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Per­so­nal­rats­wah­len 2024: Wann und wo Sie Ihren Per­so­nal­rat wäh­len können

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Ein Per­so­nal­rat ist die gewähl­te Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le des öffent­li­chen Diens­tes. Er hat die Auf­ga­be, die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten gegen­über dem Dienst­stel­len­lei­ter zu ver­tre­ten und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen zu för­dern. Der Per­so­nal­rat hat unter ande­rem Mitbestimmungs‑, Mit­wir­kungs- und Anhö­rungs­rech­te bei ver­schie­de­nen personal‑, sozi­al- und orga­ni­sa­to­ri­schen Angelegenheiten.

Die Per­so­nal­rats­wah­len sind daher wich­tig, um die Per­so­nal­ver­tre­tung zu bestim­men und die Rech­te und Pflich­ten der Beschäf­tig­ten zu wah­ren. Die Beschäf­tig­ten haben das Recht, an der Wahl teil­zu­neh­men, sich als Kan­di­da­ten auf­stel­len zu las­sen und sich über die Wahl zu infor­mie­ren. Sie haben aber auch die Pflicht, die Wahl nicht zu beein­träch­ti­gen oder zu verfälschen.

Die Per­so­nal­rats­wah­len fin­den alle vier Jah­re statt, jedoch nicht in allen Bun­des­län­dern gleich­zei­tig. Die Wahl­ter­mi­ne in Bund und Län­dern rich­ten sich nach den jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen. Die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 fin­den in fol­gen­den Bun­des­län­dern statt:

  • Bund: Die Wah­len in Ver­wal­tun­gen des Bun­des, in bun­des­un­mit­tel­ba­ren Kör­per­schaf­ten, Anstal­ten und Stif­tun­gen des öffent­li­chen Rechts (inkl. Job­cen­ter) sowie in Gerich­ten des Bun­des fin­den vom 01.03. – 31.05.2024 statt.
  • Baden-Würt­tem­berg: Die Wah­len fin­den vom 01.04. – 31.07.2024 statt.
  • Nie­der­sach­sen: Die Wah­len fin­den vom 01.02. – 30.04.2024 statt.
  • Nord­rhein-West­fa­len: Die Wah­len fin­den im Juni 2024 statt.

In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie alles, was Sie über die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 wis­sen müs­sen: von den Vor­aus­set­zun­gen für die Durch­füh­rung einer Per­so­nal­rats­wahl über die Beson­der­hei­ten der Per­so­nal­rats­wah­len 2024 in den ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern bis hin zu den Tipps und Hin­wei­sen für eine erfolg­rei­che Wahl­be­tei­li­gung. Außer­dem erfah­ren Sie, war­um Schu­lun­gen für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te wich­tig sind und wel­che Schu­lungs­an­ge­bo­te es gibt.

Was ist ein Per­so­nal­rat und war­um sind die Per­so­nal­rats­wah­len wichtig?

Ein Per­so­nal­rat ist die gewähl­te Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le des öffent­li­chen Diens­tes. Er hat die Auf­ga­be, die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten gegen­über dem Dienst­stel­len­lei­ter zu ver­tre­ten und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen zu för­dern. Der Per­so­nal­rat hat unter ande­rem Mitbestimmungs‑, Mit­wir­kungs- und Anhö­rungs­rech­te bei ver­schie­de­nen personal‑, sozi­al- und orga­ni­sa­to­ri­schen Angelegenheiten.

Die Per­so­nal­rats­wah­len sind daher wich­tig, um die Per­so­nal­ver­tre­tung zu bestim­men und die Rech­te und Pflich­ten der Beschäf­tig­ten zu wah­ren. Die Beschäf­tig­ten haben das Recht, an der Wahl teil­zu­neh­men, sich als Kan­di­da­ten auf­stel­len zu las­sen und sich über die Wahl zu infor­mie­ren. Sie haben aber auch die Pflicht, die Wahl nicht zu beein­träch­ti­gen oder zu verfälschen.

Die Per­so­nal­rats­wah­len sind auch wich­tig, um die Qua­li­tät der öffent­li­chen Dienst­leis­tun­gen zu ver­bes­sern und die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten zu opti­mie­ren. Ein guter Per­so­nal­rat kann dazu bei­tra­gen, Kon­flik­te zu lösen, Inno­va­tio­nen zu för­dern, Ver­än­de­run­gen zu beglei­ten und die Moti­va­ti­on der Beschäf­tig­ten zu erhöhen.

Wann fin­den die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 statt?

