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LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Kei­ne Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei Raucherpausen

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Ord­net ein Arbeit­ge­ber an, dass das Rau­chen im Betrieb nur in fes­ten Pau­sen gestat­tet ist, kann der Betriebs­rat dies nicht ver­hin­dern. Er hat dies­be­züg­lich kein Mit­be­stim­mungs­recht ent­schied jüngst das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Akten­zei­chen: 5 TaBV 12/21).

Rauch­ver­bo­te in Arbeits­be­trie­ben unter­lie­gen grund­sätz­lich der Mit­be­stim­mung des Betriebs­ra­tes. Legt jedoch der Arbeit­ge­ber zusätz­lich fest, dass die Beleg­schaft nur in den tarif­li­chen Pau­sen rau­chen darf, schei­det die Mit­be­stim­mung aus, denn es geht dabei nicht um das Ord­nungs­ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer, son­dern schlicht um die Ein­hal­tung der Arbeits­zeit, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Beschluss vom 29.3.2022, Az.: 5 TaBV 12/21).

Der Ent­schei­dung des LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern liegt fol­gen­der Sach­ver­halt zu Grunde:

Die Betei­lig­ten strei­ten über das Bestehen eines Mit­be­stim­mungs­rechts des Betriebs­ra­tes bei der Fra­ge, ob das Rau­chen nur in den Pau­sen erlaubt sei oder nicht.

Bei der Arbeit­ge­be­rin han­delt es sich um ein Unter­neh­men in einem See­ha­fen. Sie ver­ein­bar­te mit dem Betriebs­rat im Jahr 2011 eine Betriebs­ord­nung, in der u.a. gere­gelt war, dass für das gesam­te Betriebs­ge­län­de ein gene­rel­les Rauch­ver­bot bestehe. Das Rau­chen sei aus­drück­lich nur auf den dafür aus­ge­wie­se­nen Plät­zen (Rau­cher­inseln) gestattet.

Im Jahr 2020 kam es dann bei meh­re­ren holz­ver­ar­bei­ten­den Unter­neh­men in der Nach­bar­schaft des See­ha­fens zu Brän­den. Die Arbeit­ge­be­rin gab dar­auf­hin im Novem­ber 2020 neue Ver­hal­tens­re­ge­lun­gen für das Betriebs­ge­län­de des See­ha­fens her­aus, ohne jedoch den Betriebs­rat zu betei­li­gen. Unter ande­rem wur­de dabei fest­ge­legt, dass das Rau­chen aus­schließ­lich auf den aus­ge­wie­se­nen „Rau­cher­inseln“ und auch nur in der tarif­lich vor­ge­schrie­be­nen Pau­se gestat­tet sei.

Dage­gen wand­te sich der Betriebs­rat. Er war der Ansicht, dass die Anord­nung, dass nur noch wäh­rend der tarif­lich vor­ge­schrie­be­nen Pau­sen geraucht wer­den darf, der Mit­be­stim­mung des Betriebs­ra­tes unterliege.

Auch sei die Rege­lung zum Rau­chen in der Ver­hal­tens­ord­nung aus Novem­ber 2020 nicht hin­rei­chend bestimmt. Ein Arbeit­neh­mer kön­ne dar­aus näm­lich nicht ent­neh­men, wann er sich in den Rau­cher­be­rei­chen auf­hal­ten dür­fe und ob er dafür zuvor aus­stem­peln müs­se. Nach der bis­he­ri­gen Betriebs­ord­nung sei­en unge­plan­te, ein­ge­scho­be­ne Arbeits­un­ter­bre­chun­gen, in denen geraucht wer­den konn­te, grund­sätz­lich mög­lich gewe­sen, was nicht zu zusätz­li­chen Pau­sen­zei­ten geführt habe.

Das Arbeits­ge­richt Schwe­rin hat bereits in ers­ter Instanz den vom Betriebs­rat gel­tend gemach­ten Unter­las­sungs­an­spruch zurück­ge­wie­sen. Nun blieb auch die hier­ge­gen vom Betriebs­rat erho­be­ne Beschwer­de vor dem LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern erfolglos.

Nach Ansicht des LAG hat die Arbeit­ge­be­rin mit der Anord­nung, dass Rau­chen aus­schließ­lich in der tarif­lich vor­ge­se­he­nen Pau­se gestat­tet sei, jedoch kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats ver­letzt. Die Anord­nung betref­fe näm­lich aus­schließ­lich das Arbeits­ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer, so das LAG. Die Rege­lung die­ne damit nicht der Koor­di­nie­rung des Zusam­men­le­bens und Zusam­men­wir­kens der Arbeit­neh­mer, son­dern sei aus­schließ­lich auf die Ein­hal­tung der Arbeits­zei­ten gerich­tet. Wäh­rend des Rau­chens könn­ten die Arbeit­neh­mer des See­ha­fens grund­sätz­lich kei­ne Arbeits­leis­tung erbrin­gen. Das Rau­chen außer­halb der vor­ge­se­he­nen Pau­sen stel­le eine Unter­bre­chung der Arbeits­tä­tig­keit dar. Die Arbeit­ge­be­rin sei nicht ver­pflich­tet, sol­che Arbeits­un­ter­bre­chun­gen zu dul­den, denn wäh­rend der fest­ge­leg­ten Arbeits­zei­ten bestehe Arbeitspflicht.

Die Ent­schei­dung steht im Ein­klang mit der Recht­spre­chung des BAG. Ergän­zend sei ange­merkt, dass sich ein Mit­be­stim­mungs­recht auch nicht etwa aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ergibt, denn hier­nach hat der Betriebs­rat zwar über die zeit­li­che Lage und Dau­er der Pau­sen, nicht jedoch über die Ein­füh­rung ver­gü­tungs­pflich­ti­ger Pau­sen mitzubestimmen.

Hin­weis: LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Beschluss vom 29.3.2022, 5 TaBV 12/51; Vor­in­stanz: Arbeits­ge­richt Schwe­rin, Beschluss vom 24. Juni 2021, Az: 5 BV 1/21

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