Neue Ära im Arbeits­recht: ChatGPT-Ein­satz ohne Betriebsratmitbestimmung

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Die Nut­zung künst­li­cher Intel­li­genz (KI) im Arbeits­um­feld mar­kiert einen Wen­de­punkt in der digi­ta­len Trans­for­ma­ti­on von Unter­neh­men. Spe­zi­ell die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Ham­burg zum Ein­satz von ChatGPT, einem KI-basier­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tool, ohne die Ein­bin­dung des Betriebs­rats, wirft ein Schlag­licht auf die recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen und Mög­lich­kei­ten, die sich aus der Inte­gra­ti­on von KI in die Arbeits­welt erge­ben. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Gerichts­ent­schei­dung, die zugrun­de­lie­gen­den Argu­men­te und ihre weit­rei­chen­den Impli­ka­tio­nen für die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats, den Daten­schutz und die zukünf­ti­ge Nut­zung von KI in Unter­neh­men, um einen umfas­sen­den Über­blick über die­se rich­tungs­wei­sen­de Ent­wick­lung zu geben.

KI im Arbeitsumfeld

Im Zuge der digi­ta­len Trans­for­ma­ti­on haben Unter­neh­men zuneh­mend KI-Tools wie ChatGPT in ihre Arbeits­pro­zes­se inte­griert, um Effi­zi­enz zu stei­gern, Inno­va­tio­nen vor­an­zu­trei­ben und neue For­men der Kun­den­in­ter­ak­ti­on zu ermög­li­chen. Künst­li­che Intel­li­genz bie­tet dabei die Mög­lich­keit, kom­ple­xe Daten­ana­ly­sen durch­zu­füh­ren, auto­ma­ti­sier­te Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und mensch­li­che Spra­che in einer Wei­se zu ver­ste­hen, die natür­li­che Inter­ak­tio­nen mit Maschi­nen ermög­licht. Die­se fort­schritt­li­chen Tech­no­lo­gien unter­stüt­zen eine Viel­zahl von Anwen­dun­gen, von der Auto­ma­ti­sie­rung rou­ti­ne­mä­ßi­ger Auf­ga­ben bis hin zur Bereit­stel­lung fort­schritt­li­cher Ana­ly­se­funk­tio­nen, die stra­te­gi­sche Ent­schei­dun­gen unterstützen.

Her­aus­for­de­run­gen erge­ben sich jedoch in Bezug auf Daten­schutz, Ethik und die Anpas­sung der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on. Die Imple­men­tie­rung von KI wirft Fra­gen auf, wie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten geschützt und genutzt wer­den, und for­dert Unter­neh­men auf, ethi­sche Über­le­gun­gen bei der Ent­wick­lung und dem Ein­satz von KI-Sys­te­men zu berück­sich­ti­gen. Zudem müs­sen Arbeits­ab­läu­fe und ‑rol­len mög­li­cher­wei­se neu defi­niert wer­den, um die Poten­zia­le der KI voll aus­schöp­fen zu kön­nen, ohne dabei die Mit­ar­bei­ter­bin­dung zu gefähr­den. Die Balan­ce zwi­schen der Nut­zung fort­schritt­li­cher Tech­no­lo­gien und der Wah­rung mensch­li­cher Wer­te stellt eine der zen­tra­len Her­aus­for­de­run­gen in der Ära der digi­ta­len Trans­for­ma­ti­on dar.

Der Fall: Arbeits­ge­richt Hamburg

Im Mit­tel­punkt des Fal­les vor dem Arbeits­ge­richt Ham­burg stand der Ein­satz von ChatGPT, einem fort­schritt­li­chen gene­ra­ti­ven KI-Sys­tem, in einem Unter­neh­men ohne vor­he­ri­ge Ein­bin­dung oder Zustim­mung des Betriebs­rats. Die­ser Ein­satz führ­te zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen bezüg­lich der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats unter dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG).