Die Per­so­nal­rats­wah­len fin­den alle vier Jah­re statt, jedoch nicht in allen Bun­des­län­dern gleich­zei­tig. Die Wahl­ter­mi­ne in Bund und Län­dern rich­ten sich nach den jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen. Die Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze sind die gesetz­li­chen Grund­la­gen für die Bil­dung, Zusam­men­set­zung, Wahl und Tätig­keit der Per­so­nal­rä­te. Sie kön­nen je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le variieren.

Die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 fin­den in fol­gen­den Bun­des­län­dern statt:

  • Bund: Die Wah­len in Ver­wal­tun­gen des Bun­des, in bun­des­un­mit­tel­ba­ren Kör­per­schaf­ten, Anstal­ten und Stif­tun­gen des öffent­li­chen Rechts (inkl. Job­cen­ter) sowie in Gerich­ten des Bun­des fin­den vom 01.03. – 31.05.2024 statt. Das zustän­di­ge Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz ist das Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (BPersVG) .
  • Baden-Würt­tem­berg: Die Wah­len fin­den vom 01.04. – 31.07.2024 statt. Das zustän­di­ge Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz ist das Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz Baden-Würt­tem­berg (LPVG) .
  • Nie­der­sach­sen: Die Wah­len fin­den vom 01.02. – 30.04.2024 statt. Das zustän­di­ge Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz ist das Nie­der­säch­si­sche Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (NPersVG) .
  • Nord­rhein-West­fa­len: Die Wah­len fin­den im Juni 2024 statt. Das zustän­di­ge Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz ist das Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz Nord­rhein-West­fa­len (LPVG NRW) .

Wie wird eine Per­so­nal­rats­wahl durchgeführt?

Eine Per­so­nal­rats­wahl kann nur dann durch­ge­führt wer­den, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die­se Vor­aus­set­zun­gen betref­fen die Wahl­be­rech­ti­gung, das Wahl­ver­fah­ren, den Wahl­vor­stand und die Wahl­vor­schlä­ge.

Die Wahl­be­rech­ti­gung ist die Vor­aus­set­zung dafür, dass ein Beschäf­tig­ter an der Wahl teil­neh­men oder sich als Kan­di­dat auf­stel­len las­sen kann. Die Wahl­be­rech­ti­gung rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren. Grund­sätz­lich gilt jedoch, dass ein Beschäf­tig­ter wahl­be­rech­tigt ist, wenn er am Tag der Wahl das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und seit min­des­tens sechs Mona­ten in der Dienst­stel­le beschäf­tigt ist. Aus­ge­schlos­sen von der Wahl­be­rech­ti­gung sind in der Regel Beam­te auf Pro­be oder auf Zeit, Aus­zu­bil­den­de, Prak­ti­kan­ten, Leih­ar­beit­neh­mer oder Beschäf­tig­te, die nur vor­über­ge­hend in der Dienst­stel­le tätig sind.

Das Wahl­ver­fah­ren ist die Art und Wei­se, wie die Wahl durch­ge­führt wird. Das Wahl­ver­fah­ren rich­tet sich eben­falls nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren. Grund­sätz­lich gibt es zwei Arten von Wahl­ver­fah­ren: das Ver­hält­nis­wahl­ver­fah­ren und das Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren. Das Ver­hält­nis­wahl­ver­fah­ren bedeu­tet, dass die Beschäf­tig­ten aus meh­re­ren Lis­ten von Kan­di­da­ten wäh­len kön­nen und die Sit­ze im Per­so­nal­rat ent­spre­chend dem Stim­men­an­teil der Lis­ten ver­teilt wer­den. Das Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren bedeu­tet, dass die Beschäf­tig­ten ein­zel­ne Kan­di­da­ten wäh­len kön­nen und die Sit­ze im Per­so­nal­rat ent­spre­chend der Anzahl der Stim­men für die ein­zel­nen Kan­di­da­ten ver­teilt wer­den. Das Ver­hält­nis­wahl­ver­fah­ren wird in der Regel ange­wen­det, wenn in der Dienst­stel­le meh­re­re Gewerk­schaf­ten oder Grup­pen ver­tre­ten sind. Das Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren wird in der Regel ange­wen­det, wenn in der Dienst­stel­le nur eine Gewerk­schaft oder Grup­pe ver­tre­ten ist oder wenn alle Gewerk­schaf­ten oder Grup­pen sich auf eine gemein­sa­me Lis­te einigen.

