Für die Gründung eines Betriebsrates gibt es in Deutschland keine großen Hürden. Laut Betriebsverfassungsrecht hat jede Belegschaft mit über fünf Wahlberechtigten das Recht, zu einer Versammlung einzuladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird, der dann die Betriebsratswahl organisiert. Nötig sind dafür nur mindestens drei Initiatoren, die den Termin für diese Veranstaltung rechtzeitig allen Mitarbeitern bekanntgeben.
Manche Unternehmen versuchen aber, eine Betriebsratsgründung mit rechtlichen Mitteln auszuhebeln: Über das Vorgehen der Gorillas, einen Fahrradlieferdienst, hatten wir ja schon berichtet, Dieser wollte einem Mitglied des Wahlvorstandes fristlos kündigen, was dann vom Arbeitsgericht als nicht rechtens eingestuft wurde.
Auch beim Mitbewerber Flink verläuft das Verfahren zur Betriebsratswahl nicht reibungslos. Das Unternehmen hatte sich geweigert, den Organisatoren der Wahl eine Liste aller Beschäftigter auszuhändigen, die mit dieser überprüfen wollten, dass tatsächlich nur Wahlberechtigte an der Betriebsversammlung teilnehmen, und nicht etwa auch leitende Angestellte.
Die Initiatoren zogen deswegen vor das Berliner Arbeitsgericht und stellten einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz auf Herausgabe der Liste. Sie befürchten, dass es durch die Teilnahme von Unberechtigten zur Anfechtbarkeit der geplanten Wahl kommen könnte.
Kein Anrecht auf Herausgabe von Personallisten an die Wahlinitiatoren
Das Gericht beschied allerdings nicht in ihrem Sinne (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 26. August 2022, Aktenzeichen 41 BVGa 7430/22)
Das Gericht stellte fest, dass die Weitergabe von Mitarbeiterlisten die Rechte der Arbeitnehmer auf Datenschutz verletzen würde. Die Weitergabe von Arbeitnehmerdaten sei nur dann zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe.
Der Gesetzgeber aber habe in § 2 Abs. 2 Wahlordnung (WO) jedoch nur Auskunfts- und Herausgabeansprüche für die Aufstellung der Wählerlisten für den Wahlvorstand vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung könne auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend angewendet werden. Insoweit liege keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vor.
Das Gericht ließ allerdings eine Beschwerde gegen den Beschluss vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 20/22 vom 26.08.2022