Schu­lungs­an­spruch Betriebs­rat: Ihre Rech­te nach § 37 BetrVG

Schu­lungs­an­spruch Betriebs­rat: Ihre Rech­te nach § 37 BetrVG

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Die Arbeit eines Betriebs­rats ist viel­sei­tig und anspruchs­voll. Um die Inter­es­sen der Beleg­schaft effek­tiv ver­tre­ten zu kön­nen, ist fun­dier­tes Wis­sen uner­läss­lich. Der § 37 BetrVG räumt Betriebs­rats­mit­glie­dern einen wich­ti­gen Schu­lungs­an­spruch ein, der es ihnen ermög­licht, sich das not­wen­di­ge Know-how anzu­eig­nen. Doch wel­che Rech­te und Pflich­ten sind damit ver­bun­den? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die wich­tigs­ten Aspek­te des Schu­lungs­an­spruchs nach § 37 BetrVG und gibt einen umfas­sen­den Über­blick über die Rech­te des Betriebsrats.

Der Schu­lungs­an­spruch nach § 37 BetrVG – Eine Einführung

Der § 37 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) ist die zen­tra­le Rechts­grund­la­ge für den Schu­lungs­an­spruch von Betriebs­rats­mit­glie­dern in Deutsch­land. Die­ser Para­graph soll sicher­stel­len, dass Betriebs­rats­mit­glie­der über das not­wen­di­ge Wis­sen ver­fü­gen, um ihre Auf­ga­ben effek­tiv und im Sin­ne der Beleg­schaft wahr­neh­men zu kön­nen. Kon­kret regelt § 37 Abs. 6 BetrVG, dass Mit­glie­der des Betriebs­rats Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung zur Teil­nah­me an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen haben, soweit die­se Kennt­nis­se ver­mit­teln, die für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­lich sind.

Wer darf an Schu­lun­gen teilnehmen?

Grund­sätz­lich haben alle Mit­glie­der des Betriebs­rats, ein­schließ­lich der Ersatz­mit­glie­der, Anspruch auf Schu­lun­gen. Dies gilt unab­hän­gig von der Grö­ße des Betriebs oder der Dau­er der Betriebs­rats­zu­ge­hö­rig­keit. Auch neu gewähl­te Betriebs­rats­mit­glie­der haben von Beginn an einen Anspruch auf die Teil­nah­me an Schu­lun­gen, die ihnen die not­wen­di­gen Grund­la­gen für ihre Tätig­keit vermitteln.

Wel­che Arten von Schu­lun­gen sind vom Anspruch umfasst?

Der Schu­lungs­an­spruch erstreckt sich auf alle Schu­lun­gen, die Kennt­nis­se ver­mit­teln, die für die Betriebs­rats­ar­beit erfor­der­lich sind. Dazu gehö­ren sowohl Grund­la­gen­schu­lun­gen, die das not­wen­di­ge Basis­wis­sen ver­mit­teln (z.B. Arbeits­recht, Betriebs­ver­fas­sungs­recht), als auch Spe­zi­al­schu­lun­gen, die sich mit spe­zi­fi­schen The­men befas­sen (z.B. Daten­schutz, Gesund­heits­schutz, Digi­ta­li­sie­rung). Auch Semi­na­re, die die per­sön­li­che Ent­wick­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der för­dern und ihre Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Ver­hand­lungs­kom­pe­ten­zen stär­ken, kön­nen unter den Schu­lungs­an­spruch fal­len. Wich­tig ist, dass die Inhal­te der Schu­lung einen Bezug zur kon­kre­ten Tätig­keit des Betriebs­rats haben müssen.

Der Schu­lungs­an­spruch ist ein wich­ti­ger Bau­stein für eine effek­ti­ve und kom­pe­ten­te Betriebs­rats­ar­beit. Er ermög­licht es den Betriebs­rats­mit­glie­dern, sich das not­wen­di­ge Wis­sen anzu­eig­nen, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft best­mög­lich zu ver­tre­ten und die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats wahrzunehmen.

Not­wen­dig­keit und Erfor­der­lich­keit von Schulungen

Die Fra­ge, wann eine Schu­lung als “erfor­der­lich” im Sin­ne des § 37 BetrVG gilt, ist von zen­tra­ler Bedeu­tung für die Durch­set­zung des Schu­lungs­an­spruchs. Der Gesetz­ge­ber hat den Begriff der Erfor­der­lich­keit bewusst offen for­mu­liert, um den Beson­der­hei­ten der jewei­li­gen Betriebs­rats­ar­beit Rech­nung zu tragen.

