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Ist das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz eigent­lich noch zeitgemäß?

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Ein­lei­tung: Hin­ter­grund und Ziel des Artikels

Die Arbeits­welt befin­det sich im Wan­del. Ins­be­son­de­re die zuneh­men­de Mul­ti­lo­ka­li­tät, also die Mög­lich­keit, orts­un­ab­hän­gig zu arbei­ten, stellt das Betriebs­ver­fas­sungs­recht vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz wur­de jedoch bereits in den 1950er Jah­ren ver­ab­schie­det und kann mit die­sen moder­nen Arbeits­for­men nur bedingt mithalten.

In die­sem Arti­kel wol­len wir uns daher mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, ob das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz noch zeit­ge­mäß ist und ob es den Anfor­de­run­gen der moder­nen Arbeits­welt gerecht wird. Beson­ders im Fokus steht dabei die Bedeu­tung der Mul­ti­lo­ka­li­tät für das Betriebsverfassungsrecht.

Als Anbie­ter von Schu­lun­gen und Semi­na­ren im Bereich des Betriebs­ver­fas­sungs­rechts möch­ten wir Betriebs­rä­ten und ande­ren Inter­es­sier­ten damit eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe bie­ten und auf­zei­gen, wel­che Her­aus­for­de­run­gen sich aus der Mul­ti­lo­ka­li­tät für die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung ergeben.

Betriebs­ver­fas­sungs­recht und Multilokalität

Das Betriebs­ver­fas­sungs­recht regelt die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern in Betrie­ben. Es soll sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den und eine demo­kra­ti­sche Wil­lens­bil­dung inner­halb des Betriebs statt­fin­den kann. Doch was pas­siert, wenn der Betrieb nicht mehr an einen fes­ten Ort gebun­den ist, son­dern die Arbeit­neh­mer orts­un­ab­hän­gig arbei­ten können?

Die Mul­ti­lo­ka­li­tät stellt das Betriebs­ver­fas­sungs­recht vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Zum einen ist es schwie­ri­ger, den Betrieb als sol­chen zu defi­nie­ren. Wo befin­det sich der Betrieb, wenn die Arbeit­neh­mer an ver­schie­de­nen Orten arbei­ten und nur vir­tu­ell mit­ein­an­der ver­bun­den sind? Zum ande­ren stellt die Mul­ti­lo­ka­li­tät auch die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats infra­ge. Wie kön­nen Betriebs­rä­te sicher­stel­len, dass ihre Kol­le­gen an ande­ren Stand­or­ten ange­mes­sen ver­tre­ten wer­den und ihre Inter­es­sen gewahrt bleiben?

Mul­ti­lo­ka­li­tät als Her­aus­for­de­rung für das Betriebs­ver­fas­sungs­recht: Defi­ni­ti­on und Erklärung

Unter Mul­ti­lo­ka­li­tät ver­steht man die gleich­zei­ti­ge Aus­übung von beruf­li­chen Tätig­kei­ten an ver­schie­de­nen Orten. Die zuneh­men­de Digi­ta­li­sie­rung und Mobi­li­tät ermög­licht es immer mehr Beschäf­tig­ten, ihre Arbeit nicht nur im Betrieb oder Büro, son­dern auch von zu Hau­se oder unter­wegs aus zu erle­di­gen. Das stellt das Betriebs­ver­fas­sungs­recht vor neue Herausforderungen.

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz geht von der klas­si­schen Vor­stel­lung aus, dass Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer an einem fes­ten Betriebs­ort tätig sind. Das Gesetz schreibt vor, dass es in Betrie­ben ab einer bestimm­ten Grö­ße einen Betriebs­rat geben muss, der die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber ver­tritt. Die Bil­dung eines Betriebs­rats ist dabei an den Betriebs­be­griff gebun­den. Die Fra­ge ist daher, ob das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz den moder­nen Arbeits­for­men gerecht wird, in denen die Arbeit an ver­schie­de­nen Orten und teil­wei­se auch außer­halb des Betriebs stattfindet.

Im Betriebs­ver­fas­sungs­recht stellt sich ins­be­son­de­re die Fra­ge, wie die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten sicher­ge­stellt wer­den kann, wenn die­se an ver­schie­de­nen Orten tätig sind. Auch die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats wer­den hier­durch beein­flusst. So muss zum Bei­spiel ent­schie­den wer­den, ob ein vir­tu­el­ler Betriebs­rat gebil­det wer­den kann oder ob es ande­re For­men der Inter­es­sen­ver­tre­tung geben sollte.

