Fahrradkuriere

Urteil: Kün­di­gung von Wahl­vor­stands­mit­glied bei Lie­fer­dienst Goril­las unwirksam

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Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat in einer Ent­schei­dung vom 12.01.2022 (Az: 23 SaGa 1521/21) fest­ge­stellt, dass die Kün­di­gung eines “Riders” bei Goril­las nicht recht­mä­ßig war. Dies ist nicht das ers­te Mal, dass das Ber­li­ner Start-Up Goril­las in arbeits­recht­li­chen Fra­gen vor Gericht geschei­tert ist. Wir berich­te­ten bereits über eine frü­he­re Ent­schei­dung, die die Fort­set­zung der Betriebs­rats­wahl bei Goril­las betraf.

Son­der­kün­di­gungs­schutz für Wahlvorstände

Der betrof­fe­ne “Rider” – wie die Fahr­rad­ku­rie­re bei Goril­las genannt wer­den – hat­te an einem wil­den Streik teil­ge­nom­men. Obwohl dies grund­sätz­lich einen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len könn­te, mach­te der Arbeit­neh­mer gel­tend, dass er als Mit­glied des Wahl­vor­stands einen Son­der­kün­di­gungs­schutz nach § 15 Abs. 3 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) genießt. Er klag­te daher im Wege des einst­wei­li­gen Recht­schut­zes auf den Bestand sei­nes Arbeitsvertrags.

Gericht­li­che Entscheidung

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg bestä­tig­te den Son­der­kün­di­gungs­schutz des “Riders”. Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung wäre nur dann mög­lich, wenn der Betriebs­rat zustimmt (gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG) oder der Arbeit­ge­ber vor dem Arbeits­ge­richt nach­wei­sen kann, dass die Kün­di­gung unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de gerecht­fer­tigt ist (gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG). Da kei­ner die­ser Fäl­le vor­lag, ist der “Rider” vor einer Ent­las­sung geschützt und muss min­des­tens bis zur Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts bei Goril­las wei­ter­be­schäf­tigt werden.

Fazit und Ausblick

Die­ses Urteil unter­streicht die Bedeu­tung des Son­der­kün­di­gungs­schut­zes für Wahl­vor­stands­mit­glie­der und bie­tet sowohl Arbeit­neh­mern als auch Arbeit­ge­bern wich­ti­ge Erkennt­nis­se für ähn­li­che Fäl­le in der Zukunft. Es bleibt abzu­war­ten, wie Goril­las auf die­se neu­er­li­che arbeits­recht­li­che Nie­der­la­ge reagie­ren wird.

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