Was bedeu­tet “erfor­der­lich”?

Eine Schu­lung ist dann erfor­der­lich, wenn die ver­mit­tel­ten Kennt­nis­se für die ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung der Auf­ga­ben des Betriebs­rats not­wen­dig sind. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn sich der Betriebs­rat mit neu­en oder kom­ple­xen The­men aus­ein­an­der­set­zen muss oder wenn sich die recht­li­chen oder betrieb­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ändern. Die Erfor­der­lich­keit einer Schu­lung ist nicht davon abhän­gig, ob der Betriebs­rat die betref­fen­den Kennt­nis­se bereits besitzt. Auch wenn ein­zel­ne Betriebs­rats­mit­glie­der bereits über Vor­kennt­nis­se ver­fü­gen, kann die Teil­nah­me an einer Schu­lung für alle Mit­glie­der erfor­der­lich sein, um einen ein­heit­li­chen Wis­sens­stand im Gre­mi­um zu gewährleisten.

Wie wird die Erfor­der­lich­keit beurteilt?

Bei der Beur­tei­lung der Erfor­der­lich­keit sind ver­schie­de­ne Kri­te­ri­en zu berück­sich­ti­gen. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Die aktu­el­len Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen des Betriebsrats
  • Die Kom­ple­xi­tät der zu behan­deln­den Themen
  • Die Vor­kennt­nis­se der Betriebsratsmitglieder
  • Die Grö­ße und Struk­tur des Betriebs
  • Die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on des Unternehmens

Wann ist eine Schu­lung notwendig?

Eini­ge Bei­spie­le, wann eine Schu­lung als not­wen­dig ange­se­hen wer­den kann:

  • Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien oder Arbeits­me­tho­den: Wenn im Betrieb neue Tech­no­lo­gien oder Arbeits­me­tho­den ein­ge­führt wer­den, ist es für den Betriebs­rat erfor­der­lich, sich mit den damit ver­bun­de­nen recht­li­chen und sozia­len Fra­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen. Eine Schu­lung zu die­sem The­ma kann dem Betriebs­rat hel­fen, die Aus­wir­kun­gen der Ver­än­de­run­gen auf die Beleg­schaft zu beur­tei­len und gege­be­nen­falls Maß­nah­men zum Schutz der Arbeit­neh­mer zu ergreifen.
  • Ände­rung der Geset­zes­la­ge: Wenn sich die Geset­zes­la­ge ändert, die für die Betriebs­rats­ar­beit rele­vant ist (z.B. im Arbeits­recht oder im Daten­schutz­recht), ist es für den Betriebs­rat erfor­der­lich, sich über die neu­en Bestim­mun­gen zu infor­mie­ren. Eine Schu­lung zu die­sem The­ma kann dem Betriebs­rat hel­fen, die Aus­wir­kun­gen der Geset­zes­än­de­rung auf den Betrieb zu ver­ste­hen und sei­ne Arbeit ent­spre­chend anzupassen.
  • Beson­de­re betrieb­li­che Situa­tio­nen: In beson­de­ren betrieb­li­chen Situa­tio­nen, wie z.B. bei Umstruk­tu­rie­run­gen, Ratio­na­li­sie­run­gen oder dro­hen­den Ent­las­sun­gen, ist es für den Betriebs­rat erfor­der­lich, sich mit den damit ver­bun­de­nen recht­li­chen und sozia­len Fra­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen. Eine Schu­lung zu die­sem The­ma kann dem Betriebs­rat hel­fen, die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu ver­tre­ten und sozi­al­ver­träg­li­che Lösun­gen zu finden.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 23.05.2012 (7 ABR 73/10) betont, dass die Erfor­der­lich­keit einer Schu­lung nicht zu eng aus­ge­legt wer­den darf. Das Gericht hat klar­ge­stellt, dass der Betriebs­rat einen Beur­tei­lungs­spiel­raum bei der Ent­schei­dung hat, wel­che Schu­lun­gen für sei­ne Mit­glie­der erfor­der­lich sind. Der Arbeit­ge­ber ist grund­sätz­lich ver­pflich­tet, die Kos­ten für Schu­lun­gen zu über­neh­men, die der Betriebs­rat für erfor­der­lich hält, es sei denn, die Ent­schei­dung des Betriebs­rats ist offen­sicht­lich unver­nünf­tig oder willkürlich.

