Das Bundesarbeitsgericht hat erst kürzlich entschieden (Az. 9 AZR 146/21), dass auf eine Dankes‑, Gruß- und Wunschformel am Ende eines Arbeitszeugnisses verzichtet werden kann. Ist eine solche Formel jedoch einmal in das Arbeitszeugnis aufgenommen worden, darf sie bei einer späteren Änderung nicht mehr gestrichen werden. Das hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (Az. 10 Sa 1217/21).
Das Bundesarbeitsgericht hatte erst in diesem Jahr, nämlich am 25.01.2022 entschieden, dass die Dankes‑, Gruß- und Wunschformel am Ende des Arbeitszeugnisses nicht wesentlich ist und daher entfallen kann, weil sich ein solcher Anspruch weder unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, noch aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ergebe.
In dem Fall vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LArbG Niederschsen) entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber am Ende des Arbeitszeugnisses ursprünglich eine Dankes‑, Gruß- und Wunschformel aufgenommen. Die Arbeitgeberin änderte auf Veranlassung der Arbeitnehmerin jedoch das Arbeitszeugnis im Nachhinein und ergänzte es um zusätzliche Angaben zu den beruflichen Aufgaben und Leistungen der Arbeitnehmerin. Dabei strich der Arbeitgeber aber auch die Dankes‑, Gruß- und Wunschformel am Ende des Arbeitszeugnisses wieder.
Das LArbG Niedersachsen vertrat nun die Auffassung, dass die Dankes‑, Gruß- und Wunschformel am Ende des Arbeitszeugnisses allerdings nicht mehr gestrichen werden kann, wenn sie erst einmal in das Arbeitszeugnis aufgenommen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass der Zweck der Formel darin besteht, den Dank des Arbeitgebers für die Leistungen des Arbeitnehmers zum Ausdruck zu bringen und ihm alles Gute für seine künftigen Aufgaben zu wünschen.
Hat sich der Arbeitgeber für die Aufnahme einer solchen Formel in das Arbeitszeugnis erst einmal entschieden, kann er sie nicht mehr ohne Zustimmung des Arbeitnehmers gelöscht werden.