Die Mul­ti­lo­ka­li­tät stellt somit eine Her­aus­for­de­rung für das Betriebs­ver­fas­sungs­recht dar, die es zu lösen gilt. Der Gesetz­ge­ber ist hier gefragt, das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ent­spre­chend anzu­pas­sen und die Mit­be­stim­mungs­rech­te der Beschäf­tig­ten in moder­nen Arbeits­for­men zu gewährleisten.

Pro­ble­me bei der Anwen­dung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes auf mul­ti­lo­ka­le Arbeits­for­men: Bei­spie­le und Erfahrungsberichte

Im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz wird der Begriff “Betrieb” als räum­lich abge­grenz­te orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit defi­niert. In Zei­ten von Mul­ti­lo­ka­li­tät, in denen Beschäf­tig­te an unter­schied­li­chen Orten arbei­ten und der Arbeits­platz nicht mehr zwangs­läu­fig an einen fes­ten Stand­ort gebun­den ist, ent­ste­hen jedoch Pro­ble­me bei der Anwen­dung des Geset­zes. Denn was pas­siert, wenn ein Unter­neh­men an ver­schie­de­nen Stand­or­ten tätig ist und kein ein­deu­tig abgrenz­ba­rer Betrieb mehr existiert?

Ein Bei­spiel hier­für sind Unter­neh­men, die meh­re­re Nie­der­las­sun­gen in ver­schie­de­nen Städ­ten oder sogar Län­dern betrei­ben. Hier stellt sich die Fra­ge, ob es sich um einen gemein­sa­men Betrieb han­delt oder jeder Stand­ort als eige­ner Betrieb zu betrach­ten ist. Wird jeder Stand­ort als eigen­stän­di­ger Betrieb ange­se­hen, bedeu­tet dies, dass die Beschäf­tig­ten an jedem Stand­ort einen eige­nen Betriebs­rat wäh­len kön­nen. Dies kann dazu füh­ren, dass die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Betriebs­rä­ten erschwert wird und es zu unter­schied­li­chen Ent­schei­dun­gen kommt.

Ein wei­te­res Pro­blem ergibt sich bei Beschäf­tig­ten, die an unter­schied­li­chen Orten tätig sind und zwi­schen die­sen Orten regel­mä­ßig wech­seln. Wie wird hier der Betriebs­rat gebil­det? Und wel­che Mit­be­stim­mungs­rech­te hat er? Die­se Fra­gen müs­sen im Ein­zel­fall geklärt wer­den und füh­ren zu einer gewis­sen Rechtsunsicherheit.

Erfah­rungs­be­rich­te zei­gen, dass es ins­be­son­de­re bei der Bil­dung von Betriebs­rä­ten und der Aus­übung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten in mul­ti­lo­ka­len Unter­neh­men immer wie­der zu Pro­ble­men kommt. So kann es bei­spiels­wei­se vor­kom­men, dass die Beschäf­tig­ten an einem Stand­ort unzu­frie­den mit der Betriebs­rats­ar­beit sind, jedoch kei­nen eige­nen Betriebs­rat grün­den kön­nen, da das Unter­neh­men als ein­heit­li­cher Betrieb ange­se­hen wird. In sol­chen Fäl­len kann es sinn­voll sein, den Betriebs­rat an einem ande­ren Stand­ort mit ins Boot zu holen und zusammenzuarbeiten.

Die Anwen­dung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes auf mul­ti­lo­ka­le Arbeits­for­men stellt also eine Her­aus­for­de­rung dar. Unter­neh­men und Beschäf­tig­te müs­sen hier­bei sehr genau prü­fen, wie sie die Mit­be­stim­mungs­rech­te der Betriebs­rä­te gewähr­leis­ten kön­nen und wel­che Form der Zusam­men­ar­beit am bes­ten geeig­net ist. Im nächs­ten Abschnitt gehen wir auf Lösungs­mög­lich­kei­ten ein.

Aktu­el­le Dis­kus­sio­nen um Refor­men des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes: Zie­le und Argumente

Ange­sichts der genann­ten Her­aus­for­de­run­gen durch die Ent­wick­lung hin zu mul­ti­lo­ka­len Arbeits­for­men wird seit eini­ger Zeit eine Reform des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes dis­ku­tiert. Eini­ge Exper­ten und Inter­es­sen­ver­tre­ter for­dern Ände­run­gen im Sin­ne einer Anpas­sung des Geset­zes an die ver­än­der­ten Arbeits­for­men, um eine zeit­ge­mä­ße betrieb­li­che Mit­be­stim­mung zu ermöglichen.