Der Wahl­vor­stand ist das Organ, das für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Wahl ver­ant­wort­lich ist. Der Wahl­vor­stand wird vom amtie­ren­den Per­so­nal­rat oder von einer Ver­samm­lung der Beschäf­tig­ten gewählt oder bestimmt. Der Wahl­vor­stand besteht aus min­des­tens drei Mit­glie­dern, die mög­lichst die ver­schie­de­nen Beschäf­tig­ten­grup­pen reprä­sen­tie­ren sol­len. Der Wahl­vor­stand hat unter ande­rem fol­gen­de Auf­ga­ben: den Zeit­punkt der Wahl fest­le­gen, die Wäh­ler­lis­te erstel­len, die Wahl­vor­schlä­ge ent­ge­gen­neh­men und prü­fen, die Stimm­zet­tel dru­cken, die Wahl­ur­nen auf­stel­len, die Stim­men aus­zäh­len und das Wahl­er­geb­nis bekanntgeben.

Die Wahl­vor­schlä­ge sind die Lis­ten oder Namen von Kan­di­da­ten, die sich für den Per­so­nal­rat bewer­ben. Die Wahl­vor­schlä­ge müs­sen vom Wahl­vor­stand ange­nom­men und geprüft wer­den, bevor sie auf den Stimm­zet­teln erschei­nen kön­nen. Die Wahl­vor­schlä­ge kön­nen von Gewerk­schaf­ten, Grup­pen oder Ein­zel­per­so­nen ein­ge­reicht wer­den. Die Wahl­vor­schlä­ge müs­sen eine bestimm­te Anzahl von Unter­stüt­zungs­un­ter­schrif­ten von wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten ent­hal­ten. Die Anzahl der Unter­stüt­zungs­un­ter­schrif­ten rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le variieren.

Was sind die Beson­der­hei­ten der Per­so­nal­rats­wah­len 2024 in den ver­schie­de­nen Bundesländern?

Die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 fin­den nicht in allen Bun­des­län­dern gleich­zei­tig statt, son­dern zu unter­schied­li­chen Zeit­räu­men. Dies liegt dar­an, dass die Wahl­ter­mi­ne nach den jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen fest­ge­legt wer­den, die je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren kön­nen. Die Wahl­ter­mi­ne haben Aus­wir­kun­gen auf die Fris­ten und Vor­ga­ben, die für die Durch­füh­rung der Wahl zu beach­ten sind.

Die fol­gen­de Tabel­le zeigt die Wahl­ter­mi­ne, Fris­ten und Vor­ga­ben für die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 in den ver­schie­de­nen Bundesländern:

Bun­des­landWahl­ter­minFrist für die Bil­dung des Wahl­vor­standsFrist für die Ein­rei­chung der Wahl­vor­schlä­geVor­ga­be für die Unterstützungsunterschriften
Bund01.03. – 31.05.2024spä­tes­tens acht Wochen vor Ablauf der Amts­zeit des Personalratsspä­tes­tens 25 Tage vor dem ers­ten Wahltagmin­des­tens ein Zwan­zigs­tel der Wahl­be­rech­tig­ten oder min­des­tens fünf Wahlberechtigte
Baden-Würt­tem­berg01.04. – 31.07.2024spä­tes­tens zwölf Wochen vor Ablauf der Amts­zeit des Personalratsspä­tes­tens 40 Tage vor dem ers­ten Wahltagmin­des­tens ein Zwan­zigs­tel der Wahl­be­rech­tig­ten oder min­des­tens drei Wahlberechtigte
Nie­der­sach­sen01.02. – 30.04.2024spä­tes­tens elf Wochen vor Ablauf der Amts­zeit des Personalratsspä­tes­tens 35 Tage vor dem ers­ten Wahltagmin­des­tens ein Zwan­zigs­tel der Wahl­be­rech­tig­ten oder min­des­tens drei Wahlberechtigte
Nord­rhein-West­fa­lenJuni 2024spä­tes­tens drei Mona­te vor Ablauf der Amts­zeit des Personalratsspä­tes­tens 30 Tage vor dem ers­ten Wahltagmin­des­tens ein Zwan­zigs­tel der Wahl­be­rech­tig­ten oder min­des­tens fünf Wahlberechtigte

Wie man aus der Tabel­le erse­hen kann, gibt es eini­ge Unter­schie­de zwi­schen den Bun­des­län­dern, was die Fris­ten und Vor­ga­ben für die Per­so­nal­rats­wah­len betrifft. Die­se Unter­schie­de soll­ten von den Wahl­vor­stän­den und den Beschäf­tig­ten beach­tet wer­den, um eine rei­bungs­lo­se und rechts­si­che­re Wahl zu gewährleisten.

Wie kann man an der Per­so­nal­rats­wahl teilnehmen?