Der Anlass für die gericht­li­che Prü­fung ergab sich, als das Unter­neh­men sei­nen Beschäf­tig­ten die Nut­zung von ChatGPT expli­zit erlaub­te. Die Nut­zung erfolg­te unter der Vor­aus­set­zung, dass die Beschäf­tig­ten bei der Erstel­lung von Arbeits­er­geb­nis­sen mit­tels ChatGPT dies kennt­lich machen. Inter­es­san­ter­wei­se wur­de ChatGPT nicht auf den Unter­neh­mens­sys­te­men instal­liert; statt­des­sen nutz­ten die Mit­ar­bei­ter das Tool über pri­va­te Accounts oder über den Brow­ser, ohne dass eine direk­te Instal­la­ti­on erfor­der­lich war.

Die Rol­le des Betriebs­rats kam ins Spiel, als die­ser von der Nut­zung erfuhr und die Unter­sa­gung die­ser Pra­xis for­der­te. Der Betriebs­rat argu­men­tier­te, dass die Ein­füh­rung und Nut­zung von ChatGPT ohne sei­ne Betei­li­gung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 (betref­fend die Über­wa­chung der Leis­tung und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer durch tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen), und Nr. 7 BetrVG ver­sto­ße. Der Betriebs­rat sah in der Nut­zung von ChatGPT eine poten­zi­el­le Über­wa­chungs­mög­lich­keit, die sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te aus­lö­sen würde.

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Ham­burg (Az. 24 BVGa 1/24) fiel zuguns­ten des Arbeit­ge­bers aus. Das Gericht urteil­te, dass unter den gege­be­nen Umstän­den kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats ver­letzt wur­de. Es argu­men­tier­te, dass die Nut­zung von ChatGPT durch die Mit­ar­bei­ter als Teil ihres Arbeits­ver­hal­tens anzu­se­hen sei, das außer­halb der Reich­wei­te der durch § 87 BetrVG gere­gel­ten Mit­be­stim­mungs­rech­te fällt, ins­be­son­de­re da kei­ne tech­ni­sche Ein­rich­tung zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­über­wa­chung durch den Arbeit­ge­ber instal­liert wur­de. Zudem hat­te der Arbeit­ge­ber kei­ne Zugriffs­mög­lich­keit auf die Daten, die über die pri­va­ten Accounts der Mit­ar­bei­ter bei der Nut­zung von ChatGPT gene­riert wurden.

Die­se Ent­schei­dung unter­streicht die Not­wen­dig­keit für Betriebs­rä­te und Arbeit­ge­ber, die Aus­wir­kun­gen der digi­ta­len Trans­for­ma­ti­on und der Inte­gra­ti­on von KI-Tools in die Arbeits­welt genau zu betrach­ten. Sie zeigt auf, wie wich­tig es ist, kla­re Richt­li­ni­en und Ver­ein­ba­run­gen zu schaf­fen, die sowohl die tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten als auch die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen berücksichtigen.

Gerichts­ent­schei­dung und Begründung

Der recht­li­che Rah­men: § 87 BetrVG

Das Arbeits­ge­richt Ham­burg hat­te zu beur­tei­len, inwie­fern die Nut­zung von ChatGPT, einem Tool künst­li­cher Intel­li­genz, die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats nach § 87 BetrVG berührt. Die­ser Para­graph regelt die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu überwachen.

Die Ent­schei­dung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass im vor­lie­gen­den Fall kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG ver­letzt wur­de. Es argu­men­tier­te, dass die Nut­zung von ChatGPT pri­mär das Arbeits­ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter betrifft und nicht unter die Rege­lun­gen zur Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer im Betrieb fällt.

