Ein Arbeitszeitkonto funktioniert wie ein Girokonto: Statt Geld kann man dort Zeit verbuchen. So können Mitarbeiter beispielsweise Überstunden ansparen und bei Bedarf in Abstimmung mit Kollegen und Vorgesetzten abfeiern. Wer ins Minus gerät und Zeitschulden anhäuft, muss die Stunden nachholen.
Arbeitszeit berechnen? Die meisten von Euch denken jetzt vermutlich: nichts leichter als das! Doch glaubt mir, ganz so einfach ist es nicht.
Im Arbeitsvertrag sind zwar in der Regel Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit gemacht, indem dort festgeschrieben ist, wie viele Stunden in der Woche und wie viele Arbeitstage pro Woche zu leisten sind. Die einfache Formel, um seine durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Arbeitstag zu bestimmen, lautet dabei:
Wochenstunden: Arbeitstage = durchschnittliche Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag
Doch wie bekommt man eigentlich heraus, wie viele Stunden pro Monat gearbeitet werden müssen? Da Monate unterschiedlich lang sind, wurde in Tarifverträgen als Wochenfaktor die Zahl 4,35 festgelegt. Ihre monatliche Arbeitszeit können Sie also mit folgender Formel ausrechnen:
Wöchentliche Arbeitszeit x Wochenfaktor (4,35) = Arbeitsstunden pro Monat
So weit, so leicht. Feiertage, Krankheitszeiten, Pausen, Dienstreisen und insbesondere Arbeitszeiten, die von Tarifvereinbarungen abweichen sorgen dafür, dass es ratsam ist, die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit vertraglich festzuhalten und auch mal einen Blick ins Kleingedruckte des Arbeitsvertrages zu werfen. Und haben Sie eigentlich schon mal von IRWAZ gehört?
Was ist IRWAZ?
IRWAZ ist die Abkürzung für die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, also die arbeitsvertraglich geschuldete wöchentliche Arbeitszeit. Hiervon zu trennen ist die konkrete Lage der Arbeitszeit. Individuell grenzt die IRWAZ gegen die tarifliche Arbeitszeit ab. So kann zum Beispiel die tarifliche Arbeitszeit 35 Stunden, die IRWAZ des Arbeitnehmers dagegen 30 oder 40 Stunden betragen. “Regelmäßig” grenzt die Arbeitszeit gegen Zeiten ab, in denen außer der Reihe gearbeitet wird. Dies sind in der Regel (aber nicht zwingend) Mehrarbeitszeiten.
Für bestimmte Zeiten habt einen Anspruch auf Lohnfortzahlung:
- Feiertage (wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt und nicht gearbeitet wird)
- Urlaubstage
- Kranktage
- Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB)
- Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz
- Verdienstausfall durch Kinderbetreuung aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung
Wenn Euch dazu detailliertere Informationen interessieren, finden Ihr diese hier: Grundlagen der Zeitberechnungen
Bleibt pünktlich!
Euer
Andreas Galatas
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