Zu den Haupt­zie­len der Reform­for­de­run­gen gehört die Schaf­fung von mehr Fle­xi­bi­li­tät und Selbst­be­stim­mung für die Beschäf­tig­ten. Hier­bei geht es ins­be­son­de­re dar­um, die Mit­be­stim­mungs­rech­te der Betriebs­rä­te zu erwei­tern und ihnen mehr Ein­fluss auf die Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen zu geben. Auch eine Erwei­te­rung der Defi­ni­ti­on des Betriebs wird gefor­dert, um mul­ti­lo­ka­le Arbeits­for­men bes­ser abbil­den zu können.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt der Dis­kus­sio­nen ist die Ver­ein­fa­chung der Ver­fah­ren. Durch die zuneh­men­de Kom­ple­xi­tät der Arbeits­welt wird es für Betriebs­rä­te immer schwie­ri­ger, ihre Auf­ga­ben inner­halb der vor­ge­ge­be­nen Fris­ten zu erfül­len. Eine Ver­ein­fa­chung der Ver­fah­ren und eine Reduk­ti­on des büro­kra­ti­schen Auf­wands könn­ten hier Abhil­fe schaffen.

Auf der ande­ren Sei­te gibt es auch kri­ti­sche Stim­men, die vor einer zu star­ken Auf­wei­chung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes war­nen. Ins­be­son­de­re Arbeit­ge­ber­ver­bän­de fürch­ten eine Über­re­gu­lie­rung und eine Benach­tei­li­gung der Unter­neh­men im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb. Auch die Gefahr einer Zer­split­te­rung der Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen wird häu­fig genannt.

Ins­ge­samt lässt sich fest­hal­ten, dass eine Reform des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes im Zeit­al­ter der Mul­ti­lo­ka­li­tät eine wich­ti­ge Rol­le spie­len könn­te. Eine Anpas­sung an die ver­än­der­ten Arbeits­for­men könn­te dazu bei­tra­gen, die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung zukunfts­fä­hig zu machen und den Beschäf­tig­ten mehr Mit­spra­che­recht und Selbst­be­stim­mung zu ermög­li­chen. Gleich­zei­tig müs­sen aber auch die Inter­es­sen der Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt wer­den, um einen fai­ren Inter­es­sen­aus­gleich zu gewährleisten.

Fazit: Ist das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz noch zeitgemäß?

Ange­sichts der zuneh­men­den Mul­ti­lo­ka­li­tät in der Arbeits­welt und den damit ein­her­ge­hen­den Her­aus­for­de­run­gen für das Betriebs­ver­fas­sungs­recht stellt sich die Fra­ge, ob das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz noch zeit­ge­mäß ist. Die Tat­sa­che, dass die Digi­ta­li­sie­rung die Arbeits­welt grund­le­gend ver­än­dert und Arbeits­for­men schafft, die das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz in sei­ner jet­zi­gen Form nicht voll­stän­dig erfasst, zeigt, dass das Gesetz einer Über­ar­bei­tung bedarf.

Es ist jedoch frag­lich, ob und in wel­chem Umfang eine Reform des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes tat­säch­lich durch­ge­führt wird. Auf der einen Sei­te ste­hen Inter­es­sen­ver­tre­ter von Arbeit­neh­mer­sei­te, die eine Anpas­sung des Geset­zes an die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen for­dern. Auf der ande­ren Sei­te ste­hen jedoch Arbeit­ge­ber­ver­bän­de und Wirt­schafts­ver­tre­ter, die argu­men­tie­ren, dass eine zu star­ke Regu­lie­rung die Inno­va­ti­ons­fä­hig­keit der Unter­neh­men ein­schränkt und somit nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der deut­schen Wirt­schaft hat.

Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die Dis­kus­sio­nen um eine Reform des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes in Zukunft ent­wi­ckeln wer­den. Klar ist jedoch, dass die zuneh­men­de Mul­ti­lo­ka­li­tät in der Arbeits­welt ein wich­ti­ger Fak­tor ist, der bei der Über­le­gung einer mög­li­chen Reform berück­sich­tigt wer­den muss, um den Schutz der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen zu gewähr­leis­ten und den­noch eine gute Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern zu ermöglichen.

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