Kern der Begründung

Ein ent­schei­den­der Punkt in der Begrün­dung war, dass ChatGPT und ähn­li­che KI-Sys­te­me nicht auf den Unter­neh­mens­sys­te­men instal­liert wur­den, son­dern über pri­va­te Accounts oder Brow­ser­zu­gän­ge genutzt wer­den. Dadurch hat­te der Arbeit­ge­ber kei­nen direk­ten Zugriff auf die Daten oder die Nut­zungs­de­tails, womit eine Über­wa­chung im Sin­ne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus­ge­schlos­sen wur­de. Das Gericht beton­te, dass eine tech­ni­sche Ein­rich­tung zur Über­wa­chung im Sin­ne des BetrVG durch die tech­ni­sche Natur unmit­tel­bar die Über­wa­chung vor­neh­men muss, was hier nicht der Fall war.

Impli­ka­tio­nen der Entscheidung

Die­se Ent­schei­dung ver­deut­licht die Not­wen­dig­keit, die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats im Kon­text neu­er Tech­no­lo­gien prä­zi­se zu betrach­ten. Ins­be­son­de­re zeigt sie, dass die Nut­zung moder­ner Tech­no­lo­gien durch Arbeit­neh­mer, die außer­halb der tech­ni­schen Infra­struk­tur des Arbeit­ge­bers statt­fin­det, nicht auto­ma­tisch unter die bestehen­den Mit­be­stim­mungs­rech­te fällt. Sie unter­streicht die Bedeu­tung der Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Arbeits- und Ord­nungs­ver­hal­ten sowie die Not­wen­dig­keit, den tat­säch­li­chen Zugriff des Arbeit­ge­bers auf die genutz­ten tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen zu bewerten.

Daten­schutz und KI-Ver­ord­nung der EU

Die Inte­gra­ti­on von KI-Tools wie ChatGPT in die Unter­neh­mens­pro­zes­se wirft wich­ti­ge Fra­gen im Bereich des Daten­schut­zes auf. Unter­neh­men müs­sen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) ein­hal­ten, die stren­ge Anfor­de­run­gen an die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten stellt. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Trans­pa­renz der Daten­ver­ar­bei­tung, die Rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen und die Sicher­heit der ver­ar­bei­te­ten Daten. Bei der Nut­zung von KI müs­sen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass alle daten­be­zo­ge­nen Akti­vi­tä­ten den DSGVO-Vor­ga­ben ent­spre­chen, von der Daten­er­he­bung bis zur ‑spei­che­rung und ‑nut­zung.

Zusätz­lich zur DSGVO hat die Euro­päi­sche Uni­on die neue KI-Ver­ord­nung auf den Weg gebracht, die spe­zi­fisch auf den Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz aus­ge­rich­tet ist. Die KI-Ver­ord­nung zielt dar­auf ab, Risi­ken zu mini­mie­ren, die durch den Ein­satz von KI ent­ste­hen kön­nen, und gleich­zei­tig Inno­va­tio­nen zu för­dern. Sie kate­go­ri­siert KI-Sys­te­me basie­rend auf dem Risi­ko, das von ihnen aus­geht, und setzt ent­spre­chen­de Anfor­de­run­gen an Trans­pa­renz, Sicher­heit und Überwachung.

Unter­neh­men, die KI-Tools ein­set­zen, müs­sen sowohl die Anfor­de­run­gen der DSGVO als auch jene der neu­en KI-Ver­ord­nung berück­sich­ti­gen. Beson­ders wich­tig ist es, bei der Imple­men­tie­rung von KI-Sys­te­men eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung durch­zu­füh­ren und nach­zu­wei­sen, dass die ein­ge­setz­ten Tech­no­lo­gien ethi­sche Stan­dards ein­hal­ten und kei­ne unan­ge­mes­se­nen Risi­ken für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen darstellen.

Die neu­en recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen erfor­dern von den Unter­neh­men eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Doku­men­ta­ti­on ihrer KI-bezo­ge­nen Akti­vi­tä­ten. Durch die Ein­hal­tung die­ser Vor­ga­ben kön­nen Unter­neh­men nicht nur recht­li­che Risi­ken mini­mie­ren, son­dern auch das Ver­trau­en ihrer Kun­den und Mit­ar­bei­ter in den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit KI-Tech­no­lo­gien stärken.

