ren und sicher­zu­stel­len, dass die Inhal­te für die Teil­neh­mer rele­vant sind.
  3. Anpas­sungs­fä­hig­keit: Inhouse-Schu­lun­gen las­sen sich leich­ter an die spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen und Her­aus­for­de­run­gen des Unter­neh­mens anpas­sen. Schu­lungs­in­hal­te kön­nen so gestal­tet wer­den, dass sie direkt auf die Pro­ble­me und Auf­ga­ben des Betriebs­rats eingehen.
  4. Team­stär­kung: Durch die gemein­sa­me Teil­nah­me an Schu­lun­gen kann der Team­geist im Betriebs­rat gestärkt wer­den. Die Mit­glie­der ler­nen gemein­sam und kön­nen das Gelern­te direkt auf ihre Zusam­men­ar­beit anwenden.

Den­noch gibt es auch Her­aus­for­de­run­gen, die mit Inhouse-Schu­lun­gen ein­her­ge­hen können:

  1. Orga­ni­sa­ti­on und Pla­nung: Die Durch­füh­rung von Inhouse-Schu­lun­gen erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Orga­ni­sa­ti­on. Es müs­sen geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten und Res­sour­cen bereit­ge­stellt werden.
  2. Qua­li­tät der Schu­lung: Es besteht das Risi­ko, dass die Qua­li­tät der Schu­lung beein­träch­tigt wird, wenn sie nicht von erfah­re­nen und qua­li­fi­zier­ten Trai­nern durch­ge­führt wird. Es ist wich­tig, sicher­zu­stel­len, dass die Trai­ner die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten besitzen.
  3. Ablen­kun­gen: Schu­lun­gen, die im Unter­neh­men statt­fin­den, kön­nen durch betrieb­li­che Ablen­kun­gen gestört wer­den. Es ist wich­tig, eine Umge­bung zu schaf­fen, die kon­zen­trier­tes Ler­nen ermöglicht.
  4. Akzep­tanz: Es kann schwie­rig sein, alle Betriebs­rats­mit­glie­der von den Vor­tei­len der Inhouse-Schu­lun­gen zu über­zeu­gen. Eini­ge Mit­glie­der könn­ten exter­ne Schu­lun­gen bevor­zu­gen, da sie die­se als qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ger und weni­ger ablen­kend empfinden.

Fall­stu­di­en und Praxisbeispiele

Meh­re­re Unter­neh­men haben bereits erfolg­rei­che Inhouse-Schu­lun­gen für ihre Betriebs­rä­te durch­ge­führt. Die­se Pra­xis­bei­spie­le zei­gen, wie sol­che Schu­lun­gen orga­ni­siert und wel­che posi­ti­ven Effek­te erzielt wer­den können.

Bei­spiel 1: Ein mit­tel­stän­di­sches Produktionsunternehmen

Die­ses Unter­neh­men hat fest­ge­stellt, dass die Kos­ten für exter­ne Schu­lun­gen zu hoch sind. Durch die Orga­ni­sa­ti­on von Inhouse-Schu­lun­gen konn­te es die Schu­lungs­kos­ten um 30 % sen­ken. Die Schu­lun­gen wur­den von inter­nen Exper­ten durch­ge­führt und spe­zi­ell auf die Bedürf­nis­se des Betriebs­rats zuge­schnit­ten. Die Betriebs­rats­mit­glie­der berich­te­ten von einer ver­bes­ser­ten Zusam­men­ar­beit und einem bes­se­ren Ver­ständ­nis der betrieb­li­chen Prozesse.

Bei­spiel 2: Ein Dienstleistungsunternehmen

Ein gro­ßes Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men hat Inhouse-Schu­lun­gen für sei­ne Betriebs­rä­te ein­ge­führt, um spe­zi­fi­sche recht­li­che Fra­gen zu klä­ren. Die Schu­lun­gen wur­den von einem exter­nen Trai­ner durch­ge­führt, der auf Arbeits­recht spe­zia­li­siert ist. Die Teil­neh­mer konn­ten kon­kre­te Fall­stu­di­en aus ihrem Arbeits­um­feld bear­bei­ten und erhiel­ten pra­xis­na­he Lösun­gen. Die Rück­mel­dun­gen waren durch­weg posi­tiv, und die Schu­lun­gen tru­gen zur Lösung meh­re­rer betrieb­li­cher Kon­flik­te bei.

Bei­spiel 3: Ein Handelsunternehmen

In die­sem Han­dels­un­ter­neh­men wur­den die Inhouse-Schu­lun­gen zur Stär­kung des Team­geists genutzt. Die Schu­lun­gen umfass­ten Team­buil­ding-Akti­vi­tä­ten und Work­shops zur Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­on. Die Betriebs­rats­mit­glie­der berich­te­ten von einer bes­se­ren Zusam­men­ar­beit und einer gestei­ger­ten Moti­va­ti­on. Zudem konn­ten betrieb­li­che Her­aus­for­de­run­gen effi­zi­en­ter ange­gan­gen werden.

Die­se Fall­stu­di­en zei­gen, dass Inhouse-Schu­lun­gen sowohl kos­ten­ef­fek­tiv als auch effek­tiv in Bezug auf die Ver­bes­se­rung der Betriebs­rats­ar­beit sein kön­nen. Durch eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und die Aus­wahl qua­li­fi­zier­ter Trai­ner kön­nen die Her­aus­for­de­run­gen über­wun­den und die Vor­tei­le maxi­miert werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Trier stellt einen bedeu­ten­den Schritt zur Kos­ten­ef­fi­zi­enz in der Schu­lung von Betriebs­rä­ten dar. Unter­neh­men pro­fi­tie­ren von der Mög­lich­keit, kos­ten­güns­ti­ge­re Inhouse-Schu­lun­gen anzu­bie­ten, solan­ge die­se inhalt­lich gleich­wer­tig zu exter­nen Schu­lun­gen sind.

Für Unter­neh­men erge­ben sich fol­gen­de Hand­lungs­emp­feh­lun­gen:

  • Über­prü­fung der Schu­lungs­an­ge­bo­te: Unter­neh­men soll­ten ihre Schu­lungs­pro­gram­me eva­lu­ie­ren und prü­fen, wel­che inter­nen Schu­lun­gen die glei­chen Inhal­te wie exter­ne Semi­na­re abde­cken können.
  • Kos­ten-Nut­zen-Ana­ly­se: Eine detail­lier­te Kal­ku­la­ti­on und ein Ver­gleich der Kos­ten zwi­schen inter­nen und exter­nen Schu­lun­gen hilft, Ein­spar­po­ten­zia­le zu identifizieren.
  • Qua­li­täts­si­che­rung der Inhouse-Schu­lun­gen: Es ist wich­tig, dass die Qua­li­tät der inter­nen Schu­lun­gen gewähr­leis­tet wird. Daher soll­ten qua­li­fi­zier­te Trai­ner und ange­mes­se­ne Schu­lungs­un­ter­la­gen bereit­ge­stellt werden.
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Betriebs­rat: Trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on über die Vor­tei­le und die Inhal­te der Inhouse-Schu­lun­gen kann dazu bei­tra­gen, Akzep­tanz und Ver­trau­en sei­tens des Betriebs­rats zu gewinnen.

Durch die Umset­zung die­ser Emp­feh­lun­gen kön­nen Unter­neh­men effi­zi­en­ter arbei­ten und gleich­zei­tig sicher­stel­len, dass die Qua­li­tät der Schu­lun­gen für Betriebs­rä­te erhal­ten bleibt.

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