Die Teil­nah­me an der Per­so­nal­rats­wahl ist ein Recht und eine Pflicht der Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le des öffent­li­chen Diens­tes. Die Teil­nah­me an der Per­so­nal­rats­wahl bedeu­tet nicht nur, sei­ne Stim­me abzu­ge­ben, son­dern auch, sich über die Wahl zu infor­mie­ren, sich als Kan­di­dat auf­stel­len zu las­sen oder zu unter­stüt­zen und die Wahl zu kontrollieren.

Um an der Per­so­nal­rats­wahl teil­neh­men zu kön­nen, muss man zunächst wahl­be­rech­tigt sein. Die Wahl­be­rech­ti­gung rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren. Grund­sätz­lich gilt jedoch, dass ein Beschäf­tig­ter wahl­be­rech­tigt ist, wenn er am Tag der Wahl das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und seit min­des­tens sechs Mona­ten in der Dienst­stel­le beschäf­tigt ist. Aus­ge­schlos­sen von der Wahl­be­rech­ti­gung sind in der Regel Beam­te auf Pro­be oder auf Zeit, Aus­zu­bil­den­de, Prak­ti­kan­ten, Leih­ar­beit­neh­mer oder Beschäf­tig­te, die nur vor­über­ge­hend in der Dienst­stel­le tätig sind.

Um sich über die Per­so­nal­rats­wahl zu infor­mie­ren, gibt es ver­schie­de­ne Infor­ma­ti­ons­quel­len, die man nut­zen kann. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Der Wahl­vor­stand: Der Wahl­vor­stand ist das Organ, das für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Wahl ver­ant­wort­lich ist. Er infor­miert die Beschäf­tig­ten über den Zeit­punkt der Wahl, die Wäh­ler­lis­te, die Wahl­vor­schlä­ge, die Stimm­zet­tel, die Wahl­ur­nen und das Wahl­er­geb­nis. Er steht auch für Fra­gen und Anre­gun­gen zur Verfügung.
  • Die Gewerk­schaf­ten: Die Gewerk­schaf­ten sind die Orga­ni­sa­tio­nen, die die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten ver­tre­ten und schüt­zen. Sie kön­nen eige­ne Wahl­vor­schlä­ge ein­rei­chen oder unter­stüt­zen und Wahl­wer­bung betrei­ben. Sie bie­ten auch Schu­lun­gen und Bera­tun­gen für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te an.
  • Die Kan­di­da­ten: Die Kan­di­da­ten sind die Per­so­nen, die sich für den Per­so­nal­rat bewer­ben oder vor­ge­schla­gen wer­den. Sie kön­nen ihre Zie­le und Pro­gram­me vor­stel­len und mit den Beschäf­tig­ten diskutieren.
  • Die Medi­en: Die Medi­en sind die Kanä­le, über die Infor­ma­tio­nen über die Per­so­nal­rats­wah­len ver­brei­tet wer­den. Dazu gehö­ren unter ande­rem Aus­hän­ge, Fly­er, Bro­schü­ren, News­let­ter, Web­sei­ten, E‑Mails, Pod­casts oder Videos.

Um sei­ne Stim­me abzu­ge­ben, muss man sich an das jewei­li­ge Wahl­ver­fah­ren hal­ten. Das Wahl­ver­fah­ren rich­tet sich eben­falls nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren. Grund­sätz­lich gibt es zwei Arten von Wahl­ver­fah­ren: das Ver­hält­nis­wahl­ver­fah­ren und das Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren. Das Ver­hält­nis­wahl­ver­fah­ren bedeu­tet, dass die Beschäf­tig­ten aus meh­re­ren Lis­ten von Kan­di­da­ten wäh­len kön­nen und die Sit­ze im Per­so­nal­rat ent­spre­chend dem Stim­men­an­teil der Lis­ten ver­teilt wer­den. Das Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren bedeu­tet, dass die Beschäf­tig­ten ein­zel­ne Kan­di­da­ten wäh­len kön­nen und die Sit­ze im Per­so­nal­rat ent­spre­chend der Anzahl der Stim­men für die ein­zel­nen Kan­di­da­ten ver­teilt werden.