Pra­xis­tipps für Unternehmen

Für Unter­neh­men, die KI-Tech­no­lo­gien wie ChatGPT ein­füh­ren und nut­zen möch­ten, ist es ent­schei­dend, sowohl Com­pli­ance mit gesetz­li­chen Vor­ga­ben als auch die Ein­hal­tung von Daten­schutz­richt­li­ni­en sicher­zu­stel­len. Hier sind eini­ge Pra­xis­tipps, die Unter­neh­men dabei hel­fen kön­nen, recht­li­che und ethi­sche Stan­dards zu wahren:

  1. Ent­wick­lung kla­rer KI-Richt­li­ni­en: Unter­neh­men soll­ten spe­zi­fi­sche Richt­li­ni­en für den Ein­satz von KI-Tools erstel­len. Die­se Richt­li­ni­en soll­ten die Art der Nut­zung, die Zie­le und die Gren­zen des Ein­sat­zes von KI im Unter­neh­men klar definieren.
  2. Berück­sich­ti­gung der Mit­be­stim­mungs­rech­te: Es ist wich­tig, früh­zei­tig den Dia­log mit dem Betriebs­rat zu suchen und gemein­sam Rege­lun­gen zu fin­den, die den Ein­satz von KI-Tech­no­lo­gien im Unter­neh­men betref­fen. Trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on und die Berück­sich­ti­gung der Mit­be­stim­mungs­rech­te kön­nen Kon­flik­te ver­mei­den helfen.
  3. Durch­füh­rung von Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zun­gen: Vor der Ein­füh­rung neu­er KI-Sys­te­me soll­ten Unter­neh­men Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zun­gen gemäß der DSGVO durch­füh­ren. Dies hilft, poten­zi­el­le Risi­ken für die Pri­vat­sphä­re und den Daten­schutz zu iden­ti­fi­zie­ren und ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men zu ergreifen.
  4. Schu­lung der Mit­ar­bei­ter: Die Sen­si­bi­li­sie­rung und Schu­lung der Mit­ar­bei­ter im Umgang mit KI-Tools sind wesent­lich. Mit­ar­bei­ter soll­ten über die Daten­schutz­prin­zi­pi­en infor­miert und in der siche­ren Nut­zung der Tech­no­lo­gien geschult werden.
  5. Über­prü­fung der Com­pli­ance mit der KI-Ver­ord­nung der EU: Unter­neh­men soll­ten sicher­stel­len, dass die ein­ge­setz­ten KI-Sys­te­me den Anfor­de­run­gen der neu­en KI-Ver­ord­nung der EU ent­spre­chen. Die Beach­tung die­ser Vor­schrif­ten ist essen­ti­ell, um recht­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren und das Ver­trau­en der Nut­zer zu stärken.

Durch die Umset­zung die­ser Emp­feh­lun­gen kön­nen Unter­neh­men nicht nur recht­li­che Her­aus­for­de­run­gen meis­tern, son­dern auch eine Kul­tur der Ver­ant­wor­tung und Ethik im Umgang mit KI fördern

Fazit

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Ham­burg bezüg­lich der Nut­zung von ChatGPT mar­kiert einen bedeut­sa­men Moment für die Zukunft der Arbeit und die Rol­le von KI in Unter­neh­men. Sie ver­deut­licht, dass die Recht­spre­chung beginnt, sich mit den Her­aus­for­de­run­gen und Mög­lich­kei­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen, die durch fort­schritt­li­che Tech­no­lo­gien ent­ste­hen. Die­ses Urteil legt den Grund­stein für wei­te­re Dis­kus­sio­nen über den Ein­satz von KI im Arbeits­kon­text, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Mit­be­stim­mungs­rech­te und Daten­schutz.

