Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 12.01.2022 (Az: 23 SaGa 1521/21) festgestellt, dass die Kündigung eines “Riders” bei Gorillas nicht rechtmäßig war. Dies ist nicht das erste Mal, dass das Berliner Start-Up Gorillas in arbeitsrechtlichen Fragen vor Gericht gescheitert ist. Wir berichteten bereits über eine frühere Entscheidung, die die Fortsetzung der Betriebsratswahl bei Gorillas betraf.
Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstände
Der betroffene “Rider” – wie die Fahrradkuriere bei Gorillas genannt werden – hatte an einem wilden Streik teilgenommen. Obwohl dies grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen könnte, machte der Arbeitnehmer geltend, dass er als Mitglied des Wahlvorstands einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt. Er klagte daher im Wege des einstweiligen Rechtschutzes auf den Bestand seines Arbeitsvertrags.
Gerichtliche Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte den Sonderkündigungsschutz des “Riders”. Eine außerordentliche Kündigung wäre nur dann möglich, wenn der Betriebsrat zustimmt (gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG) oder der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht nachweisen kann, dass die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG). Da keiner dieser Fälle vorlag, ist der “Rider” vor einer Entlassung geschützt und muss mindestens bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts bei Gorillas weiterbeschäftigt werden.
Fazit und Ausblick
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Sonderkündigungsschutzes für Wahlvorstandsmitglieder und bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern wichtige Erkenntnisse für ähnliche Fälle in der Zukunft. Es bleibt abzuwarten, wie Gorillas auf diese neuerliche arbeitsrechtliche Niederlage reagieren wird.