Umfang und Gren­zen des Schu­lungs­an­spruchs nach § 37 BetrVG

Der Schu­lungs­an­spruch nach § 37 BetrVG umfasst nicht nur die Teil­nah­me an der Schu­lung selbst, son­dern auch die Über­nah­me der damit ver­bun­de­nen Kos­ten durch den Arbeit­ge­ber. Doch in wel­chem Umfang muss der Arbeit­ge­ber die Schu­lungs­kos­ten über­neh­men und wo lie­gen die Gren­zen des Schu­lungs­an­spruchs?

Was beinhal­tet die Kostenübernahme?

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle not­wen­di­gen Kos­ten zu tra­gen, die im Zusam­men­hang mit der Teil­nah­me an einer erfor­der­li­chen Schu­lung ent­ste­hen. Dazu gehö­ren insbesondere:

  • Semi­nar­ge­büh­ren: Der Arbeit­ge­ber muss die vol­len Semi­nar­ge­büh­ren über­neh­men, die für die Teil­nah­me an der Schu­lung anfallen.
  • Rei­se­kos­ten: Der Arbeit­ge­ber muss die Rei­se­kos­ten der Betriebs­rats­mit­glie­der über­neh­men, die für die An- und Abrei­se zur Schu­lung ent­ste­hen. Dazu gehö­ren in der Regel die Kos­ten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel oder die Fahrt­kos­ten mit dem eige­nen PKW.
  • Über­nach­tungs­kos­ten: Wenn die Schu­lung an einem Ort statt­fin­det, der vom Wohn­ort des Betriebs­rats­mit­glieds ent­fernt ist, muss der Arbeit­ge­ber auch die Kos­ten für die Über­nach­tung übernehmen.
  • Ver­pfle­gungs­kos­ten: Der Arbeit­ge­ber muss die Ver­pfle­gungs­kos­ten der Betriebs­rats­mit­glie­der über­neh­men, die wäh­rend der Schu­lung anfal­len. In der Regel wer­den hier­für Tages­sät­ze angesetzt.

Wo lie­gen die Gren­zen des Schu­lungs­an­spruchs?

Der Schu­lungs­an­spruch ist nicht gren­zen­los. Es gibt bestimm­te Kos­ten, die der Arbeit­ge­ber nicht über­neh­men muss. Dazu gehö­ren insbesondere:

  • Luxus­auf­wen­dun­gen: Der Arbeit­ge­ber muss kei­ne Kos­ten für Luxus­auf­wen­dun­gen über­neh­men, die über das Not­wen­di­ge hin­aus­ge­hen. Dazu gehö­ren z.B. teu­re Hotel­zim­mer oder exklu­si­ve Mahlzeiten.
  • Kos­ten für pri­va­te Ange­le­gen­hei­ten: Der Arbeit­ge­ber muss kei­ne Kos­ten für pri­va­te Ange­le­gen­hei­ten über­neh­men, die im Zusam­men­hang mit der Schu­lung ent­ste­hen. Dazu gehö­ren z.B. Kos­ten für pri­va­te Aus­flü­ge oder Einkäufe.
  • Kos­ten für Schu­lun­gen, die nicht erfor­der­lich sind: Der Arbeit­ge­ber muss kei­ne Kos­ten für Schu­lun­gen über­neh­men, die nicht erfor­der­lich sind im Sin­ne des § 37 BetrVG.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass der Betriebs­rat bei der Aus­wahl von Schu­lun­gen und der Pla­nung der Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten auf Wirt­schaft­lich­keit ach­ten muss. Der Betriebs­rat soll­te sich im Vor­feld über die ver­schie­de­nen Ange­bo­te infor­mie­ren und das kos­ten­güns­tigs­te Ange­bot wäh­len, das den Anfor­de­run­gen der Schu­lung ent­spricht. Der Arbeit­ge­ber ist berech­tigt, die Über­nah­me von Kos­ten zu ver­wei­gern, die unan­ge­mes­sen hoch sind oder die nicht im Zusam­men­hang mit der Schu­lung stehen.

Die genau­en Gren­zen des Schu­lungs­an­spruchs sind oft Aus­le­gungs­sa­che und kön­nen im Ein­zel­fall strit­tig sein. Es emp­fiehlt sich daher, früh­zei­tig das Gespräch mit dem Arbeit­ge­ber zu suchen und eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den. Im Zwei­fels­fall kann auch die Eini­gungs­stel­le ange­ru­fen wer­den, um eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung zu treffen.