Für Unter­neh­men und Betriebs­rä­te bie­tet der Fall wich­ti­ge Ein­bli­cke und Anre­gun­gen, wie sie gemein­sam die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on gestal­ten kön­nen, ohne die Rech­te der Arbeit­neh­mer zu ver­nach­läs­si­gen. Es ist zu erwar­ten, dass die zukünf­ti­ge Recht­spre­chung und Gesetz­ge­bung sich wei­ter­ent­wi­ckeln wer­den, um den dyna­mi­schen Ver­än­de­run­gen in der Arbeits­welt Rech­nung zu tra­gen. Dabei wird es ent­schei­dend sein, ein Gleich­ge­wicht zwi­schen tech­no­lo­gi­scher Inno­va­ti­on und dem Schutz indi­vi­du­el­ler Rech­te zu fin­den, um eine gerech­te und inklu­si­ve Zukunft der Arbeit zu gestalten.

FAQ-Bereich

  1. Was besagt die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Ham­burg zum Ein­satz von ChatGPT im Unter­neh­men? Die Ent­schei­dung (Az. 24 BVGa 1/24) des Arbeits­ge­richts Ham­burg stell­te fest, dass der Betriebs­rat kein Mit­be­stim­mungs­recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG bei der Nut­zung von ChatGPT und ähn­li­chen KI-Sys­te­men durch Mit­ar­bei­ter hat, sofern die­se Sys­te­me über pri­va­te Accounts oder exter­ne Zugän­ge genutzt wer­den und der Arbeit­ge­ber kei­nen Zugriff auf die Nut­zungs­in­for­ma­tio­nen hat.
  2. Wel­che Kon­se­quen­zen hat die Gerichts­ent­schei­dung für die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats? Die Ent­schei­dung unter­streicht, dass unter bestimm­ten Bedin­gun­gen die Nut­zung von KI-Tools wie ChatGPT im Arbeits­um­feld außer­halb der tra­di­tio­nel­len Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats fal­len kann. Dies erfor­dert eine Anpas­sung in der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rä­ten und Unter­neh­mens­füh­rung bezüg­lich der Ein­füh­rung und Nut­zung neu­er Technologien.
  3. Wie soll­ten Unter­neh­men den Daten­schutz bei der Nut­zung von KI-Tools wie ChatGPT hand­ha­ben? Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass die Nut­zung von KI-Tools im Ein­klang mit der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) steht und die neu­en Anfor­de­run­gen der EU-KI-Ver­ord­nung berück­sich­tigt. Dazu gehört die Durch­füh­rung von Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zun­gen und die Imple­men­tie­rung von Maß­nah­men, die den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gewährleisten.
  4. Was bedeu­tet die neue KI-Ver­ord­nung der EU für Unter­neh­men? Die EU-KI-Ver­ord­nung legt einen risi­ko­ba­sier­ten Ansatz für den Ein­satz von KI-Sys­te­men fest, mit spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen basie­rend auf dem Risi­ko­le­vel der KI-Anwen­dun­gen. Unter­neh­men müs­sen die­se Anfor­de­run­gen beach­ten, ins­be­son­de­re bei hoch­ri­si­ko­rei­chen KI-Sys­te­men, und ent­spre­chen­de Sicher­heits- und Trans­pa­renz­maß­nah­men implementieren.
  5. Gibt es Pra­xis­tipps für Unter­neh­men zur Inte­gra­ti­on von KI-Sys­te­men? Unter­neh­men soll­ten kla­re Richt­li­ni­en für die Nut­zung von KI-Tools ent­wi­ckeln, früh­zei­tig den Dia­log mit dem Betriebs­rat suchen, Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zun­gen durch­füh­ren und Mit­ar­bei­ter über den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit KI schu­len. Zudem ist es wich­tig, die Com­pli­ance mit der DSGVO und der EU-KI-Ver­ord­nung sicher­zu­stel­len, um sowohl recht­li­che als auch ethi­sche Stan­dards zu wahren.

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