Im Rahmen ihrer wichtigen Rolle im Unternehmen stehen Betriebsräte vor der Herausforderung, ihre Rechte und Pflichten stets zu kennen und kompetent auszuführen. Ein zentraler Aspekt dieser Verantwortung ist der Schulungsanspruch, der im § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verankert ist und durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen geformt wurde. Dieser Artikel dient als Wegweiser für Betriebsräte, um nicht nur ihre Ansprüche zu verstehen, sondern auch die Schritte, die notwendig sind, um diese Ansprüche erfolgreich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen und somit die Qualität ihrer Arbeit im Betriebsrat zu sichern und zu verbessern.
Schritt-für-Schritt: Beschlussfassung im Betriebsrat
Um als Betriebsrat eine fundierte Entscheidung über die Teilnahme an Schulungen zu treffen, müssen bestimmte Schritte sorgfältig befolgt werden. Diese dienen dazu, den Schulungsbedarf angemessen zu ermitteln, zu dokumentieren und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sicherzustellen.
Feststellung des Schulungsbedarfs
- Ermittlung des Schulungsbedarfs: Diskussion im Betriebsrat über die Notwendigkeit von Schulungen basierend auf der aktuellen Situation und den Aufgaben des Betriebsrats.
- Dokumentation: Festhalten der Gründe für den Bedarf an Schulungsmaßnahmen, um diese später gegenüber dem Arbeitgeber darlegen zu können.
Der Prozess der Beschlussfassung
- Einberufung einer Sitzung: Offizielle Einberufung einer Betriebsratssitzung mit Ankündigung des Tagesordnungspunktes ‘Schulungsmaßnahmen’.
- Beschlussfassung: Im Rahmen der Sitzung erfolgt die Abstimmung über die Teilnahme an Schulungen. Dies sollte unter allen Mitgliedern des Betriebsrats demokratisch erfolgen.
- Protokollierung: Die getroffene Entscheidung muss schriftlich festgehalten und von der Sitzungsleitung sowie dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Die Kostenübernahme für Betriebsratsschulungen ist ein kritischer Punkt, der oft zu Diskussionen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber führt. Gemäß § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dies schließt die Kosten für notwendige Schulungen mit ein.
Antrag auf Kostenübernahme
- Erstellung eines Antrags: Der Betriebsrat muss einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme bei dem Arbeitgeber einreichen.
- Rechtliche Grundlagen: Im Antrag sollte deutlich auf § 40 BetrVG verwiesen und die Notwendigkeit der Schulung betont werden.
Begründung des Antrags
- Detaillierte Begründung: Der Antrag muss die Gründe für die Schulungsmaßnahme ausführlich darlegen und den Nutzen für die Arbeit des Betriebsrats aufzeigen.
- Bezug zu aktuellen Herausforderungen: Es sollte erläutert werden, wie die Schulung hilft, aktuelle oder zukünftige Aufgaben des Betriebsrats zu bewältigen.
Umgang mit Ablehnungen: Rechtliche Schritte
Wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme für Schulungen ablehnt oder nicht auf den Antrag reagiert, stehen dem Betriebsrat rechtliche Mittel zur Verfügung. Zunächst sollte der Betriebsrat die Gründe der Ablehnung sorgfältig analysieren. Bei einer Ablehnung ohne stichhaltige Begründung oder bei ausbleibender Reaktion kann der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Hierbei wird das Gericht bewerten, ob die Schulung notwendig ist und somit die Kosten nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Ein relevantes Urteil in diesem Zusammenhang ist das des LAG Hessen, welches entschieden hat, dass die Kostenübernahme nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist (LAG Hessen, Beschluss v. 10.8.2020, Az.: 16 TaBV 177/19). Dieses Urteil stärkt die Position des Betriebsrats, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Schulung anzweifelt oder den Antrag ignoriert.
FAQ-Bereich
Muss der Arbeitgeber alle Schulungskosten tragen?
Ja, nach § 40 BetrVG muss der Arbeitgeber die Kosten für als notwendig erachtete Schulungen übernehmen.
Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?
Der Betriebsrat kann ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten, um die Notwendigkeit der Schulung und die Kostenübernahme zu klären.
Wie oft darf ein Betriebsrat an Schulungen teilnehmen?
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Häufigkeit, solange die Schulungen als notwendig für die Betriebsratstätigkeit angesehen werden.
Kann der Arbeitgeber die Notwendigkeit einer Schulung anzweifeln?
Der Arbeitgeber kann die Notwendigkeit hinterfragen, jedoch ist letztendlich das Arbeitsgericht die entscheidende Instanz bei Streitigkeiten.