Die Rol­le des Betriebs­rats bei der Aus­wahl von Schulungen

Ein wesent­li­cher Aspekt des Schu­lungs­an­spruchs nach § 37 BetrVG ist die Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz des Betriebs­rats bei der Aus­wahl von Schu­lun­gen. Es ist grund­sätz­lich Sache des Betriebs­rats, zu ent­schei­den, wel­che Schu­lun­gen für sei­ne Mit­glie­der am bes­ten geeig­net sind, um ihre Auf­ga­ben im Betriebs­rats­gre­mi­um zu erfül­len. Der Arbeit­ge­ber hat hier­bei kein Mit­spra­che­recht, solan­ge die Schu­lung erfor­der­lich ist und die Kos­ten im Rah­men des Übli­chen liegen.

Der Betriebs­rat ist bei der Aus­wahl der Schu­lungs­an­bie­ter frei. Er kann sich für inter­ne Schu­lun­gen ent­schei­den, die vom Unter­neh­men selbst ange­bo­ten wer­den, oder exter­ne Schu­lun­gen bei spe­zia­li­sier­ten Schu­lungs­an­bie­tern wäh­len. Wich­tig ist, dass die Schu­lungs­in­hal­te auf die kon­kre­ten Bedürf­nis­se des Betriebs­rats und die Auf­ga­ben im Betrieb zuge­schnit­ten sind.

Bei der Aus­wahl der Schu­lung soll­te der Betriebs­rat fol­gen­de Aspek­te berücksichtigen:

  • Qua­li­fi­ka­ti­on der Refe­ren­ten: Ver­fü­gen die Refe­ren­ten über die not­wen­di­ge Fach­kom­pe­tenz und Erfah­rung, um die Schu­lungs­in­hal­te ver­ständ­lich und pra­xis­nah zu vermitteln?
  • Inhal­te der Schu­lung: Ent­spre­chen die Schu­lungs­in­hal­te den aktu­el­len Bedürf­nis­sen des Betriebs­rats und sind sie rele­vant für die Auf­ga­ben im Betrieb?
  • Metho­den der Wis­sens­ver­mitt­lung: Wer­den die Schu­lungs­in­hal­te abwechs­lungs­reich und inter­ak­tiv ver­mit­telt, bei­spiels­wei­se durch Grup­pen­ar­bei­ten, Fall­bei­spie­le oder Rollenspiele?
  • Kos­ten der Schu­lung: Ste­hen die Kos­ten der Schu­lung in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Nut­zen und den Inhalten?

Der Betriebs­rat soll­te sich bei der Aus­wahl von Schu­lun­gen nicht von den Emp­feh­lun­gen des Arbeit­ge­bers beein­flus­sen las­sen. Es ist sei­ne eige­ne Ver­ant­wor­tung, die Schu­lung aus­zu­wäh­len, die für die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben am bes­ten geeig­net ist.

Schu­lungs­an­spruch und Frei­stel­lung von der Arbeit

Ein wich­ti­ger Bestand­teil des Schu­lungs­an­spruchs nach § 37 BetrVG ist das Recht auf Frei­stel­lung von der Arbeit wäh­rend der Teil­nah­me an Schu­lun­gen. Das bedeu­tet, dass Betriebs­rats­mit­glie­der wäh­rend der Schu­lungs­zeit von ihren beruf­li­chen Pflich­ten ent­bun­den sind und den­noch ihr vol­les Gehalt erhalten.

Die Frei­stel­lung von der Arbeit ist not­wen­dig, um den Betriebs­rats­mit­glie­dern die unge­stör­te Teil­nah­me an der Schu­lung zu ermög­li­chen. Wäh­rend der Schu­lungs­zeit sol­len sie sich voll und ganz auf die Schu­lungs­in­hal­te kon­zen­trie­ren kön­nen, ohne durch ihre beruf­li­chen Auf­ga­ben abge­lenkt zu werden.

Die Frei­stel­lung umfasst nicht nur die rei­ne Schu­lungs­zeit, son­dern auch die Rei­se­zei­ten zum und vom Schu­lungs­ort. Auch die Zeit für die Vor- und Nach­be­rei­tung der Schu­lung kann unter Umstän­den als Arbeits­zeit ange­rech­net werden.