Um sei­ne Stim­me abzu­ge­ben, muss man fol­gen­de Schrit­te befolgen:

  • Den Stimm­zet­tel erhal­ten: Der Stimm­zet­tel wird vom Wahl­vor­stand gedruckt und an die wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten ver­teilt. Der Stimm­zet­tel ent­hält ent­we­der die Namen der ein­zel­nen Kan­di­da­ten oder die Namen der Lis­ten von Kandidaten.
  • Den Stimm­zet­tel aus­fül­len: Der Stimm­zet­tel muss nach den Anwei­sun­gen des Wahl­vor­stands aus­ge­füllt wer­den. Je nach Wahl­ver­fah­ren kann man ent­we­der eine Stim­me für einen ein­zel­nen Kan­di­da­ten oder eine Stim­me für eine Lis­te von Kan­di­da­ten abge­ben. Man kann auch sei­ne Stim­me ungül­tig machen, indem man den Stimm­zet­tel leer lässt oder meh­re­re Stim­men abgibt.
  • Den Stimm­zet­tel in die Wahl­ur­ne ein­wer­fen: Der Stimm­zet­tel muss in einen Umschlag gesteckt und in eine ver­schlos­se­ne Wahl­ur­ne ein­ge­wor­fen wer­den. Die Wahl­ur­ne wird vom Wahl­vor­stand auf­ge­stellt und bewacht. Die Wahl­ur­ne darf erst nach dem Ende der Wahl geöff­net werden.

Um die Per­so­nal­rats­wahl zu kon­trol­lie­ren, muss man das Wahl­ge­heim­nis wah­ren und die Wahl­ord­nung ein­hal­ten. Das Wahl­ge­heim­nis bedeu­tet, dass nie­mand erfah­ren darf, wie man gewählt hat oder wie ande­re gewählt haben. Die Wahl­ord­nung bedeu­tet, dass man sich an die Regeln und Vor­schrif­ten für die Wahl hal­ten muss. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Kei­ne Beein­flus­sung oder Nöti­gung von Wäh­lern oder Kandidaten
  • Kei­ne Ver­öf­fent­li­chung oder Wei­ter­ga­be von Stimm­zet­teln oder Wahlergebnissen
  • Kei­ne Beschä­di­gung oder Mani­pu­la­ti­on von Wahl­un­ter­la­gen oder Wahlurnen
  • Kei­ne Stö­rung oder Behin­de­rung des Wahl­vor­stands oder der Wahlbeobachter

War­um sind Schu­lun­gen für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te wichtig?

Die Per­so­nal­rats­wah­len sind ein kom­ple­xer und recht­lich bin­den­der Pro­zess, der viel Wis­sen und Erfah­rung erfor­dert. Des­halb sind Schu­lun­gen für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te wich­tig, um eine erfolg­rei­che und rechts­si­che­re Wahl zu gewährleisten.

Schu­lun­gen für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te haben fol­gen­de Vorteile:

  • Sie ver­mit­teln die recht­li­chen Grund­la­gen für die Per­so­nal­rats­wah­len, wie z.B. die Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze, die Wahl­ord­nun­gen, die Fris­ten und Vor­ga­ben, die Rech­te und Pflich­ten der Betei­lig­ten, etc.
  • Sie hel­fen, Feh­ler bei der Durch­füh­rung der Per­so­nal­rats­wah­len zu ver­mei­den, die zu Anfech­tun­gen, Kla­gen oder Ungül­tig­keits­er­klä­run­gen füh­ren können.
  • Sie erhö­hen die Wahl­be­tei­li­gung der Beschäf­tig­ten, indem sie das Inter­es­se und das Ver­trau­en in die Per­so­nal­ver­tre­tung fördern.
  • Sie stär­ken die Kom­pe­tenz und das Enga­ge­ment der Wahl­vor­stän­de und der Beschäf­tig­ten, indem sie ihnen prak­ti­sche Tipps und Hil­fe­stel­lun­gen geben.

Es gibt ver­schie­de­ne Schu­lungs­an­ge­bo­te für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te, die je nach Bedarf und Prä­fe­renz aus­ge­wählt wer­den kön­nen. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Online-Semi­na­re: Online-Semi­na­re sind Schu­lun­gen, die über das Inter­net durch­ge­führt wer­den. Sie ermög­li­chen eine fle­xi­ble und orts­un­ab­hän­gi­ge Teil­nah­me. Sie bie­ten inter­ak­ti­ve Lern­for­ma­te, wie z.B. Web­i­na­re, E‑Lear­ning-Kur­se, Online-Tests, etc.
  • Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen: Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen sind Schu­lun­gen, die in einem Semi­nar­raum oder an einem ande­ren Ort durch­ge­führt wer­den. Sie ermög­li­chen eine per­sön­li­che und direk­te Teil­nah­me. Sie bie­ten inten­si­ve Lern­for­ma­te, wie z.B. Vor­trä­ge, Work­shops, Dis­kus­sio­nen, etc.
  • Indi­vi­du­el­le Bera­tung: Indi­vi­du­el­le Bera­tung ist eine Schu­lung, die auf die spe­zi­fi­schen Fra­gen und Anlie­gen der Wahl­vor­stän­de oder der Beschäf­tig­ten zuge­schnit­ten ist. Sie ermög­licht eine maß­ge­schnei­der­te und ver­trau­li­che Teil­nah­me. Sie bie­tet indi­vi­du­el­le Lern­for­ma­te, wie z.B. Tele­fon­be­ra­tung, E‑Mail-Bera­tung, Coa­ching, etc.

