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Ryan­air-Toch­ter Mal­ta Air schei­tert vor Gericht: Betriebs­rats­grün­dung am Flug­ha­fen BER nun möglich

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Wie das Nach­rich­ten­por­tal “nd-aktu­ell” berich­tet, hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg am 22. Febru­ar 2023 im Ver­fah­ren 4 TaBV­Ga 1301/22 die Beschwer­de der Flug­ge­sell­schaft Mal­ta Air (ehe­mals Ryan­air) gegen den Beschluss des Arbeits­ge­richts Cott­bus zurück­ge­wie­sen und damit den Weg für die Wahl eines Betriebs­rats frei­ge­macht, der künf­tig die Inter­es­sen der am Flug­ha­fen BER sta­tio­nier­ten Beschäf­tig­ten der Mal­ta Air ver­tre­ten soll.

Die Flug­li­nie hat­te argu­men­tiert, dass sie kei­nen Betriebs­rat dul­den müs­se, da sie ihren Betrieb von der iri­schen Ryan­air-Zen­tra­le aus steue­re und daher in Deutsch­land kein Betrieb im Sin­ne des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes bestehe. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt war jedoch ande­rer Ansicht und gab der Gewerk­schaft ver.di, die die Initia­ti­ve zur Ein­lei­tung von Betriebs­rats­wah­len ergrif­fen hat­te, Recht.

Im deut­schen Arbeits­recht sind die Grün­dung und die Arbeit von Betriebs­rä­ten im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gere­gelt. Dem­nach haben Beschäf­tig­te in Betrie­ben mit min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern ein Recht auf Bil­dung eines Betriebs­rats. Der Betriebs­rat ist dann für die Wahr­neh­mung der Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten zustän­dig und hat ein Mit­spra­che­recht in allen Ange­le­gen­hei­ten, die die Beschäf­tig­ten betref­fen. Die Ein­rich­tung eines Betriebs­rats ist somit ein wich­ti­ges Instru­ment für die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung und die Durch­set­zung von Arbeit­neh­mer­rech­ten. Unter­neh­men dür­fen die Grün­dung eines Betriebs­rats nicht allein mit Ver­weis auf ent­ste­hen­de Kos­ten behin­dern. Zudem ist der Schutz der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ver­an­kert, um eine unab­hän­gi­ge und effek­ti­ve Betriebs­rats­ar­beit zu gewährleisten.

Mal­ta Air befürch­tet, dass durch die Grün­dung eines Betriebs­rats unzu­mut­ba­re Kos­ten ent­ste­hen könn­ten, wenn das Bei­spiel Schu­le macht und an den ande­ren sechs Stand­or­ten in Deutsch­land eben­falls Betriebs­rä­te gegrün­det wer­den. Allein für die 300 Beschäf­tig­ten am Flug­ha­fen BER in Schö­ne­feld wür­den neun Betriebs­rä­te gebil­det wer­den, von denen einer für die Betriebs­rats­tä­tig­keit kom­plett frei­ge­stellt wer­den müss­te. Auch die ande­ren wür­den sich stun­den­wei­se für ihre Kol­le­gen ein­set­zen. Von den deut­schen Stand­or­ten zählt außer dem am BER nur noch der am Flug­ha­fen Köln-Bonn so vie­le Beschäf­tig­te, dass ein Kol­le­ge kom­plett für die Betriebs­rats­ar­beit frei­zu­stel­len wäre, erläu­tert Gewerk­schafts­se­kre­tär Den­nis Dacke. Eine sol­che Kos­ten­be­trach­tung darf jedoch kein Argu­ment gegen die Grün­dung eines Betriebs­rats sein. Die Kos­ten für die Mit­be­stim­mung durch den Betriebs­rat wer­den oft durch eine bes­se­re Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und Arbeits­be­din­gun­gen aus­ge­gli­chen. Zudem trägt der Betriebs­rat durch sei­ne Arbeit auch zu einer höhe­ren Arbeits­zu­frie­den­heit und Moti­va­ti­on der Beschäf­tig­ten bei.

Nun, da das Lan­des­ar­beits­ge­richt den Weg für die Wahl eines Betriebs­rats bei Mal­ta Air frei­ge­macht hat, kann die­ser sich künf­tig um die Belan­ge der Beschäf­tig­ten am Flug­ha­fen BER küm­mern. Der Betriebs­rat hat dabei ein umfas­sen­des Mit­be­stim­mungs­recht in allen Ange­le­gen­hei­ten, die die Beschäf­tig­ten betref­fen. Hier­zu zäh­len bei­spiels­wei­se die Arbeits­zeit, die Gestal­tung der Arbeits­plät­ze, die Ein­füh­rung von Arbeits- und Gesund­heits­schutz­maß­nah­men oder die Personalplanung.

In der Ver­gan­gen­heit hat­te Mal­ta Air immer wie­der durch umstrit­te­ne Arbeits­be­din­gun­gen und nied­ri­ge Löh­ne von sich reden gemacht. Die Grün­dung eines Betriebs­rats kann dabei hel­fen, die Rech­te der Beschäf­tig­ten zu stär­ken und die Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern. Der Betriebs­rat kann sich auch mit ande­ren Betriebs­rä­ten ver­net­zen und so den Druck auf das Unter­neh­men erhöhen.

Ins­ge­samt zeigt der Fall von Mal­ta Air, wie wich­tig die Grün­dung von Betriebs­rä­ten ist, um die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten zu wah­ren und ihre Rech­te zu stär­ken. Unter­neh­men dür­fen die Grün­dung von Betriebs­rä­ten nicht allein mit Ver­weis auf ent­ste­hen­de Kos­ten behin­dern, son­dern müs­sen die Mit­be­stim­mung und Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer respek­tie­ren und unterstützen.

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