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Frei­stel­lung zu gewäh­ren, sobald der Betriebs­rat die Teil­nah­me an einer erfor­der­li­chen Schu­lung beschlos­sen hat. Der Betriebs­rat muss den Arbeit­ge­ber jedoch recht­zei­tig über die geplan­te Schu­lung infor­mie­ren, damit die­ser die Frei­stel­lung orga­ni­sie­ren und gege­be­nen­falls Ver­tre­tun­gen ein­pla­nen kann.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Frei­stel­lung von der Arbeit nicht zu einer Beein­träch­ti­gung des Betriebs­ab­laufs füh­ren darf. Der Betriebs­rat muss daher bei der Pla­nung sei­ner Schu­lun­gen dar­auf ach­ten, dass aus­rei­chend Betriebs­rats­mit­glie­der im Betrieb anwe­send sind, um die lau­fen­den Auf­ga­ben zu erle­di­gen. Im Zwei­fels­fall kann es sinn­voll sein, die Schu­lun­gen auf meh­re­re Ter­mi­ne zu ver­tei­len oder die Teil­nah­me der Betriebs­rats­mit­glie­der zu staffeln.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Frei­stel­lung von Betriebs­rats­mit­glie­dern für Schu­lun­gen fin­den sich auf der Sei­te des DGB Bil­dungs­werks NRW: Frei­stel­lung für die Schu­lung von Betriebs­rä­ten nach BetrVG – Die­se Quel­le erläu­tert detail­liert die Frei­stel­lungs­an­sprü­che von Betriebsratsmitgliedern.

Durch­set­zung des Schulungsanspruchs

Obwohl der Schu­lungs­an­spruch im § 37 BetrVG klar ver­an­kert ist, kann es in der Pra­xis vor­kom­men, dass Arbeit­ge­ber die Teil­nah­me an not­wen­di­gen Schu­lun­gen ver­wei­gern oder die Über­nah­me der Kos­ten ableh­nen. In sol­chen Kon­flikt­si­tua­tio­nen ist es ent­schei­dend, dass der Betriebs­rat weiß, wie er sei­nen gesetz­li­chen Anspruch effek­tiv durch­set­zen kann.

Der ers­te Schritt zur Durch­set­zung des Schu­lungs­an­spruchs ist stets ein ord­nungs­ge­mä­ßer Betriebs­rats­be­schluss, in dem die Ent­sen­dung eines Mit­glieds zu einer spe­zi­fi­schen Schu­lung beschlos­sen und die Erfor­der­lich­keit begrün­det wird. Die­ser Beschluss muss dem Arbeit­ge­ber form- und frist­ge­recht mit­ge­teilt wer­den. Idea­ler­wei­se sucht der Betriebs­rat zunächst das Gespräch mit dem Arbeit­ge­ber, um eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den und die Erfor­der­lich­keit der Schu­lung dar­zu­le­gen. Oft las­sen sich Miss­ver­ständ­nis­se aus­räu­men und Lösun­gen fin­den, die den Bedürf­nis­sen bei­der Sei­ten gerecht werden.

Blei­ben die Gesprä­che erfolg­los und ver­wei­gert der Arbeit­ge­ber wei­ter­hin die Zustim­mung oder die Kos­ten­tra­gung, hat der Betriebs­rat die Mög­lich­keit, den Anspruch auf gericht­li­chem Wege durch­zu­set­zen. Zustän­dig hier­für ist das Arbeits­ge­richt. Das Ver­fah­ren zur Durch­set­zung von Betei­li­gungs­rech­ten des Betriebs­rats wird als Beschluss­ver­fah­ren bezeich­net. Der Betriebs­rat kann bean­tra­gen, dass das Gericht den Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, der Ent­sen­dung des Betriebs­rats­mit­glieds zuzu­stim­men und die not­wen­di­gen Kos­ten zu tragen.

Bevor der Weg zum Gericht beschrit­ten wird, kann in bestimm­ten Fäl­len auch die Anru­fung einer Eini­gungs­stel­le gemäß § 76 BetrVG eine Opti­on sein, ins­be­son­de­re wenn es um grund­sätz­li­che Fra­gen der Schu­lungs­pla­nung oder wie­der­hol­te Kon­flik­te geht. Die Eini­gungs­stel­le ver­sucht, eine ver­bind­li­che Rege­lung zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber herbeizuführen.

Für eine erfolg­rei­che Durch­set­zung ist es essen­zi­ell, die Erfor­der­lich­keit der aus­ge­wähl­ten Schu­lung prä­zi­se zu begrün­den und dies gege­be­nen­falls im Gerichts­ver­fah­ren detail­liert dar­zu­le­gen. Eine gute Doku­men­ta­ti­on des gesam­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­zes­ses mit dem Arbeit­ge­ber sowie kla­re Bewei­se für die Rele­vanz der Schu­lung für die kon­kre­te Betriebs­rats­ar­beit sind hier­bei von gro­ßer Bedeu­tung. Die Beauf­tra­gung eines auf Arbeits­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalts kann rat­sam sein, um die recht­li­chen Schrit­te pro­fes­sio­nell zu begleiten.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

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