Um sich für eine Schu­lung anzu­mel­den, gibt es ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, die je nach Schu­lungs­an­bie­ter vari­ie­ren kön­nen. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Über eine Web­sei­te: Vie­le Schu­lungs­an­bie­ter ver­fü­gen über eine eige­ne Web­sei­te, auf der sie ihre Schu­lungs­an­ge­bo­te prä­sen­tie­ren und die Mög­lich­keit bie­ten, sich direkt online zu regis­trie­ren. Dies ist eine beque­me und schnel­le Art der Anmel­dung, die nur weni­ge Klicks erfor­dert. Man muss dazu in der Regel ein For­mu­lar aus­fül­len und sei­ne Kon­takt­da­ten angeben.
  • Per E‑Mail: Man­che Schu­lungs­an­bie­ter bevor­zu­gen eine per­sön­li­che­re Art der Anmel­dung, indem sie eine E‑Mail-Kor­re­spon­denz mit den Inter­es­sen­ten füh­ren. Dies ist eine indi­vi­du­el­le und ver­trau­li­che Art der Anmel­dung, die einen direk­ten Kon­takt ermög­licht. Man muss dazu in der Regel eine E‑Mail an den Schu­lungs­an­bie­ter schi­cken und sei­ne Kon­takt­da­ten sowie sei­ne Schu­lungs­wün­sche angeben.
  • Per Tele­fon: Eini­ge Schu­lungs­an­bie­ter bie­ten auch eine tele­fo­ni­sche Anmel­dung an, bei der man mit einem Mit­ar­bei­ter oder einer Mit­ar­bei­te­rin spre­chen kann. Dies ist eine fle­xi­ble und unkom­pli­zier­te Art der Anmel­dung, die eine per­sön­li­che Bera­tung ermög­licht. Man muss dazu in der Regel eine Tele­fon­num­mer wäh­len und sei­ne Kon­takt­da­ten sowie sei­ne Schu­lungs­wün­sche angeben.

Eine beson­de­re Emp­feh­lung für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te ist dei­ne eige­ne Schu­lungs­web­sei­te [ibp.Akademie]. Die ibp.Akademie ist eine renom­mier­te Insti­tu­ti­on für Per­so­nal­ver­tre­tungs­schu­lun­gen in Deutschland. 

Die ibp.Akademie zeich­net sich durch fol­gen­de Merk­ma­le aus:

  • Sie hat qua­li­fi­zier­te Refe­ren­ten, die über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung im Bereich der Per­so­nal­ver­tre­tung verfügen.
  • Sie bie­tet pra­xis­na­he Inhal­te, die auf die aktu­el­len Her­aus­for­de­run­gen und Bedürf­nis­se der Per­so­nal­ver­tre­tung eingehen.
  • Sie hat fle­xi­ble Ter­mi­ne, die an die indi­vi­du­el­len Zeit­plä­ne der Wahl­vor­stän­de und der Beschäf­tig­ten ange­passt wer­den können.
  • Sie hat attrak­ti­ve Prei­se, die ein gutes Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis bieten.

Um mehr über die ibp.Akademie zu erfah­ren oder sich für eine Schu­lung anzu­mel­den, kann man ihre Web­sei­te [ibp.Akademie] besu­chen oder sie per E‑Mail oder Tele­fon kontaktieren.

Wie kann man die Per­so­nal­ver­tre­tung unterstützen?

Die Per­so­nal­ver­tre­tung ist die gewähl­te Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le des öffent­li­chen Diens­tes. Sie hat die Auf­ga­be, die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten gegen­über dem Dienst­stel­len­lei­ter zu ver­tre­ten und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen zu för­dern. Die Per­so­nal­ver­tre­tung kann jedoch nur dann wirk­sam und erfolg­reich sein, wenn sie von den Beschäf­tig­ten unter­stützt wird.

Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, wie man die Per­so­nal­rats­wahl unter­stüt­zen kann. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Sich als Kan­di­dat auf­stel­len las­sen: Eine Mög­lich­keit, die Per­so­nal­rats­wahl zu unter­stüt­zen, ist, sich selbst für den Per­so­nal­rat zu bewer­ben oder vor­schla­gen zu las­sen. Damit kann man sei­ne eige­nen Ideen und Zie­le ein­brin­gen und aktiv an der Per­so­nal­ver­tre­tungs­ar­beit teil­neh­men. Um sich als Kan­di­dat auf­stel­len zu las­sen, muss man wahl­be­rech­tigt sein und eine bestimm­te Anzahl von Unter­stüt­zungs­un­ter­schrif­ten von ande­ren wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten sam­meln. Die Anzahl der Unter­stüt­zungs­un­ter­schrif­ten rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le variieren.
  • Sich an der Wahl­wer­bung betei­li­gen: Eine wei­te­re Mög­lich­keit, die Per­so­nal­rats­wahl zu unter­stüt­zen, ist, sich an der Wahl­wer­bung zu betei­li­gen. Damit kann man die Bekannt­heit und das Anse­hen der Kan­di­da­ten oder Lis­ten erhö­hen und ande­re Beschäf­tig­te zur Wahl moti­vie­ren. Die Wahl­wer­bung kann ver­schie­de­ne For­men anneh­men, wie z.B. Aus­hän­ge, Fly­er, Bro­schü­ren, News­let­ter, Web­sei­ten, E‑Mails, Pod­casts oder Vide­os. Die Wahl­wer­bung muss jedoch den Regeln und Vor­schrif­ten für die Wahl ent­spre­chen und darf nicht gegen das Wahl­ge­heim­nis oder die Wahl­ord­nung verstoßen.
  • Sich für die Per­so­nal­ver­tre­tungs­ar­beit inter­es­sie­ren: Eine wei­te­re Mög­lich­keit, die Per­so­nal­rats­wahl zu unter­stüt­zen, ist, sich für die Per­so­nal­ver­tre­tungs­ar­beit zu inter­es­sie­ren. Damit kann man sich über die Auf­ga­ben und Akti­vi­tä­ten des Per­so­nal­rats infor­mie­ren und sei­ne Mei­nung und Anre­gun­gen ein­brin­gen. Die Per­so­nal­ver­tre­tungs­ar­beit umfasst ver­schie­de­ne The­men­be­rei­che, wie z.B. personal‑, sozi­al- und orga­ni­sa­to­ri­sche Ange­le­gen­hei­ten, Arbeits­be­din­gun­gen, Gesund­heits­schutz, Gleich­stel­lung, Fort­bil­dung, etc. Die Per­so­nal­ver­tre­tungs­ar­beit kann über ver­schie­de­ne Kanä­le ver­folgt wer­den, wie z.B. Sit­zun­gen, Pro­to­kol­le, Berich­te, Mit­tei­lun­gen, etc.
  • Sich an den Per­so­nal­rat wen­den: Eine wei­te­re Mög­lich­keit, die Per­so­nal­rats­wahl zu unter­stüt­zen, ist, sich an den Per­so­nal­rat zu wen­den. Damit kann man sei­ne Pro­ble­me oder Beschwer­den vor­brin­gen und eine Lösung oder Hil­fe erhal­ten. Der Per­so­nal­rat hat die Pflicht, die Beschäf­tig­ten zu bera­ten und zu unter­stüt­zen und ihre Inter­es­sen gegen­über dem Dienst­stel­len­lei­ter zu ver­tre­ten. Der Per­so­nal­rat ist über ver­schie­de­ne Wege erreich­bar, wie z.B. per­sön­lich, tele­fo­nisch, per E‑Mail, etc.

Fazit

Die Per­so­nal­rats­wah­len sind ein wich­ti­ger Bestand­teil der Per­so­nal­ver­tre­tung im öffent­li­chen Dienst. Sie ermög­li­chen es den Beschäf­tig­ten, ihre Inter­es­sen zu ver­tre­ten und die Qua­li­tät der öffent­li­chen Dienst­leis­tun­gen zu ver­bes­sern. Die Per­so­nal­rats­wah­len sind jedoch auch ein kom­ple­xer und recht­lich bin­den­der Pro­zess, der viel Wis­sen und Erfah­rung erfordert.

Um eine erfolg­rei­che und rechts­si­che­re Per­so­nal­rats­wahl zu gewähr­leis­ten, müs­sen die Wahl­vor­stän­de und die Beschäf­tig­ten sich über die Wahl infor­mie­ren, sich an der Wahl betei­li­gen, die Wahl kon­trol­lie­ren und die Wahl unter­stüt­zen. Dazu gibt es ver­schie­de­ne Infor­ma­ti­ons­quel­len, Wahl­ver­fah­ren, Wahl­ord­nun­gen und Wahl­wer­bun­gen, die je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren können.

Um das nöti­ge Wis­sen und die nöti­ge Erfah­rung für die Per­so­nal­rats­wahl zu erlan­gen, sind Schu­lun­gen für Wahl­vor­stän­de und Beschäf­tig­te wich­tig. Es gibt ver­schie­de­ne Schu­lungs­an­ge­bo­te, die je nach Bedarf und Prä­fe­renz aus­ge­wählt wer­den kön­nen. Eine beson­de­re Emp­feh­lung ist die ibp.Akademie, die qua­li­fi­zier­te Refe­ren­ten, pra­xis­na­he Inhal­te, fle­xi­ble Ter­mi­ne und attrak­ti­ve Prei­se bietet.

Die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 fin­den in ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern zu unter­schied­li­chen Zeit­räu­men statt. Die Wahl­ter­mi­ne in Bund und Län­dern sind in der Tabel­le im Abschnitt “Wann fin­den die Per­so­nal­rats­wah­len 2024 statt?” auf­ge­führt. Die Wahl­vor­stän­de und die Beschäf­tig­ten soll­ten sich recht­zei­tig auf die Wahl vor­be­rei­ten und sich an den jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen orientieren.

Wir hof­fen, dass die­ser Arti­kel Ihnen einen Über­blick über die Per­so­nal­rats­wah­len gege­ben hat und Ihnen bei Ihrer Vor­be­rei­tung hilft. Wir wün­schen Ihnen eine erfolg­rei­che und rechts­si­che­re Per­so­nal­rats­wahl 2024!

FAQ-Bereich

Was ist der Unter­schied zwi­schen einem Per­so­nal­rat und einem Betriebsrat?

A: Ein Per­so­nal­rat ist die gewähl­te Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le des öffent­li­chen Diens­tes, wie z.B. einer Behör­de, einem Amt oder einer Schu­le. Ein Betriebs­rat ist die gewähl­te Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in einem pri­va­ten Unter­neh­men oder einer pri­vat­recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­on. Bei­de haben ähn­li­che Auf­ga­ben und Rech­te, aber sie rich­ten sich nach unter­schied­li­chen Geset­zen. Der Per­so­nal­rat rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz, das je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren kann. Der Betriebs­rat rich­tet sich nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, das für alle pri­va­ten Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen gilt.

Wie vie­le Sit­ze hat ein Personalrat?

A: Die Anzahl der Sit­ze eines Per­so­nal­rats hängt von der Anzahl der Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le ab. Die Anzahl der Sit­ze wird nach einer Staf­fel fest­ge­legt, die im jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz ent­hal­ten ist. Die Staf­fel kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren, aber ein Bei­spiel für eine mög­li­che Staf­fel ist:

  • bis zu 20 Beschäf­tig­te: 1 Sitz
  • 21 bis 50 Beschäf­tig­te: 3 Sitze
  • 51 bis 100 Beschäf­tig­te: 5 Sitze
  • 101 bis 200 Beschäf­tig­te: 7 Sitze
  • 201 bis 400 Beschäf­tig­te: 9 Sitze
  • usw.

Wie lan­ge dau­ert die Amts­zeit eines Personalrats?

Die Amts­zeit eines Per­so­nal­rats beträgt in der Regel vier Jah­re. Die Amts­zeit beginnt mit der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung des neu gewähl­ten Per­so­nal­rats und endet mit der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung des nach­fol­gen­den Per­so­nal­rats. Die Amts­zeit kann jedoch in Aus­nah­me­fäl­len ver­län­gert oder ver­kürzt wer­den, z.B. wenn die Wahl ange­foch­ten wird, wenn die Dienst­stel­le auf­ge­löst oder umstruk­tu­riert wird oder wenn eine außer­or­dent­li­che Wahl stattfindet.

Wie kann man eine Per­so­nal­rats­wahl anfechten?

A: Eine Per­so­nal­rats­wahl kann ange­foch­ten wer­den, wenn sie gegen die Regeln und Vor­schrif­ten für die Wahl ver­stößt oder wenn sie das Wahl­er­geb­nis beein­flusst hat. Eine Anfech­tung kann von jedem wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten, von jedem Kan­di­da­ten oder von jeder Gewerk­schaft oder Grup­pe, die einen Wahl­vor­schlag ein­ge­reicht hat, inner­halb einer bestimm­ten Frist ein­ge­reicht wer­den. Die Frist für die Anfech­tung rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und kann je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren, aber sie beträgt in der Regel einen Monat nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses. Die Anfech­tung muss schrift­lich und begrün­det an die zustän­di­ge Stel­le gerich­tet wer­den, die je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren kann, aber in der Regel eine Ver­wal­tungs­be­hör­de oder ein Ver­wal­tungs­ge­richt ist.

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